Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. 165 (Gentiana lutea Gelber Enzian der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Punktierter Enzian (Gentiana punctata) Vögel und der Edelwei߬ Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica) pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬ Frauenschuh (Cypripendium calceolut liegen. Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana und § 3. lla vernalis Pulsati Insbesondere werden unter den Voraussetzungen Teufelskralle (Phyteuma comosum) 8. als verboten erklärt: des 9. Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬ das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahrer a) tiana in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬ Echter Speik (Valeriana celtica 10 reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit (Cyclamen europaeum 11 Cyklamen des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Aurikel, Platenigl (Primula auricula) 12 sobald dieselben durch Einfriedung, Ver Art, Blauer Speik (Primula glutinosa) 13 botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬ 4 Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬ zeichen als abgesperrt bezeichnet sind; nigra) denia b) Wegen und Stei¬ das unbefugte Betreten von Steinröschen (Daphne striata) gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben 15 Affodil (Asphodelus albus) 16. oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬ Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬ 17. fügen eines hiezu Berechtigten tus-Rododendron Chamaecystus) CyS durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet 18. Türkenbund (Lilium Martagon) unbefugte Beseitigen oder Beschädigen Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬ sind: schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder das Beseitigen oder schließen und zu Beschädi¬ Stechpalme (Ilex aquifolium) gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen; baccata) Eibe (Taxus unbefugte Eröffnung von d) die Fußsteigen und Zirbe (Pinus cembra) Feldwegen über fremde Grundstücke; Verordnungswege können von der k. k. Im Einackerung, ie eigenmächtige Umgrabung e) tatthalterei im Einvernehmen mit dem Landes¬ S sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬ als geschützt ausschusse auch andere Pflanzenarten oder Fußsteige Raine (Anwander), Ver wege, schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, danr der als geschützt oder können Weise einzelne Abackerung von fremdem Grunde. Pflanzen, insoferne sie schonungsbedürftig erklärten eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬ II. Strafbestimmungen. genommen werden. 10. 8 2. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen 1 bis 80 Kronen. Ausnahmen ist verboten: 11. im § 1 als geschützt erklärten A. Hinsichtlich der Wenn ein Feldfreve durch Kinder, Dienstleute Pflanzen: oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Ausgraben oder Ausheben 1 Das Ausreißen, Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬ oder Knollen Wurzeln, Zwiebeln mit ohne ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber keine Anwendung Dieses Verbot findet Unterschied, ob die genannte Person selbst eine Grundstücke, deren Ange¬ Auf die Besitzer der Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, a) wegen Nutzungsberechtigte in An hörige, Pächter oder unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬ senden geschützten Pflanzen, sehung der wildwach 0 Kronen zu bestrafen. strafe insoweit eine derartige Gewinnung Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An wendung eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken finden, wenn den Hirten die Grenzen schieht des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden. Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬ b 12. personen und Schüler zu Unterrichts= oder wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines Der Feldfrevler hat auch für den verursachten behördlichen Gerlaubnisscheines Schaden Ersatz zu leisten Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden Bei Feldfreveln, welche von mehreren Persone 2. fremden Grund und Boden insoferne es sich begangen wurden, haftet jeder für den zugefügter au bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬ Schaden nach nich §§ 1301 und 1302 des allgemeinen beschränkt. bürgerlichen Gesetzbuches. chen Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬ Gesetz von 14. April 1915, wirklam für die gefürstete äußern mit oder ohne Wurzel. 2. Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬ der schonungsbedürftigen B. Hinsichtlich pflanzen. Pflanzen Landtages Meiner gefürste Ueber Antrag des Abbrechen oder Abschneiden vor Das Abreißen finde Ich anzuordnen, wie ten Grafschaft Tirol Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen) auf frem¬ folgt: dem Grunde. 1. nur die schonende Entnahme ein¬ Gestattet i Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes . zelner Zweige, Blüten oder Früchte sind 3. Edelweiß (Leontopodium alpinum) Der Verkauf und das Feilhalten geschützter 2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen, mutellina) Ispoce1156 s oad 20 a 100 loch1=& Sapehuo HIn 530 och, 30 915 bunge □ 600 600 0 Hoächt 00 5 cocu Sn