Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
165
(Gentiana lutea
Gelber Enzian
der Straßenpolizei, zum Schutze der für die
Bodenkultur nützlichen
Punktierter Enzian (Gentiana punctata)
Vögel und der Edelwei߬
Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica)
pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬
Frauenschuh (Cypripendium calceolut
liegen.
Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana und
§ 3.
lla vernalis
Pulsati
Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
Teufelskralle (Phyteuma comosum)
8.
als verboten erklärt:
des
9.
Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬
das unbefugte Gehen, Lagern,
Reiten, Fahrer
a)
tiana
in Gärten, auf bebauten oder
zum Anbau be¬
Echter Speik (Valeriana celtica
10
reits vorbereiteten Aeckern, auf
Wiesen zur Zeit
(Cyclamen europaeum
11
Cyklamen
des
Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Aurikel,
Platenigl (Primula auricula)
12
sobald dieselben durch Einfriedung,
Ver
Art,
Blauer Speik (Primula glutinosa)
13
botstafeln oder
andere
kennbare Warnungs¬
4
Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬
zeichen als abgesperrt bezeichnet sind;
nigra)
denia
b)
Wegen und Stei¬
das unbefugte Betreten von
Steinröschen (Daphne striata)
gen, welche zur
Zeit des Reifens der Trauben
15
Affodil (Asphodelus albus)
16.
oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬
Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬
17.
fügen eines hiezu Berechtigten
tus-Rododendron Chamaecystus)
CyS
durch Verbotstafeln oder andere
kennbare Zeichen
als verbotene Wege bezeichnet
18. Türkenbund (Lilium Martagon)
unbefugte
Beseitigen oder
Beschädigen
Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der
Ab¬
sind:
schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder
das Beseitigen oder
schließen und
zu
Beschädi¬
Stechpalme (Ilex aquifolium)
gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
baccata)
Eibe (Taxus
unbefugte Eröffnung von
d)
die
Fußsteigen und
Zirbe (Pinus cembra)
Feldwegen über
fremde Grundstücke;
Verordnungswege können von der k. k.
Im
Einackerung,
ie
eigenmächtige
Umgrabung
e)
tatthalterei im Einvernehmen mit
dem Landes¬
S
sonstige
Beschädigung
gemeinschaftlicher
Feld¬
als geschützt
ausschusse auch andere Pflanzenarten
oder
Fußsteige
Raine (Anwander), Ver
wege,
schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, danr
der als geschützt oder
können
Weise
einzelne
Abackerung von fremdem Grunde.
Pflanzen, insoferne
sie
schonungsbedürftig erklärten
eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬
II. Strafbestimmungen.
genommen werden.
10.
8
2.
Jeder
Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen
1 bis 80 Kronen.
Ausnahmen ist verboten:
11.
im § 1 als geschützt erklärten
A. Hinsichtlich der
Wenn ein Feldfreve
durch Kinder, Dienstleute
Pflanzen:
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages
oder
Ausgraben oder Ausheben
1
Das Ausreißen,
Unfähigkeit, den
Auftrag ordnungsmäßig zu
voll¬
oder Knollen
Wurzeln, Zwiebeln
mit
ohne
ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber
keine Anwendung
Dieses Verbot findet
Unterschied, ob die genannte Person selbst
eine
Grundstücke, deren Ange¬
Auf die
Besitzer der
Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht,
a)
wegen
Nutzungsberechtigte in An
hörige, Pächter oder
unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬
senden geschützten Pflanzen,
sehung der wildwach
0 Kronen zu bestrafen.
strafe
insoweit eine derartige Gewinnung
Diese
Bestimmung hat namentlich auch dann
An
wendung
eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken
finden, wenn den Hirten die Grenzen
schieht
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬
b
12.
personen und Schüler zu Unterrichts= oder
wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines
Der Feldfrevler
hat
auch für den verursachten
behördlichen Gerlaubnisscheines
Schaden
Ersatz zu leisten
Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden
Bei Feldfreveln,
welche von mehreren Persone
2.
fremden Grund und Boden insoferne es sich
begangen wurden, haftet jeder für den zugefügter
au
bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬
Schaden nach
nich
§§ 1301 und 1302 des allgemeinen
beschränkt.
bürgerlichen Gesetzbuches.
chen
Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬
Gesetz von 14. April 1915, wirklam für die gefürstete
äußern mit oder ohne Wurzel.
2.
Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬
der schonungsbedürftigen
B. Hinsichtlich
pflanzen.
Pflanzen
Landtages Meiner gefürste
Ueber Antrag des
Abbrechen oder Abschneiden vor
Das Abreißen
finde Ich anzuordnen, wie
ten Grafschaft Tirol
Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen) auf frem¬
folgt:
dem Grunde.
1.
nur die schonende Entnahme ein¬
Gestattet
i
Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes .
zelner Zweige, Blüten oder Früchte
sind
3.
Edelweiß (Leontopodium alpinum)
Der Verkauf und das Feilhalten geschützter
2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia
Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen,
mutellina)
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