Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. 164 IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. 3. Werden Gast= Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬ In Berücksichtigung der wesentlich geänderten litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬ Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial¬ stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach verordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62, dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen hinsichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schank¬ der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬ gewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes an¬ selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser¬ zuordnen lichen 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬ Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Städten und Märkten sowie Nr. 96 zu bestrafen. in häuser müssen um 450 Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬ und mehr Einwohnern mit Orten in und wachen, obliegt den Gemeinden (§ 27 und 55 der nur die Kaffeehäuser Uhr Novereto um 1 Uhr nachts Gemeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. Städten Rachte. Polizeikommissariate. in übrigen Gemeinden alle Gast¬ Kaffeehäuser um Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬ Schanklokalitäten, sowie Uhr Weinschänken aber um genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen bloßen nachts die Branntweinschänken sowie die Buschen¬ (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen die nachts, Gewerbes Uhr Erfüllung des seiner die jedoch, überall Inhaber ohne Ausnahme, um 9 schänken Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst schlossen werden. nachts ge nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sind Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬ Diese welche über die von den erwähnten Or¬ jene Gäste, der Zugsverkehr es gestattet insoweit rationen ie unmittelbar gemachte Aufforderung findet jedoch in den zur Beherbergung zu ganen an sich an¬ nicht sofort entfernen, von unterliegen, insofern nicht eine durch das allgemeine kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. trafgesetz verpönte Handlung mit Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬ unterläuft, der 2 im 3 bezeichneten Bestrafung. Punkte Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die den 5. Zur Untersuchung und Be kann aus besonderen Gründen von strafung der Ueber¬ Polizeistunde die Gemeinden im dieser Vorschrift sind Mag beziehungsweise Gemeindevorstehungen tretungen Wirkungskreise nach übertragen Maßgabe der ein¬ erteilt werden. (In Wirkungskreise im selbständigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen schlägigen ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) Trient darf bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬ Eine Erlaubnis solche kommissariat) berufen. bei 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬ besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬ laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl abschnitte erteilt werden. für solche Be¬ Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬ Hinsichtlich der Festsetzung der Armenfond der Gemeinde zu machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬ entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften. vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarl¬ berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner (Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.) 1883, L.=G.=Bl. Nr. 10. maßgebend. X. Abschnitt. Vorschriften über Feld= und Alpenpflanzen=Schutz. 1. Auszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. Dezem¬ pillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, schbehälter und Anlagen für künstliche Fi ber 1902, L.-6.-Bl. Nr. 13 ex 1903. Fischzucht Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬ I. Von dem Feldgute und dem Feld¬ werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege frevel. rechnen, als auch noch nich § 1. eingebrachte Saaten, Heu=, Stroh¬ Früchte, und Fruchtschober, unter den dem Felde zurückgelassenen Das Feldgut wird besonderen Schutz gegenwärtigen Gesetzes gestellt landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬ des dieses Gesetzes werden unter Für die Anwendung und Weidevieh, der Dünger usw. dem welche mit Feldgut alle Sachen ver standen, 2. Feldwirtschaft im weitesten Als Feldfrevel werden alle Betriebe der Land= und Beschädigungen des Sinne Feldgutes oder mittelbarem Zu¬ (§ 1) und alle Uebertretungen in unmittelbaren der diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem dieses befinden. Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde Felde Schutze de¬ Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬ sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst Es Ausschluß bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬ der Waldkultur gewidmeten der Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan¬ dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen Weingärten Obst=, für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬ Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬ mnd 0 usomsv, 2og Gung auf¬ 110 ud und ue einbaseg hmt 65 ab naglos volnpahsich
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