Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe.
164
IX. Abschnitt.
Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe.
3. Werden Gast= Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬
In Berücksichtigung der wesentlich geänderten
litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬
Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial¬
stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach
verordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62,
dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen
hinsichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schank¬
der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬
gewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes an¬
selben gestattet, so
sind die Inhaber nach der kaiser¬
zuordnen
lichen
1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl.
Städten und Märkten
sowie
Nr. 96
zu bestrafen.
in
häuser müssen
um
450
Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬
und mehr Einwohnern
mit
Orten
in
und
wachen, obliegt den Gemeinden (§
27 und 55 der
nur die Kaffeehäuser
Uhr
Novereto um 1 Uhr
nachts
Gemeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k.
Städten
Rachte.
Polizeikommissariate.
in
übrigen Gemeinden alle Gast¬
Kaffeehäuser um
Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬
Schanklokalitäten,
sowie
Uhr
Weinschänken aber um
genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen
bloßen
nachts
die
Branntweinschänken sowie die Buschen¬
(Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen
die
nachts,
Gewerbes
Uhr
Erfüllung
des
seiner
die
jedoch, überall
Inhaber
ohne Ausnahme, um 9
schänken
Pflicht zu erinnern. Bleibt diese
Erinnerung
selbst
schlossen werden.
nachts ge
nach Verlauf einer Viertelstunde
fruchtlos,
so
sind
Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬
Diese
welche über die von den erwähnten Or¬
jene Gäste,
der Zugsverkehr es gestattet
insoweit
rationen
ie unmittelbar gemachte Aufforderung
findet jedoch in den zur Beherbergung
zu
ganen an
sich
an¬
nicht sofort entfernen,
von
unterliegen, insofern nicht eine durch das allgemeine
kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
trafgesetz
verpönte Handlung mit
Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬
unterläuft, der
2
im
3 bezeichneten Bestrafung.
Punkte
Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die
den
5.
Zur
Untersuchung und Be
kann aus besonderen Gründen von
strafung der Ueber¬
Polizeistunde
die Gemeinden im
dieser Vorschrift sind
Mag
beziehungsweise Gemeindevorstehungen
tretungen
Wirkungskreise nach
übertragen
Maßgabe der ein¬
erteilt werden. (In
Wirkungskreise
im selbständigen
Bestimmungen der
Gemeinde=Ordnungen
schlägigen
ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.)
Trient
darf
bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬
Eine
Erlaubnis
solche
kommissariat) berufen.
bei
6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬
besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬
laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl
abschnitte erteilt werden.
für solche Be¬
Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬
Hinsichtlich der Festsetzung der
Armenfond der Gemeinde zu
machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft
gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬
entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz
und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften.
vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarl¬
berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner
(Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.)
1883, L.=G.=Bl. Nr. 10. maßgebend.
X. Abschnitt.
Vorschriften über Feld= und
Alpenpflanzen=Schutz.
1. Auszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. Dezem¬
pillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche,
schbehälter und Anlagen für künstliche
Fi
ber 1902, L.-6.-Bl. Nr. 13 ex 1903.
Fischzucht
Be= und
Entwässerungsanlagen, Dämme,
Wasser¬
I. Von dem Feldgute und dem Feld¬
werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege
frevel.
rechnen, als auch noch
nich
§ 1.
eingebrachte
Saaten, Heu=, Stroh¬
Früchte,
und
Fruchtschober,
unter den
dem Felde zurückgelassenen
Das Feldgut wird
besonderen Schutz
gegenwärtigen Gesetzes gestellt
landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬
des
dieses Gesetzes werden unter
Für die Anwendung
und Weidevieh, der Dünger usw.
dem
welche mit
Feldgut alle Sachen ver
standen,
2.
Feldwirtschaft im weitesten
Als Feldfrevel werden alle
Betriebe der Land= und
Beschädigungen des
Sinne
Feldgutes
oder
mittelbarem Zu¬
(§ 1) und alle Uebertretungen
in unmittelbaren
der
diesem Gesetze enthaltenen oder auf
Grund
sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem
dieses
befinden.
Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde
Felde
Schutze de¬
Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬
sind daher ebensowohl die Grundstücke
selbst
Es
Ausschluß
bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬
der Waldkultur gewidmeten
der
Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten,
tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach
Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan¬
dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen
Weingärten Obst=,
für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur,
Bienenstöcke, Preßvorrichtungen
namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬
Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬
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