Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Rauchfangkehrer=Ordnung.
163
VIII. Abschnitt.
Rauchfangkehrer=Ordnung.
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund
§ 6.
des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬
Die Hauseigentüme
Wohnparteien sind ver¬
und
meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909.
pfl
ichtet, die Kaminputztürchen
am Dachboden und
in
vollkommen frei zu¬
allen Kellerräumen
jederzeit
§ 1.
zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise
gänglich
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den
verstellt werden
Reinigung
Parteien vorgenommene
Rauchfänge
r
Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung
für
sowie die hiefür erhaltene
Röhren und Sparherde
die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden
und
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel
Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels
Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬
fen
sein,
Heller vom
das sie um den Preis von 20
in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahr
Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬
Ausleeren und Aufbewahren der meist
werden; beim
Wechsel mitnimmt
glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen.
§ 2.
7
Par¬
So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer
Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬
tei zum Reinigen der
Kamine, Sparherde, Oefen
büchel der städtischen
Feuerbeschau=Kommission zu
Rauchröhren u. dgl.
selbstverständlich in der hiezu
Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬
ist diese Reinigung
festgesetzten Frist
einfindet,
sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬
wenn
weise,
der
unweigerlich,
Rauchfangkehrer not¬
so wie sie
zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬
wendig findet,
zu lassen. Dem Rauchfang¬
treffenden Leiter der
Feuerbeschau=Kommission im
Erscheinen wenigstens
kehrer
liegt die Pflicht ob,
sein
Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige
einen Tag
früher der betreffenden Partei anzu¬
zu bringen sind.
sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag in
8.
Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen
Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der
werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren.
Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬
verzüglich zur Abhilfe bekannt
3
Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬
Der Reinigung sind,
selbstverständlich im Benüt
strate zur Anzeige zu bringen.
zungsfalle, zu unterziehen:
a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬
9.
haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬
Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
ternehmungen
seitens der Hauseigentümer
und Wohnparteien wer¬
nicht der
den, insoferne sie
Ahndung nach dem all¬
russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie
gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬
überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen
trate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucken
Schliefbare
Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen,
Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen
Kamine.
stren¬
dem Rauchfangkehrer wird es zur
geahndet:
§ 4.
gemacht, von jeder Vernachlässigung der
gen Pflicht
vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ¬
Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen,
tischen Behörde zu machen.
und Sparherde darf nicht durch die Partei
selbst
ondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom¬
§ 10.
men werden.
Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka¬
Wenn mit
m
inkehrer sind von der
Partei bezw. vom Hausbe
Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬
sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden.
bunden
sind, so steht diese Reinigung den befugten
insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬
Hafnern
zu.
gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬
§ 5.
strafe
mit Arrest
bis zu 200 Kronen, eventuell auch
Es
ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für
bis zu
20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung ge¬
sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als
ahndet
Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang¬
jenen, dessen sich
der Hausherr bedient.
Dem
Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie
kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft
Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern
gesetzt
zu.
(Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.)
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