Rauchfangkehrer=Ordnung. 163 VIII. Abschnitt. Rauchfangkehrer=Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund § 6. des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬ Die Hauseigentüme Wohnparteien sind ver¬ und meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. pfl ichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in vollkommen frei zu¬ allen Kellerräumen jederzeit § 1. zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise gänglich Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den verstellt werden Reinigung Parteien vorgenommene Rauchfänge r Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für sowie die hiefür erhaltene Röhren und Sparherde die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden und Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬ fen sein, Heller vom das sie um den Preis von 20 in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahr Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬ Ausleeren und Aufbewahren der meist werden; beim Wechsel mitnimmt glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. § 2. 7 Par¬ So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬ tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen büchel der städtischen Feuerbeschau=Kommission zu Rauchröhren u. dgl. selbstverständlich in der hiezu Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬ ist diese Reinigung festgesetzten Frist einfindet, sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬ wenn weise, der unweigerlich, Rauchfangkehrer not¬ so wie sie zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬ wendig findet, zu lassen. Dem Rauchfang¬ treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission im Erscheinen wenigstens kehrer liegt die Pflicht ob, sein Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬ zu bringen sind. sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag in 8. Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬ verzüglich zur Abhilfe bekannt 3 Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬ Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt strate zur Anzeige zu bringen. zungsfalle, zu unterziehen: a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ 9. haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬ Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen ternehmungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬ nicht der den, insoferne sie Ahndung nach dem all¬ russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬ überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen trate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucken Schliefbare Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. stren¬ dem Rauchfangkehrer wird es zur geahndet: § 4. gemacht, von jeder Vernachlässigung der gen Pflicht vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ¬ Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, tischen Behörde zu machen. und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst ondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom¬ § 10. men werden. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka¬ Wenn mit m inkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬ sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden. bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬ Hafnern zu. gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬ § 5. strafe mit Arrest bis zu 200 Kronen, eventuell auch Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung ge¬ sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als ahndet Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang¬ jenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern gesetzt zu. (Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.) 11* Ginthtisgvun Aobnr nr sich 135.n, inm onfudas 100 lövigt ulag Sussparg (1oj 15g0 Slpijagplobzons g Aieie Aereungtens uest ieschuscg 1e Tinial, Pa srre aran . Juneoisbangespnvig Gun Sgroctode Dufuvg 30 doligoliche: alsdosstenge 00 C0 000 000 200 3 S M