Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wafenvorschriften.
162
durch welche der
aber jede Vorrichtung,
ers von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen,
ist
des Behältnisses
die Preise dieser
über den wahren Inhalt
Obst usw. befassen, aufgefordert
Käufer
den vorgeschrie
benen Maß= und
Gegenstände nach
verboten
irregeführt werden sollte, strenge
Gewichtseinheiten und
über
verfä
zwar ausschließlich in der gel¬
e)
Verdorbene,
unreife,
au
tenden Kronenwährung
Marktkommissär
eine für jedermann leicht
olche Waren, welche dem
haupt
sichtbare
diesen
immer
Weise, wo
gesundheitsschädlich erscheinen,
Amts¬
Außenwänden, Türen
Magistrat zur
oder
Fenstern der Geschäfts¬
mit Beschlag belegt und dem
über deren
räumlichkeiten angebrachte vollständige Preistarife
Zurück¬
übergeben, welchen
handlung
welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit
Vertilgung oder etwaige Verwertung und die
stellung
zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬
den
für dieselbe
geforderten Preis enthalten
dabei
en, ersichtlich zu machen

nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung
tuelt
hiemit
Insbesondere wird
auf Grund de
vorgeht
nicht mehr als unver¬
der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, da
Der Marktplatz darf
müsser
insbesondere
und Schankgewerbetreibenden,
einschließlich
werden
verunreinigt
meidlich
und
Ueberreste von
Pächter
in
die Gäste
Stellvertreter,
für
tieri
sche
Fleischabfälle und sonstige
bestimmten Räumlichkeiten die
geschlossenen Gefäßen
enden Verkäufern in
Preise der Speisen
den betref
Markte hinweg¬
und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quan¬
beendetem
gesammelt
und nach
Gemüseabfälle,
Uebermäßige
werden.
gebrach
welches aus Verschulden der Ver¬
schließlich in der geltenden Kronenwährung durch An¬
usw.,
faules Obt
von Preistarifen an augenfälliger Stelle oden
schlag
dem Marktplatze liegen bleiben, werder
käufer auf
durch
Auflegung auf den Tischen entsprechend er¬
derselben entfernt.
auf Kosten
sichtlich
zu machen haben.
Zur
von Handwägen, Karren
Aufstellung
Be¬
dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im
Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes
werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze
Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem
Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird,
bestimmt
Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken
und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬
kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬
wage anzugeben
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß
verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬
berechtigten Gewerbe¬
die zur Fremdenbeherbung
bringen.
treibenden
in
jedem zur Unterbringung von Fremden
bestimmte
Zimmer den
2. Belegen der Plätze am Marktplatze.
Mietzins desselben und alle
etwaigen Nebengebühren
für Beheizung, Beleuchtung
Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬
Bedienung
ebenfalls
dgl.
in Kronenwährung
sichten
verboten, auf dem Marktplatze am Innrain
an deutlich
sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
Plätze schon am Vortage zu belegen
die
machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90
sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬
Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet
des
vertreter auch
für Ueberschreitung derselben seitens
(Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906).
ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände
rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern
3. Ersichtlichmachen der Preise von Artikeln des täglichen
unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom
Lebensbedarfes und von Hotelzimmern.
Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬
geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden.
Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden
Au
alle
Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf
Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131
fentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder
G.=O.
sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬
Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904
30.987, tritt außer Kraft
kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des
31.
(Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905).
täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬
VII. Abschnitt.
Waffenvorschriften.
31.
Fälle von Ueber¬
das Präsidialdekret vom
13.042/1432,
dann
sich mehrenden
Angesichts der
Deutschtirol bestenden Waffen¬
März 1836,
welche
die
Verfertigung
Zl. 511,
den Verkauf und
vorschriften findet
das Tragen von heimlich leicht
verbergenden mörderischen
schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬
Waffen verbieten
zu
in Erinnerung zu bringen.
nen,
Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative
Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für
Stilette, zweischneidige
Dolche,
Messer, Degenstöcke,
Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.
Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder
Bl.
Stockflinten angeführt.
in Betreff der
Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar
und Verkaufes
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben
des Besitzes,
Erzeugung
von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18.
Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der
Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬
24. Oktober 1852
1818, noch jenes vom
Jänner
für
Nordtirol alte
Geltung;
nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬
werden.
Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬
straft
und neue
(Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)
ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836,
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