Wafenvorschriften. 162 durch welche der aber jede Vorrichtung, ers von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen, ist des Behältnisses die Preise dieser über den wahren Inhalt Obst usw. befassen, aufgefordert Käufer den vorgeschrie benen Maß= und Gegenstände nach verboten irregeführt werden sollte, strenge Gewichtseinheiten und über verfä zwar ausschließlich in der gel¬ e) Verdorbene, unreife, au tenden Kronenwährung Marktkommissär eine für jedermann leicht olche Waren, welche dem haupt sichtbare diesen immer Weise, wo gesundheitsschädlich erscheinen, Amts¬ Außenwänden, Türen Magistrat zur oder Fenstern der Geschäfts¬ mit Beschlag belegt und dem über deren räumlichkeiten angebrachte vollständige Preistarife Zurück¬ übergeben, welchen handlung welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit Vertilgung oder etwaige Verwertung und die stellung zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬ den für dieselbe geforderten Preis enthalten dabei en, ersichtlich zu machen mü nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung tuelt hiemit Insbesondere wird auf Grund de vorgeht nicht mehr als unver¬ der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, da Der Marktplatz darf müsser insbesondere und Schankgewerbetreibenden, einschließlich werden verunreinigt meidlich und Ueberreste von Pächter in die Gäste Stellvertreter, für tieri sche Fleischabfälle und sonstige bestimmten Räumlichkeiten die geschlossenen Gefäßen enden Verkäufern in Preise der Speisen den betref Markte hinweg¬ und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quan¬ beendetem gesammelt und nach Gemüseabfälle, Uebermäßige werden. gebrach welches aus Verschulden der Ver¬ schließlich in der geltenden Kronenwährung durch An¬ usw., faules Obt von Preistarifen an augenfälliger Stelle oden schlag dem Marktplatze liegen bleiben, werder käufer auf durch Auflegung auf den Tischen entsprechend er¬ derselben entfernt. auf Kosten sichtlich zu machen haben. Zur von Handwägen, Karren Aufstellung Be¬ dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird, bestimmt Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬ kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬ wage anzugeben Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬ berechtigten Gewerbe¬ die zur Fremdenbeherbung bringen. treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimmte Zimmer den 2. Belegen der Plätze am Marktplatze. Mietzins desselben und alle etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬ Bedienung ebenfalls dgl. in Kronenwährung sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich Plätze schon am Vortage zu belegen die machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90 sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬ Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet des vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens (Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906). ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern 3. Ersichtlichmachen der Preise von Artikeln des täglichen unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom Lebensbedarfes und von Hotelzimmern. Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬ geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden. Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden Au alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131 fentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder G.=O. sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬ Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904 30.987, tritt außer Kraft kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des 31. (Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905). täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬ VII. Abschnitt. Waffenvorschriften. 31. Fälle von Ueber¬ das Präsidialdekret vom 13.042/1432, dann sich mehrenden Angesichts der Deutschtirol bestenden Waffen¬ März 1836, welche die Verfertigung Zl. 511, den Verkauf und vorschriften findet das Tragen von heimlich leicht verbergenden mörderischen schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬ Waffen verbieten zu in Erinnerung zu bringen. nen, Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Stilette, zweischneidige Dolche, Messer, Degenstöcke, Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G. Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Bl. Stockflinten angeführt. in Betreff der Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar und Verkaufes Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben des Besitzes, Erzeugung von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬ 24. Oktober 1852 1818, noch jenes vom Jänner für Nordtirol alte Geltung; nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬ werden. Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬ straft und neue (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.) ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, lorsch hn unz (ing Buntgpausugig usauszjob 1og un Gigauch #a 1096 910 18 on Ailptploch aod Aisuag 00 baich u9 pirskeu ner i IXenog audehte sochs un ne unviod jphussbrock wanl unsteschen Slel uod bulsovig mnal i pi 5e# # SC