Marktpolizeiliche Vorschriften. 161 Die mit der Zustellung von Kohlen an die von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet Par werden. teien beauftragten Personen haber eine vorschrifts¬ Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi mäßig geeichte Schnellwage und außerdem eine Vor¬ richtung mitzuführen, Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest welche das Aufhängen bezw die Benützung der Schnellwage an jedem Orte und bis zu 10 Tagen geahndet jederzeit ohne Schwierigkeit ermöglicht. 2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906. Die Kohlenträger haben über Verlangen der Par tei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Koh¬ Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck lensäcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬ hat 12 bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen. die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom Uebertre schlossen, tungen dieser Vorschriften werden an den verant¬ und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬ Oktober hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen 100 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬ ahndet Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es Dies wird mit Beziehung auf die Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch in Magistrats¬ unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬ kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191, in für deren genaue Ein deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor¬ bei folgende Bestimmungen, schrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be¬ haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht kannt gegeben. werden, zu befolgen VII. Abschnitt. Marktpolizeiliche Vorschriften. gegen das Publikum, sowie gegen die Marktauf¬ 1. Auszug aus der Marktordnung sicht Käufer und Verkäufer Marktzeit haben den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Ge¬ sundheitsbeschau, bei Kontrollierung von Maß und Tagesanbruch und endet Der Markt beginnt mit Gewicht oder anderen Erhebungen die gewünschten 12 Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber um Auskünfte zu erteilen und deren Anordnungen Folge 9 Uhr vormittags um leisten. zu Ablauf obiger Stunden haben die Markt¬ Nach b Der Verkauf der Ware darf nur in gesetz¬ die zum Verkaufe bestimmten Waren sam parteien lichem Maße und Gewichte stattfinden. den betreffenden Aufstellungsgegenständen zu ent¬ hiezu verwendeten Maße und Gewichte Die fernen. mi ssen gesetzlich geeicht und rein gehalten sein. Kaufsüberbot und Vorkauf. Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬ pflichtet, die Maße und Gewichte zu kontrollieren 5. Nachmessungen und Nachwägungen bei den zum Ver¬ Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in kaufe ausgebotenen bei den owie es dritten Personen verboten, bereits verkauf¬ Handel stehen, ist sich Waren vorzunehmen, daher den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten, die Parteien sich wegen Maß und Gewicht die der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht beeinträchtigt finden, an dieselben zu wenden haben. Die Nach¬ sondern hat die Ware dem ersten berücksichtigen, wägung und Nachmessung hat in Gegenwart des Verkäufers stattzufinden. gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Ge¬ Bekanntwerden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse wichte und Meßapparate im öffentlichen Verkehre sofort entschließt. wird des Gesetzes vom 23. Juli 1871 die an Jemanden verkaufte Der Verkäufer dar R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälligen Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬ die Kaufsbedingungen erfüllt Käufer falle dieser Maße und Gewichte mit 68 Geld¬ einer der Gewerbe=Ordnung sind Sinne des § Im strafe von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬ ersten Stunden des die Marktverkehres zum Ein Bemessung der Strafe holung der Uebertretung ist bei ist kaufe im Kleinen, das für den eigenen Haushalt als erschwerender Umstand anzusehen und Ankauf von Markt bestimmt daher der Vorkau Geld¬ Die strafe f Falle welche mit solcher und durch Personen an der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe treiben, bis tritt Haft 10 Uhr vormittags ver¬ Waren Hande hältnisse von 10 Kr im Ver zu 1 Tag an deren Stelle nach dieser Stunde gestattet ist. boten und erst gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die Rekurse diese Vorschrift Wer handelt, macht sich Statthalterei und sind binnen 24 Stunden 1. Vorkaufes Uebertretung des der bein Magistrate anzumelden, und binnen weiteren vor dem Platze Fleischbankgebäude Au dem drei Tagen auszuführen diesem dem westlichen Gehsteige des (zwischen Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewicht Innrains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimmt nicht geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische dürfen während der ganzen Marktzeit an Kon¬ ist. Vögel, Lämmer und Kitze können nach Stücken ver¬ sumenten und Wiederverkäufer Waren sie für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬ Originalpackung oder in Mengen von über 5 Kilo¬ kauft werden gramm abgegeben werden. Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß Allgemeine Vorschriften. chützt sind. der Witterung ge teile ist 1) Den Verkäufern a) Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl ursprünglichen Behältnissen Verkäufern wird ein anständiges Betragen unter sich, Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬ 11 gtaß u Da8, Uopgt n ctunpesch un Pensacht #a1 vnasch) — „oscoisblsagusch OT 1 J30 noupbacsstpillni, uod as 600 au 91 1007 13 Bälng m5940 a0 ung dasoliog cil unsen Aolostogn ne .1. ninog loshon 10 AT ud elpiclogespiseusensch und imn aig 6000 0 00