Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Marktpolizeiliche Vorschriften.
161
Die mit der Zustellung von Kohlen an die
von
amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet
Par
werden.
teien beauftragten
Personen haber
eine vorschrifts¬
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi
mäßig geeichte Schnellwage und außerdem eine Vor¬
richtung mitzuführen,
Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest
welche das Aufhängen bezw
die Benützung der Schnellwage an jedem Orte und
bis
zu 10 Tagen geahndet
jederzeit ohne Schwierigkeit ermöglicht.
2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906.
Die Kohlenträger haben über Verlangen der Par
tei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Koh¬
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
lensäcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬
hat
12
bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen.
die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom
Uebertre
schlossen,
tungen dieser Vorschriften werden an den verant¬
und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬
Oktober
hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in
wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen
bis zu
nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen
100 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬
ahndet
Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es
Dies wird mit Beziehung auf die
Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch
in
Magistrats¬
unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬
kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191,
in
für deren genaue Ein
deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor¬
bei folgende Bestimmungen,
schrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be¬
haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht
kannt gegeben.
werden, zu befolgen
VII. Abschnitt.
Marktpolizeiliche Vorschriften.
gegen
das Publikum, sowie
gegen die Marktauf¬
1. Auszug aus der
Marktordnung
sicht
Käufer und Verkäufer
Marktzeit
haben den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Ge¬
sundheitsbeschau, bei Kontrollierung von Maß und
Tagesanbruch und endet
Der
Markt beginnt mit
Gewicht oder anderen Erhebungen die gewünschten
12
Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber
um
Auskünfte zu erteilen und deren Anordnungen Folge
9 Uhr vormittags
um
leisten.
zu
Ablauf obiger Stunden haben die Markt¬
Nach
b
Der
Verkauf der Ware darf nur in gesetz¬
die zum Verkaufe bestimmten Waren sam
parteien
lichem
Maße und Gewichte stattfinden.
den betreffenden Aufstellungsgegenständen zu ent¬
hiezu verwendeten
Maße und Gewichte
Die
fernen.
mi
ssen gesetzlich geeicht und rein gehalten sein.
Kaufsüberbot und Vorkauf.
Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬
pflichtet,
die Maße und Gewichte zu kontrollieren
5.
Nachmessungen und
Nachwägungen bei den zum Ver¬
Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in
kaufe ausgebotenen
bei den
owie
es dritten Personen verboten,
bereits verkauf¬
Handel stehen,
ist
sich
Waren vorzunehmen, daher
den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten,
die Parteien
sich wegen Maß
und Gewicht
die
der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht
beeinträchtigt
finden, an dieselben
zu wenden haben. Die Nach¬
sondern hat die Ware dem ersten
berücksichtigen,
wägung und Nachmessung hat in Gegenwart des
Verkäufers stattzufinden.
gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim
Die Anwendung nicht
gesetzlicher Maße und Ge¬
Bekanntwerden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse
wichte
und Meßapparate im öffentlichen
Verkehre
sofort entschließt.
wird
des Gesetzes vom 23. Juli 1871
die an Jemanden verkaufte
Der Verkäufer dar
R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälligen
Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der
Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬
die Kaufsbedingungen erfüllt
Käufer
falle dieser
Maße und Gewichte mit
68
Geld¬
einer
der Gewerbe=Ordnung sind
Sinne des §
Im
strafe
von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬
ersten Stunden des
die
Marktverkehres zum Ein
Bemessung der Strafe
holung der Uebertretung ist bei
ist
kaufe im
Kleinen, das
für den eigenen Haushalt
als erschwerender Umstand anzusehen
und
Ankauf von Markt
bestimmt
daher der Vorkau
Geld¬
Die
strafe f
Falle
welche mit solcher
und durch Personen
an
der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe
treiben, bis
tritt
Haft
10 Uhr vormittags ver¬
Waren Hande
hältnisse von 10 Kr
im Ver
zu 1 Tag an deren Stelle
nach dieser Stunde
gestattet ist.
boten und erst
gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die
Rekurse
diese Vorschrift
Wer
handelt, macht sich
Statthalterei und
sind binnen 24 Stunden
1.
Vorkaufes
Uebertretung des
der
bein
Magistrate anzumelden, und binnen weiteren
vor dem
Platze
Fleischbankgebäude
Au
dem
drei
Tagen auszuführen
diesem
dem westlichen Gehsteige des
(zwischen
Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewicht
Innrains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimmt
nicht
geeignet erscheint, als
Grünzeug, Obst, Fische
dürfen während der ganzen Marktzeit an Kon¬
ist.
Vögel, Lämmer und Kitze
können nach Stücken ver¬
sumenten und Wiederverkäufer Waren
sie
für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬
Originalpackung oder in Mengen von über 5 Kilo¬
kauft werden
gramm abgegeben werden.
Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß
Allgemeine Vorschriften.
chützt sind.
der Witterung ge
teile
ist
1) Den Verkäufern
a) Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl
ursprünglichen Behältnissen
Verkäufern wird ein anständiges Betragen unter sich,
Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬
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