Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften
Kohlenverschleiß.
über den
160
die
Milchtiere
Einhaltung aller
1. Der Stall, in welchem
für die Lieferung der Kinder= usw
(Kühe.
Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬
tergebracht sind
über
Von menschlichen
dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬
hell, trocken und gut gelüftet
sein.
höchstens eine für die
Wohnungen getrennt, darf
nate,
im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬
stelle aufweisen.
Stallinspektion bestimmte Schla
Auch
richt zu erstatten
der Stall von den anderen Stallräumen
muß
ge¬
10. Zum Melken
zur Milchbehandlung, sowie zur
sein.
trennt
Be
dienung der Milchtiere dürfen Personen, welche
Der Fußboden muß undurchlässig, die Wände
2.
ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden,
Meter waschbar sein
müssen auf mindestens 1½
aich
verwendet
werden.
Die
Futterbarren sind
aus waschbarem Materiale
11. Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬
iertem Ton, emailliertes Eisen und dergleichen)
(glas
Mäßige Mengen Grünfutter als
abreicht werden
herzustellen.
Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu
die Milchtiere müssen
wo¬
3. Die Stände für
möglich erhöht und
Kühen nicht länge
dürfen bei
ter Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und
mit
2 Meter sein,
damit eine Verschmutzung
ähnliches).
Ablagerung
Erkrementen vermieden werde. Für die
Melken hat eine gründliche Reinigung
12. Dem
etwas vertiefter
Raum
des Düngers ist ein
Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim
40
0
die offene
Zentimeter freizulassen, der gegen
Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen
breite Jauchenrinne ein schwaches Gefälle
hat.
Wasser mit Seife :
und die Hände in fließendem
4. Es ist für eine gute Beleuchtung des Stalles
Milchtiere ist mit Hilfe
reinigen. Das Euter
der
Vorsorge zu
treffen.
reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schweif
die Fliegenplage müssen Vorkehrungen
Gegen
der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter¬
itter, Leimspindeln usw. vorhanden sein.
wie Fliegeng
beine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist
6.
die Milch zu seihen
die Hände in fließendem Wasser mit Seife
sonen sich
Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬
waschen können.
zinnken, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬
7. In dem Stalle darf weder Futter bewahrt
gefäßen erfolgen
oder zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬
Farbe, Geruch,
muß hinsichtlich
13. Die Milch
ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden.
Geschmack norma
sein, einen Fettgehalt von minde
8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll
Fett und
stens 3.5 Prozent
ein spezifisches Gewicht
besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein
ein
mindestens 1031
und
darf keinen abnormer
Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alt
Als
Säuregrad (für 10
Kubikzentimeter Milch nicht über
Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühe
19 Kubikzentimeter
Inatronlauge
Norme
ein Zehntel
unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬
sind
ist
Milch
besitzen. Unzulässig
auch die
Kühen,
von
wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm
tiere
10
die weniger als
Tage nach oder
weniger als
bestellten Organe überwacht.
hiezu
Kalben stehen.
2 Monate vor dem
Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im
Aufsicht zu
14. Um die Kosten der tierärztlichen
Monate
den Gesundheitszustand der Tiere durch
bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬
insbesondere auf Er¬
Untersuchung, wobei
teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende
Gebüh¬
nährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu
ren
Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande
pro
ist
achten
Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18
von
Kronen
—9
jedes neu ein¬

Tuberkulose auszuschließen, ist
Um
11—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen
zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬
15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht
zu, jenen
Seit längerer
sind
Zeit eingestellte
Kühe
ziehen.
Lieferanten, die in irgend einer Beziehung
jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder
stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬
Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus¬
von besonders qualifizierter Milch
nis zur Lieferung
übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬
im Gebiete
der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬
ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬
Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte obliegt
den.
chend zu verlautbaren.
es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest¬
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.)
zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen
V. Abschnitt.
Vorschriften über den Kohlenverschleiß
1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900
Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren
Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
anbringen zu lassen.
mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12.
hat
Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33,
Punkt 7,
Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich
Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬
jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der
des
5ch
Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬
einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen.
mungen
Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬
Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich
trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke
tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen
auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen.
und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem
Sack
Bruttogewicht von 51
Kilogramm per
Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht
als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt¬
jene Fuhr¬
Sämtliche Kohlenlieferanten bezw
kommissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird
werksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die
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