Vorschriften Kohlenverschleiß. über den 160 die Milchtiere Einhaltung aller 1. Der Stall, in welchem für die Lieferung der Kinder= usw (Kühe. Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬ tergebracht sind über Von menschlichen dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬ hell, trocken und gut gelüftet sein. höchstens eine für die Wohnungen getrennt, darf nate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬ stelle aufweisen. Stallinspektion bestimmte Schla Auch richt zu erstatten der Stall von den anderen Stallräumen muß ge¬ 10. Zum Melken zur Milchbehandlung, sowie zur sein. trennt Be dienung der Milchtiere dürfen Personen, welche Der Fußboden muß undurchlässig, die Wände 2. ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden, Meter waschbar sein müssen auf mindestens 1½ aich verwendet werden. Die Futterbarren sind aus waschbarem Materiale 11. Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬ iertem Ton, emailliertes Eisen und dergleichen) (glas Mäßige Mengen Grünfutter als abreicht werden herzustellen. Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu die Milchtiere müssen wo¬ 3. Die Stände für möglich erhöht und Kühen nicht länge dürfen bei ter Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und mit 2 Meter sein, damit eine Verschmutzung ähnliches). Ablagerung Erkrementen vermieden werde. Für die Melken hat eine gründliche Reinigung 12. Dem etwas vertiefter Raum des Düngers ist ein Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim 40 0 die offene Zentimeter freizulassen, der gegen Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen breite Jauchenrinne ein schwaches Gefälle hat. Wasser mit Seife : und die Hände in fließendem 4. Es ist für eine gute Beleuchtung des Stalles Milchtiere ist mit Hilfe reinigen. Das Euter der Vorsorge zu treffen. reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schweif die Fliegenplage müssen Vorkehrungen Gegen der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter¬ itter, Leimspindeln usw. vorhanden sein. wie Fliegeng beine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist 6. die Milch zu seihen die Hände in fließendem Wasser mit Seife sonen sich Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬ waschen können. zinnken, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬ 7. In dem Stalle darf weder Futter bewahrt gefäßen erfolgen oder zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬ Farbe, Geruch, muß hinsichtlich 13. Die Milch ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden. Geschmack norma sein, einen Fettgehalt von minde 8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll Fett und stens 3.5 Prozent ein spezifisches Gewicht besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein ein mindestens 1031 und darf keinen abnormer Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alt Als Säuregrad (für 10 Kubikzentimeter Milch nicht über Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühe 19 Kubikzentimeter Inatronlauge Norme ein Zehntel unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬ sind ist Milch besitzen. Unzulässig auch die Kühen, von wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm tiere 10 die weniger als Tage nach oder weniger als bestellten Organe überwacht. hiezu Kalben stehen. 2 Monate vor dem Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im Aufsicht zu 14. Um die Kosten der tierärztlichen Monate den Gesundheitszustand der Tiere durch bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬ insbesondere auf Er¬ Untersuchung, wobei teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬ nährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu ren Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande pro ist achten Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18 von Kronen —9 jedes neu ein¬
Tuberkulose auszuschließen, ist Um 11—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬ 15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jenen Seit längerer sind Zeit eingestellte Kühe ziehen. Lieferanten, die in irgend einer Beziehung jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬ Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus¬ von besonders qualifizierter Milch nis zur Lieferung übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬ im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬ ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬ Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte obliegt den. chend zu verlautbaren. es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest¬ (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.) zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen V. Abschnitt. Vorschriften über den Kohlenverschleiß 1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900 Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck anbringen zu lassen. mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12. hat Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7, Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬ jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der des 5ch Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬ einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen. mungen Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬ Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen. und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem Sack Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt¬ jene Fuhr¬ Sämtliche Kohlenlieferanten bezw kommissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird werksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die anblich e 205 zun fedhel ungeset „vleeiche in ueschl er mnehesaun unch n 4
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