159 Vorschriften über den Verkehr mit Milch. VI. Abchsnitt. riften über den Verkehr mit Milch. 6 Von Parteien überbrachte b) Milchproben über 1. Verkehr mit frischer Milch. deren Verlangen auf den Fettgehalt § 1. spezifische Gewicht zu untersuchen, für welch Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Untersuchung von der Partei eine Gebühr von Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter Kronen eingehoben wird versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ Vollmilch Soferne sie Tierärzt jene Milchwirt ind, c) gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬ schaftsbetriebe einschließlich der Stallungen im zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬ Stadtgebiete, aus welchen Milch gegen Ent¬ etwas von sius, welcher weder etwas zugesetzt noch gelt abgegeben wird, nach Bedarf hinsichtlick des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowic Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen der gesamten Milchbehandlung zu untersuchen oder Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß und beim Stadtmagistrate Anträge auf Ab¬ sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬ stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen. änderung erfahren hätte Als Magermilch hat auch jene unverändert ge¬ § 8. bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt Kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬ weniger als 3.3 Prozent beträgt. wird, spricht, wenn a) sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch 2. verunreinigt, von Natur aus minderwertig Voll= und Magermilch, welche den An¬ oder absichtlich verfälscht ist, unter Kontrolle orderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche in der Aufsichtsorgane und unter genauer An¬ Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬ gabe ihrer Beschaffenheit färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Kosten des Eigentümers öffentlich verkauft frei von jeder Verunreinigung ist, Milch, welche nicht Der Verkaufspreis den marktgängi¬ dar ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬ Preis der Magermilch gen das ist die Hälfte gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung des Preises der Vollmilch, nicht übersteigen im Sinne des § 8 dieser Verordnung. b wenn sie gesundheitsschädlich ist, der Vernich¬ tung zugeführt. 3. Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr 9. gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬ Milch darf nur dann unter der Bezeichnung Kin¬ meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzer dermilch, Säuglingsmilch usw. verkauft werden, wenn Derartig gekennzeichnete der Viehstand und die gesamte Milchwirtschaft des Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. betreffenden Produzenten einer ständigen tierärztlichen Kontrolle unterstellt und diese Tatsache durch ein 4. Zeugnis des Stadtmagistrates bestätigt ist. Milch von kranken oder solchen Kühen welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert 10. haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬ Uebertretungen dieser Verordnungen werden, so¬ kauft werden. ferne sie nicht unter das allgemeine Strafge etz fal¬ 5. oder nach vom anderen Gesetzen strafbar sind Es ist Stadtmagistrate mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen die zur Aufnahme der strenge verboten, Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet. verwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und § 11. Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe Strafgerichtliche Verurteilungen, welche aus An¬ zu bringen. laß der beim Milchverkaufe im Stadtbezirke began¬ 6. genen Gesetzesverletzungen erfolgen, werden in den Die Milchwägen müssen durch deutliche Aufschrif¬ Tagesblättern veröffentlicht ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent¬ Magistratskundmachungen vom 1. 906 halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬ und 23. Mai 1908. gefäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf¬ schriften versehen sein 2. Verkehr mit Kindermilch 7. 8 Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 6. April 1907 in Ergänzun Kontrolle über den gesam¬ der Die Durchführung des § 9 der Milchordnung auf Grund der §§ 30 Verkehr mit Milch obliegt den vom Stadtmagi¬ ten 56 des Gemeindestatutes hinsichtlich des Ver¬ und hiezu bestimmten Organen. strate kaufs von Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch und Deren Aufgabe ist es dergleichen nachstehendes verordnet: Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in a) Die Lieferung von Milch, welche unter besonderen Proben zu entnehmen den Milchgeschäften diese nach Vorschrift zu untersuchen, im Falle Namen, wie Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch der Beanständung sofort an den Stadtmagi¬ nur jenen Personen gestattet, welche zu diesem Behufe strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu eine Erlaubnis (Lizenz) vom Stadtmagistrate erwor¬ treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte ben haben. Die Erteilung der Lizenz ist von der Er¬ Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt füllung nachstehender Bedingungen abhängig werde Ungagh austelg ne ochte Tonpisob ubuofroch noudf anu Unviaa Hstialle o1=cun