Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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159
Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
VI. Abchsnitt.
riften über den Verkehr mit Milch.
6
Von Parteien überbrachte
b)
Milchproben über
1. Verkehr mit frischer Milch.
deren Verlangen auf den
Fettgehalt
§ 1.
spezifische Gewicht zu untersuchen, für welch
Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder
Untersuchung von der Partei
eine Gebühr von
Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter
Kronen eingehoben
wird
versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬
Vollmilch
Soferne sie Tierärzt
jene
Milchwirt
ind,
c)
gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬
schaftsbetriebe einschließlich
der
Stallungen im
zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬
Stadtgebiete, aus welchen Milch
gegen Ent¬
etwas von
sius, welcher weder etwas zugesetzt noch
gelt abgegeben wird, nach Bedarf
hinsichtlick
des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowic
Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen
der gesamten Milchbehandlung zu untersuchen
oder Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß
und beim Stadtmagistrate Anträge auf
Ab¬
sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬
stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen.
änderung erfahren hätte
Als Magermilch hat auch jene unverändert ge¬
§ 8.
bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt
Kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬
weniger als 3.3 Prozent beträgt.
wird,
spricht,
wenn
a)
sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch
2.
verunreinigt, von Natur aus minderwertig
Voll= und Magermilch, welche den An¬
oder absichtlich verfälscht ist, unter Kontrolle
orderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche in
der Aufsichtsorgane und
unter genauer An¬
Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬
gabe ihrer Beschaffenheit
färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich
Kosten
des Eigentümers öffentlich verkauft
frei von jeder Verunreinigung ist,
Milch, welche nicht
Der Verkaufspreis
den marktgängi¬
dar
ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬
Preis der Magermilch
gen
das ist die Hälfte
gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung
des
Preises der Vollmilch,
nicht übersteigen
im Sinne des § 8 dieser Verordnung.
b
wenn sie gesundheitsschädlich ist, der Vernich¬
tung zugeführt.
3.
Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr
9.
gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬
Milch
darf nur dann unter der Bezeichnung Kin¬
meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzer
dermilch,
Säuglingsmilch usw. verkauft werden, wenn
Derartig gekennzeichnete
der Viehstand und die gesamte Milchwirtschaft des
Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden.
betreffenden Produzenten einer ständigen tierärztlichen
Kontrolle unterstellt und diese
Tatsache durch ein
4.
Zeugnis des Stadtmagistrates bestätigt ist.
Milch von kranken oder solchen Kühen
welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert
10.
haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬
Uebertretungen dieser Verordnungen werden, so¬
kauft werden.
ferne
sie nicht unter das allgemeine Strafge
etz fal¬
5.
oder nach
vom
anderen Gesetzen strafbar
sind
Es ist
Stadtmagistrate mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen
die zur Aufnahme der
strenge verboten,
Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu
oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet.
verwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und
§ 11.
Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe
Strafgerichtliche Verurteilungen, welche aus An¬
zu bringen.
laß der beim Milchverkaufe im Stadtbezirke began¬
6.
genen Gesetzesverletzungen erfolgen, werden in den
Die Milchwägen müssen durch deutliche Aufschrif¬
Tagesblättern veröffentlicht
ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent¬
Magistratskundmachungen vom 1.
906
halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬
und 23. Mai 1908.
gefäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf¬
schriften versehen sein
2. Verkehr mit Kindermilch
7.
8
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat mit Beschluß vom 6. April 1907 in Ergänzun
Kontrolle über den gesam¬
der
Die Durchführung
des § 9 der
Milchordnung auf Grund der §§ 30
Verkehr mit Milch
obliegt den vom Stadtmagi¬
ten
56 des
Gemeindestatutes hinsichtlich des Ver¬
und
hiezu bestimmten Organen.
strate
kaufs von Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch und
Deren Aufgabe ist es
dergleichen nachstehendes verordnet:
Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in
a)
Die Lieferung von Milch, welche unter besonderen
Proben zu entnehmen
den Milchgeschäften
diese nach Vorschrift
zu untersuchen, im Falle
Namen, wie Kindermilch, Säuglingsmilch, Kurmilch
der Beanständung sofort an den Stadtmagi¬
nur jenen Personen gestattet, welche zu diesem Behufe
strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu
eine Erlaubnis (Lizenz) vom Stadtmagistrate erwor¬
treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte
ben haben. Die Erteilung der Lizenz ist von der Er¬
Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt
füllung nachstehender Bedingungen abhängig
werde
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