Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
158
sonstige Gerätschaften, welche beim
Wagen und
§ 16.
Verführen oder
Verscharren seuchenkranker oder seu¬
Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines
chenverdächtiger
Tiere benützt wurden,
sind nach den
ienstes gehindert oder
hiebei mit Gewalt bedroht
tsmäßig zu desinfizieren
Gebrauche vorschri
wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬
Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬
stenz anzusuchen.
einer Desinfektion zu unterziehen.
falls
S 17
Desinfektionsmittel sind in der
Die
Der
Wasenmeister untersteht der unmittelbaren
stets in genügender Menge vorrätig
senmeisterei
Wo
zu
Stadtmagistrate beizuschaffen.
Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes
halten
Dem Wasenmeister ist es zur strengsten
Pflicht
dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen
Ansteckungsstoffen
jede Verschleppung von
gemacht,
hat
Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬
Tier¬
Zur Zeit einer herrschenden
hintanzuhalten
seuche
hat er den Besuch
rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte
von Stallungen, sowie
jede
Berührung mit gesun¬
jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent¬
mittelbare oder unmittelbare
Vieh möglichst zu vermeiden
deckten Mängel allsogleich abzustellen.
dem
Unberufenen Personen ist der Eintritt in die
Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver
W
senmeisterei und auf die Aasplätze zu ver¬
wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬
werden
gestellt
weigern
Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬
Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬
Bei
selben
seitens anderer Tiere zu verhindern, mittelst
für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen
meister
einer dichten Holzplanke abzuschließen.
Aufgaben
verantwortlich.
Bei
Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat
der
Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬
§ 18.
mütze zu tragen.
Die
Nichtbefolgung dieser Wasenmeister=Ordnung
seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate
§ 13.
mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im
Dem
ist bei Strafe der Dienstes¬
Wasenmeiste
Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes¬
entlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln
entlassung geahndet.
eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen,
oder
§ 19.
ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtige
Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬
Wasenmeister=Ordnung
Uebertretung dieser
Die
vom Stadtmagistrate
oder Verscharrung übergebenen Tiere oder
Publikums wird
tilgung
Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken
mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle
der Zahlungsunfähigkeit mit
Das Halten von Schweinen, sowie der Hande
Arrest von 12 Stunden
mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt.
bis zu 10 Tagen geahndet.
20.
§ 14
Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist
19 verhängten Geld¬
Die nach den §§ 18
fließen in den
der Wasenmeister die Vertilgung der ihm vor
städtischen Armenfond und
darf
strafen
Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere,
können
den
im politischen Exekutionswege eingebracht
wie
Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen,
werden.
Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬
S 21.
die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬
erst
Berufungen
gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬
holen.
tung der Wasenmeister=Ordnung
In Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über
der Intimation an die
Tagen nach
politische Landes¬
Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬
stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des
chenkommission vornehmen.
Stadtmagistrates vorzulegen
Gegen
zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine
§ 15.
weitere Berufung unzulässig.
Ablederung oder
Wurde die
Verscharrung
Stadtmagistrat Innsbruck,
verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus¬
am 24. August 1890.
nahme der im §
5 erwähnten
Fälle eigenmächtig
Der Bürgermeister
vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren
Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz
L. S.
Dr. Falk, m. p.
zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬
machen, wie auch in dem Falle, als das
polizeiamt zu
Nr. 21.599.
Aas
bereits
schon beseitigt sein sollte.
Gesehen und genehmigt!
In diesem Falle hat die
Partei nebst den Straf¬
Innsbruck, am 17. September 1890.
dem Magistrate die Abhäutungs= und
gebühren bei
Für den k. k. Statthalter
Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese
L. S.
dem
Wasenmeister auszufolgen.
Röggla, m. p.
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