Wasenmeister=Ordnung. 158 sonstige Gerätschaften, welche beim Wagen und § 16. Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬ Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines chenverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach den ienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht tsmäßig zu desinfizieren Gebrauche vorschri wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬ Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬ stenz anzusuchen. einer Desinfektion zu unterziehen. falls S 17 Desinfektionsmittel sind in der Die Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren stets in genügender Menge vorrätig senmeisterei Wo zu Stadtmagistrate beizuschaffen. Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes halten Dem Wasenmeister ist es zur strengsten Pflicht dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen Ansteckungsstoffen jede Verschleppung von gemacht, hat Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬ Tier¬ Zur Zeit einer herrschenden hintanzuhalten seuche hat er den Besuch rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte von Stallungen, sowie jede Berührung mit gesun¬ jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent¬ mittelbare oder unmittelbare Vieh möglichst zu vermeiden deckten Mängel allsogleich abzustellen. dem Unberufenen Personen ist der Eintritt in die Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver W senmeisterei und auf die Aasplätze zu ver¬ wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬ werden gestellt weigern Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬ Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬ Bei selben seitens anderer Tiere zu verhindern, mittelst für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen meister einer dichten Holzplanke abzuschließen. Aufgaben verantwortlich. Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬ § 18. mütze zu tragen. Die Nichtbefolgung dieser Wasenmeister=Ordnung seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate § 13. mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im Dem ist bei Strafe der Dienstes¬ Wasenmeiste Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes¬ entlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln entlassung geahndet. eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen, oder § 19. ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtige Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬ Wasenmeister=Ordnung Uebertretung dieser Die vom Stadtmagistrate oder Verscharrung übergebenen Tiere oder Publikums wird tilgung Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Das Halten von Schweinen, sowie der Hande Arrest von 12 Stunden mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt. bis zu 10 Tagen geahndet. 20. § 14 Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist 19 verhängten Geld¬ Die nach den §§ 18 fließen in den der Wasenmeister die Vertilgung der ihm vor städtischen Armenfond und darf strafen Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, können den im politischen Exekutionswege eingebracht wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, werden. Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬ S 21. die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬ erst Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬ holen. tung der Wasenmeister=Ordnung In Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über der Intimation an die Tagen nach politische Landes¬ Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬ stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des chenkommission vornehmen. Stadtmagistrates vorzulegen Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine § 15. weitere Berufung unzulässig. Ablederung oder Wurde die Verscharrung Stadtmagistrat Innsbruck, verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus¬ am 24. August 1890. nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig Der Bürgermeister vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz L. S. Dr. Falk, m. p. zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬ machen, wie auch in dem Falle, als das polizeiamt zu Nr. 21.599. Aas bereits schon beseitigt sein sollte. Gesehen und genehmigt! In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬ Innsbruck, am 17. September 1890. dem Magistrate die Abhäutungs= und gebühren bei Für den k. k. Statthalter Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese L. S. dem Wasenmeister auszufolgen. Röggla, m. p. Sogung oplnadk a andrsch isu an1 o0 lon ansolaoheslb 15 000