Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
157
§ 9.
die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist
durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen.
Die frisch abgelederten Häute mü
bis
ssen durch
Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und
Tage in eine
2%
Kalklauge eingelegt und hier¬
irgend eines Teiles der¬
Haar und ohne Benützung
auf entweder
sofort in eine Gärberei zur sogleichen
selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬
Bearbeitung
abgegeben oder aber durch 10 Tage
den Organes.
dem Luftzuge
ausgesetzt werden.
muß allsogleich unter Kontrolle
Das Fett
über
5.
Feuer
dem
geschmolzen und für den menschlichen
nicht berechtigt, die um¬
Die Viehbesitzer sind
Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure
irgend einem Grunde ver¬
gestandenen oder aus
ungenießbar gemacht werden.
tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren,
Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle
sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬
sind
durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und
über sofort die Anzeige zu erstatten
fleischten Knocher
sind
nach einstündigem Kochen in
§ 6.
der Luft
zum Trocknen auszusetzen.
Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalten
§ 10.
erum¬
wenn er überhaupt von dem
hat, oder
Der
Wasenmeister
Aases Kenntnis erlangt oder bei
seinen
erhält für seine Verrichtungen
seitens
der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung
Streifungen ein solches findet, so ist er verpi
lichtet
Kronen nebst Freiwohnung
von 2
sobald als möglich jedoch spätestens
die Kadaver
Außerdem hat
derselbe von den Parteien nach¬
innerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffen
stehen
Amts¬
und daselbst nach vorheriger Meldung an den
e Gebühren zu beanspruchen
Für
tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier¬
a)
größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere
charren. Verendete Tiere dürfen nich
Rindvieh über ein Jahr 8 Kr.
liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬
unverscharrt
Abhäuten und Verscharren eines Hundes
näle usw. geworfen werden.
Für
b)
einer
Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬
Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere
lens
und Rindviehs, eines Schweines unter
Fleischbeschau
oder Teile derselben, welche bei der
Jahre 3 Kr.
als ungenießbar bezeichnet wurden, sind als Aas
Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬
c
zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls
den
durch
Kr
Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬
d)
Für die von einer Partei verlangte Oeffnung
trolierenden Organes
eines Tieres 2 Kr.
Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder
e)
S 7.
Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr.
Die Verscharrung
der Kadaver und Aasteile darf
f)
Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller
bestimmten Aasplatze
Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
g)
Weise erfolgen, daß
stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit.
Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬
Verwahrung genommenen Hundes per Tag
deckt sind.
Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden
Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
h)
Krankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬
stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag
ten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des
Aasplatzes erfolgen
hat mit Ausnahme jener für die
Diese Gebühren
Ausführung und
Verscharrung der Kadaver bei
Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur über
seuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets
Tier
besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen.
der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬
Be¬
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit
meister zu bezahlen.
kei¬
willigung des Stadtmagistrates und zwar in
Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die
nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit
den
Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr.
punkte
der Verscharrung an gerechnet ausgegrabe
Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst
und des¬
werden
vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig
vertilgt wird, so
hat der Wasenmeister auf die
verwest sind.
Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬
§ 8.
spruch
Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner
Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen
Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬
Haare und Wolle eines um
Hörner, Hufe, Klauen,
fälle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung
dem
lgten
Tieres gehören
gestandenen oder verti
von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.
den veterinär=polizei
nach
Eigentümer, falls nicht
lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird.
11.
Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren
verpflichtet, in seiner Woh¬
Der Wasenmeister
ist
dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vom
sowie auf dem Aasplatze die
sanitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder¬
Reinlichkeit zu beobachten.
größte
nis obwaltet.
Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬
Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine
keiten Sorge zu tragen,
Aeser und deren Bestandteile
Tiere verzichtet, ist deren
Verwendung der vertilgten
dürfen
nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern
Verwertung
dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬
müssen sofort verscharrt werden.
gebrauche gestattet.
§ 12.
Die
Ausfolgung der Haut und der
Abfälle an
Eigentümer darf jedoch erst nach vorschrifts¬
Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines
de
ßiger
Reinigung derselben seitens des Wasen¬
Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen

meisters erfolgen.
Kleidung zu bedienen.
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