Wasenmeister=Ordnung. 157 § 9. die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die frisch abgelederten Häute mü bis ssen durch Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬ irgend eines Teiles der¬ Haar und ohne Benützung auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬ Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tage den Organes. dem Luftzuge ausgesetzt werden. muß allsogleich unter Kontrolle Das Fett über 5. Feuer dem geschmolzen und für den menschlichen nicht berechtigt, die um¬ Die Viehbesitzer sind Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure irgend einem Grunde ver¬ gestandenen oder aus ungenießbar gemacht werden. tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren, Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬ sind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und über sofort die Anzeige zu erstatten fleischten Knocher sind nach einstündigem Kochen in § 6. der Luft zum Trocknen auszusetzen. Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalten § 10. erum¬ wenn er überhaupt von dem hat, oder Der Wasenmeister Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen erhält für seine Verrichtungen seitens der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung Streifungen ein solches findet, so ist er verpi lichtet Kronen nebst Freiwohnung von 2 sobald als möglich jedoch spätestens die Kadaver Außerdem hat derselbe von den Parteien nach¬ innerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffen stehen Amts¬ und daselbst nach vorheriger Meldung an den e Gebühren zu beanspruchen Für tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier¬ a) größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere charren. Verendete Tiere dürfen nich Rindvieh über ein Jahr 8 Kr. liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬ unverscharrt Abhäuten und Verscharren eines Hundes näle usw. geworfen werden. Für b) einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬ Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere lens und Rindviehs, eines Schweines unter Fleischbeschau oder Teile derselben, welche bei der Jahre 3 Kr. als ungenießbar bezeichnet wurden, sind als Aas Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬ c zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls den durch Kr Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬ d) Für die von einer Partei verlangte Oeffnung trolierenden Organes eines Tieres 2 Kr. Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder e) S 7. Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr. Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile darf f) Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller bestimmten Aasplatze Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz g) Weise erfolgen, daß stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬ Verwahrung genommenen Hundes per Tag deckt sind. Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz h) Krankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬ stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag ten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des Aasplatzes erfolgen hat mit Ausnahme jener für die Diese Gebühren Ausführung und Verscharrung der Kadaver bei Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur über seuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets Tier besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen. der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬ Be¬ Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit meister zu bezahlen. kei¬ willigung des Stadtmagistrates und zwar in Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit den Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr. punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegrabe Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬ werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die verwest sind. Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬ § 8. spruch Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬ Haare und Wolle eines um Hörner, Hufe, Klauen, fälle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung dem lgten Tieres gehören gestandenen oder verti von 2 Kr. zu leisten. (§ 8. den veterinär=polizei nach Eigentümer, falls nicht lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird. 11. Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren verpflichtet, in seiner Woh¬ Der Wasenmeister ist dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vom sowie auf dem Aasplatze die sanitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder¬ Reinlichkeit zu beobachten. größte nis obwaltet. Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬ Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile Tiere verzichtet, ist deren Verwendung der vertilgten dürfen nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬ müssen sofort verscharrt werden. gebrauche gestattet. § 12. Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle an Eigentümer darf jedoch erst nach vorschrifts¬ Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines de ßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬ Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen mä meisters erfolgen. Kleidung zu bedienen. dn ieschitusole eschio u0 ing=c. 1 olick n0 9 0 ung ang ung ellinelict postoc eun elshshalte un n uscag mobigungsuis (ou Juff uocauß uo i ad chipieic uedhod Tosug 111 1 G0 Abd usbfalts otagn mochitdaun Gobnltonigh dan 0 115 000