Wasenmeister=Ordnung. 156 4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie Wasenmeister einge herrenlose Hunde werden vom Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ alle frei herumlau¬ Als herrenlos werden fangen. bruck in der 18. Dezember 1913 abgehal¬ sich fenden Hunde betrachtet, welche tenen Sitzung beschlossen, die bestehende Hundeord¬ mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihrer durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen nung befinden. Herren Nachtzeit bellen oder Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten Zeit im Innern eines müssen während dieser heulen die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung. verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬ tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der (Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914, Hundeordnung geahndet Zl. 948.) 2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin zu lauten: Wasenmeister=Ordnung. Herrschens der und im Falle des Nachtzeit) § 1. so oft es die Behörde anordnet, Streif¬ Wut, ist ein Organ der städtischen Der Wasenmeister vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬ ungen Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbau jene, wel¬ band herumlaufenden Hunde, sowie Er wird von der Stadtge¬ dem Bürgermeister che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬ allen vom meinde bestellt und entlohnt und hat gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu Auftrages keinen Maulkorl des polizeilichen leisten. tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf 2 8 der Straße, also ohne an der Leine geführt Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder den Obliegenheiten desselben gehört wutverdächtige sich Stadtbezirke Die Beseitigung Beobachtung eventuell Ver¬ Verwahrung resp. vorfindenden Aeser und und deren vor¬ Aasteile isenmeisterei einzuliefern hat tilgung in die Wo schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬ Der Wasenmeister hat für eine ordent¬ ten Platze liche Unterbringung und Pflege Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬ Die 2 Bei der Einfang¬ fangenen Hunde zu sorgen. öffentlichen Rücksichten von der Behörde in deren hat sich derselbe immer der Schlinge zu Wo senmeisterei die überschickten oder von den Par¬ bedienen selbst dahin teien gebrachten Tieren. Auch die in einer Kirche oder im Schlacht umgestan¬ Die Eröffnung aller vertilgten oder hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬ denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der so Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet heulen. oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬ Von jeder Einfangung eines Hundes hat der b nehmigt wird. Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige die Eröffnung nur im Beisein Jedenfalls darf an das Stadtpolizeiamt zu machen, ohne desc des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬ sen Ermächtigung und voraus gegangener Un¬ solche verlangen, dem beamteten teien, welche eine tersuchung durch den Amtstierarzt kein ein¬ Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬ gefangener Hund an den Eigentümer aus¬ zu bestimmende strate Taxe zu entrichten. gefolgt werden darf (Abhäuten) 3. Das Ablederr aller vertilgter Besitzer von eingefangenen Hunden sind insoferne dies nach den vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver¬ Vorschriften zulässig ist. sanitätspolizeilichen ständigen Nach den Weisungen des Amtstierarztes Werden die wegen des Mangels eines Hals C Reinigung und Ab¬ Desinfektion der Häute und bandes oder der vorgeschriebenen Steuermarke fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen behaftet oder solcher heiten inso¬ Verständigung von dem Eigen¬ vom Tage der weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬ unter Vorweis des poli eiämtlichen Er¬ tümer ten vorgeschrieben wird. laubnisscheines und gegen Entrichtung de Die unverweilte Anzeige über den Ausbruck tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst, ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬ bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tierer meister hierüber die Bestätigung des städt. und insbesondere den Fall der Erkrankung eine Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sin d) Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬ der Wasenmeisterei in den eigens hiezu in zeige zu bringen. bestimmten Käfigen wohl zu verwahren Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen Bestandteile nach den Weisungen des Weisungen der Wasenmeister nachzukommen städtischen Tierarztes. hat. § 3. § 4. Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬ Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬ wachung der Hunde steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬ a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬ polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch ab Snlulig an onfusch urtige 406 wicl bundsch jog ae aclven Pspianea Anosevsto Aplag 12, uas 90 9 uashiiorsosat 19 big guagpan alb 90