Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
156
4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung
Brünstige, frei herumlaufende
Hündinnen, sowie
Wasenmeister einge
herrenlose Hunde werden vom
Der Gemeinderat der
Landeshauptstadt Inns¬
alle frei herumlau¬
Als herrenlos werden
fangen.
bruck
in der
18. Dezember 1913 abgehal¬
sich
fenden Hunde betrachtet, welche
tenen
Sitzung beschlossen, die
bestehende Hundeord¬
mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihrer
durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen
nung
befinden.
Herren
Nachtzeit bellen oder
Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten
Zeit im Innern eines
müssen während dieser
heulen
die
Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung.
verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬
tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der
(Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914,
Hundeordnung geahndet
Zl. 948.)
2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin
zu lauten:
Wasenmeister=Ordnung.
Herrschens der
und im Falle des
Nachtzeit)
§ 1.
so oft es die Behörde anordnet, Streif¬
Wut,
ist
ein Organ der städtischen
Der Wasenmeister
vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬
ungen
Sanitäts=Polizei und
untersteht sohin unmittelbau
jene, wel¬
band herumlaufenden Hunde, sowie
Er wird von der Stadtge¬
dem Bürgermeister
che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬
allen vom
meinde bestellt und
entlohnt und hat
gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz
Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu
Auftrages keinen Maulkorl
des polizeilichen
leisten.
tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf
2
8
der Straße, also ohne an der Leine geführt
Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters
zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder
den Obliegenheiten desselben gehört
wutverdächtige
sich
Stadtbezirke
Die Beseitigung
Beobachtung eventuell Ver¬
Verwahrung resp.
vorfindenden Aeser und
und deren vor¬
Aasteile
isenmeisterei einzuliefern hat
tilgung in die Wo
schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬
Der Wasenmeister hat für eine ordent¬
ten
Platze
liche Unterbringung und
Pflege
Vertilgung
der aus sanitäts= oder an¬
Die
2
Bei der Einfang¬
fangenen Hunde zu sorgen.
öffentlichen
Rücksichten von der Behörde in
deren
hat sich derselbe immer der Schlinge zu
Wo
senmeisterei
die
überschickten oder von den Par¬
bedienen
selbst dahin
teien
gebrachten Tieren.
Auch die in einer Kirche oder im Schlacht
umgestan¬
Die
Eröffnung aller vertilgten oder
hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬
denen
Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der
so Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen
Krankheit oder aus
sonstigen Gründen angeordnet
heulen.
oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬
Von jeder Einfangung eines Hundes hat der
b
nehmigt wird.
Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige
die Eröffnung nur im Beisein
Jedenfalls darf
an das Stadtpolizeiamt zu machen, ohne desc
des Amtstierarztes
stattfinden und
haben die Par¬
sen Ermächtigung und voraus gegangener Un¬
solche verlangen,
dem beamteten
teien, welche eine
tersuchung durch den Amtstierarzt kein ein¬
Tierarzte für seine
Mühewaltung eine vom Magi¬
gefangener Hund an den Eigentümer aus¬
zu bestimmende
strate
Taxe zu entrichten.
gefolgt werden darf
(Abhäuten)
3. Das Ablederr
aller vertilgter
Besitzer von eingefangenen Hunden sind
insoferne
dies nach den
vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver¬
Vorschriften zulässig ist.
sanitätspolizeilichen
ständigen
Nach den Weisungen
des Amtstierarztes
Werden die wegen des
Mangels eines Hals
C
Reinigung und
Ab¬
Desinfektion der Häute und
bandes oder der vorgeschriebenen Steuermarke
fälle
solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank
eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen
behaftet oder solcher
heiten
inso¬
Verständigung von dem Eigen¬
vom Tage der
weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬
unter Vorweis des poli eiämtlichen Er¬
tümer
ten
vorgeschrieben wird.
laubnisscheines
und gegen Entrichtung de
Die unverweilte Anzeige über den Ausbruck
tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst,
ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm
sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬
bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tierer
meister hierüber die Bestätigung des städt.
und insbesondere den Fall der Erkrankung eine
Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen
Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen
Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sin
d)
Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬
der Wasenmeisterei in den eigens hiezu
in
zeige zu bringen.
bestimmten
Käfigen wohl zu verwahren
Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der
Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen
Fleischbeschau
beanständeten und konfiszierten Tiere
Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen
Bestandteile nach den Weisungen des
Weisungen der Wasenmeister nachzukommen
städtischen Tierarztes.
hat.
§ 3.
§ 4.
Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬
Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬
wachung der Hunde
steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬
a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬
polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten
gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur
Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch
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