( Vorschriften für Hundebesitzer. welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die 18. 8 Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer Gemeinden, in denen keine anordnet. Hundemarken eingeführ sind, müssen, wenn sie in die Stadt mitgenommer werden, an der Leine ge¬ 12. angebunden werden, wid¬ führt oder an die Wäger Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen § 17 zu gewärtigen haben. W. eine kr. weiteren Erlag von 10 sichtbar zu Halsbande Marke, welche der Hund am § 19. tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name sowie Hunde kleiner Schwache, schlechtgenährte des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. ihrer körperlichen Beschaffen¬ e, welche zufolge Ra nicht geeignet sind, endlich bissige hei zum Zuge 13. 8 und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben Fuhrwerken nicht benützt werden werden Aufenthalte nach Innsbruck gebracht den Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬ sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführer dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬ und hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten. Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn de die Die den Wagen begleitende Person hat an der und eines solchen Hundes durch Marke Besitzer Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel bestätigung nachzuweisen vermag, daß Zahlungs führen zu elben im laufenden Steuerjahre an einem für den Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ der im Reichsrate vertretenen Kron¬ Orte anderen ten bo (20 Kr.) länder eine Steuer von mindestens 10 fl. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und Betrug diese entrichtet hat. Decke zu versehen. 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. § 20. 14. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, sie Fremde, welche Hunde in den Durchreisende vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 1 strenge diese unter mitbringen, haben Stadtbezirk fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger strafen belegt. als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Hund Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der § 21 gesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W Kraft. in (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.) Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬ naten hat der Fremde die halbe, und bei einem 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganze Halten von Hunden in demselben. Hundesteuer entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die Mts Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk¬ ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie sam zu machen. das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret 15. 8 ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses Für geratene Marken werden unter in Verlust 56 des Gemeindestatutes für die Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬ Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu per Stück ausgefolgt. trag von 10 kr. (20 H.) fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für 100 Gulden geahndet werden 5 16. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung 5. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten abzuliefern. öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten. 17. § Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬ Hunde treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung Beschluß gefaßt zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeisten abgefangen. eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬ Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen ode Ueber¬ herumlaufen zu lassen. beeten der Stadt äußerlichen oder innerlicher übertragbaren Geldstrafen Tiere tretungen dieses Verbotes werden mit Ab¬ ihrer sind, werden nach Krankheiten behaftet Arreststrafen bis zu 14 Tagen bis zu 200 Kr. oder Andere abgefangene Hunde sofort vertilgt fangung geahndet. de gegen Entrichtung können innerhalb 4 den eingefriedeten öffentlichen Hunde, welche in sowie geger noch aushaftenden Steuer, allenfalls sind Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen, der Abfanggebühr von 1 Kr. Bezahlung fl. (2 Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬ im Tag und der Futterkosten von 30 kr. (60 Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister lose diesem Be¬ ist wieder ausgelöst werden. Jedoch einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei¬ zukommt nigung dem Wasenmeister vorzuweisen Dies wird hiemit öffentlich verlautbart Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911. werden auch diese Hunde vertilgt. nbunich gun usbviuvusspig usctnuslia uhs 6e11.5