Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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(
Vorschriften für Hundebesitzer.
welcher entweder die Vertilgung der
Hunde, oder die
18.
8
Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer
Gemeinden, in denen keine
anordnet.
Hundemarken eingeführ
sind, müssen, wenn sie in
die Stadt mitgenommer
werden, an der Leine ge¬
12.
angebunden werden, wid¬
führt oder an die Wäger
Als Nachweis für die
Zahlung der Steuer erhält
rigens deren Besitzer die
nachteiligen Folgen des
jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen
§ 17 zu gewärtigen haben.
W. eine
kr.
weiteren Erlag von 10
sichtbar zu
Halsbande
Marke, welche der Hund am
§ 19.
tragen hat; auch ist auf dem Halsbande
der Name
sowie Hunde kleiner
Schwache, schlechtgenährte
des Hundebesitzers ersichtlich zu machen.
ihrer körperlichen Beschaffen¬
e, welche zufolge
Ra
nicht
geeignet sind, endlich bissige
hei
zum Zuge
13.
8
und ekelerregende
Hunde dürfen als Gespann zu
Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben
Fuhrwerken nicht benützt werden
werden
Aufenthalte nach Innsbruck gebracht
den
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬
sind
innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführer
dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬
und
hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten.
Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn de
die
Die den Wagen begleitende Person hat an der
und
eines solchen Hundes durch Marke
Besitzer
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel
bestätigung nachzuweisen vermag, daß
Zahlungs
führen
zu
elben im laufenden Steuerjahre an einem
für den
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
der im Reichsrate vertretenen Kron¬
Orte
anderen
ten
bo
(20
Kr.)
länder eine Steuer von mindestens 10 fl.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
Betrug diese
entrichtet
hat.
Decke zu versehen.
10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere
Summe zu zahlen.
§ 20.
14.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern
nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
sie
Fremde, welche Hunde in
den
Durchreisende
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 1
strenge
diese unter
mitbringen, haben
Stadtbezirk
fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger
strafen belegt.
als 8
Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim
Hund
Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der
§ 21
gesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W
Kraft.
in
(Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.)
Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬
naten hat der Fremde die halbe, und bei einem
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganze
Halten von Hunden in demselben.
Hundesteuer
entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die
Mts
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d.
betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk¬
ist
das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
sam zu machen.
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret
15.
8
ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses
Für
geratene
Marken werden unter
in Verlust
56 des Gemeindestatutes für die
Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
per Stück ausgefolgt.
trag von 10 kr. (20 H.)
fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für
100
Gulden geahndet werden
5
16.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer
termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung
5. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten
abzuliefern.
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten.
17.
§
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden
hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬
Hunde
treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung
Beschluß gefaßt
zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeisten
abgefangen.
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen ode
Ueber¬
herumlaufen zu
lassen.
beeten der Stadt
äußerlichen oder innerlicher
übertragbaren
Geldstrafen
Tiere
tretungen dieses Verbotes werden mit
Ab¬
ihrer
sind, werden nach
Krankheiten behaftet
Arreststrafen bis zu 14 Tagen
bis zu 200 Kr. oder
Andere abgefangene Hunde
sofort vertilgt
fangung
geahndet.
de
gegen Entrichtung
können innerhalb 4
den eingefriedeten öffentlichen
Hunde, welche in
sowie geger
noch aushaftenden Steuer,
allenfalls
sind
Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen,
der Abfanggebühr von 1
Kr.
Bezahlung
fl. (2
Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬
im
Tag
und der Futterkosten von
30 kr. (60
Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister
lose
diesem Be¬
ist
wieder ausgelöst werden. Jedoch
einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr
hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei¬
zukommt
nigung dem Wasenmeister vorzuweisen
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart
Erfolgt die Auslösung innerhalb
4 Tagen nicht
Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911.
werden auch diese Hunde vertilgt.
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