Vorschriften für Hundebesitzer. 154 9. 10. Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Kund¬ den Gegenstand dieser Ver¬ Alle Vorschriften über machung in Wirksamkeit. Geltungsgebiet und für die Toggenburg m. p. Dauer ihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt. III. Abschnitt. Hundebesitzer. Vorschriften für 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck. 5. 8 Beim Auftreten der Hundewut werden Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬ Stadtmagistrate die tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Bestimmungen des 35 Al llgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬ Sinne der hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13 Anwendung gebracht. R.=G.=Bl. Nr. 35, in Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬ § 6. gende Vorschriften erlassen. Brünstige, frei herumlau sowie fende Hündinnen, herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 1. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet 7. denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, desser verpflichtet, für jeden im Jeder Hundebesitzer ist Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und tadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬ Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Menschen über¬ sondere bei den vielfachen, auf den Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und Stadtgebiete bereits Der Besitzwechsel eines im Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬ keine neue Besteuerung versteuerten Hundes zieht bei Anzeichen der Wutkrankheit zu treffen. kehrungen nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor¬ erstatten. weist. § 2. 8. 8 Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl¬ oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden, len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer¬ deren Heilung jedoch verabsäumt wird. Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬ Jänner und Juli bezahlt werde schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬ werden und solche, welche mit den verschiede¬ sacht kommen oder gebiet steuerpflichtig werden, ist nur nen Wurmkrankheiten behaftet sind. die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬ zahlen. § 3. § 9. Fried¬ Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im fe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und Kaffee¬ Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus¬ Schank¬ restaurants ist verboten. In Gasthäusern, weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen¬ sowie in Fleischer¬ gärten und öffentlichen Gärten, haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder führen. läden sind Hunde kurz an der Leine zu abzugeben haben Pächter und Geschäftsführer Die Besitzer Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen¬ Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sind tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte Einhaltung dieser Vorschr ften verpflichtet, für die innerhalb 8 Tagen anzumelden. Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueber tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20 10 Diese Vorschriften finden nur dieser Verordnung. Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver¬ Alter von 6 Monaten befreit. Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬ bauten gebung Anwendung. § 11. § 4. Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa¬ Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haber nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh¬ sind Tierarzte vorzuführen ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬ Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen. § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder beanständen und ist hie¬ mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, 500 98 ida logasa g 911jp E 19119 130 un avae gun (uzuaag 2 100 aund Bilpigag uonshtung uschislung ase uechilschng gln Uch an Ginnagls