Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften für Hundebesitzer.
154
9.
10.
Diese Verordnung tritt
14 Tage nach ihrer Kund¬
den Gegenstand dieser Ver¬
Alle Vorschriften über
machung in Wirksamkeit.
Geltungsgebiet und für die
Toggenburg m. p.
Dauer ihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt.
III. Abschnitt.
Hundebesitzer.
Vorschriften für
1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck.
5.
8
Beim Auftreten der Hundewut werden
Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬
Stadtmagistrate die
tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im
Bestimmungen des
35
Al
llgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880,
Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬
Sinne
der
hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13
Anwendung gebracht.
R.=G.=Bl. Nr. 35, in
Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von
Hunden und
der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬
§ 6.
gende Vorschriften erlassen.
Brünstige, frei herumlau
sowie
fende Hündinnen,
herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen.
§ 1.
Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet
7.
denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, desser
verpflichtet, für jeden im
Jeder Hundebesitzer ist
Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und
tadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des
bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬
Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20
Menschen über¬
sondere bei den vielfachen, auf den
Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten
tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und
Stadtgebiete bereits
Der Besitzwechsel eines
im
Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
keine neue Besteuerung
versteuerten Hundes zieht
bei Anzeichen der Wutkrankheit
zu treffen.
kehrungen
nach
sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem
jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu
Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor¬
erstatten.
weist.
§ 2.
8.
8
Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit
Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in
der ersten Hälfte des
Monats Jänner zu erfolgen.
äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind,
Ueber Ansuchen kann in
berücksichtigungswerten Fäl¬
oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden,
len vom Bürgermeister
die Bewilligung erteilt wer¬
deren Heilung jedoch verabsäumt wird.
Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate
Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬
Jänner und Juli bezahlt werde
schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬
werden und solche, welche mit den verschiede¬
sacht
kommen oder
gebiet
steuerpflichtig werden, ist nur
nen Wurmkrankheiten behaftet sind.
die
Hälfte der Steuer
(d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬
zahlen.
§ 3.
§ 9.
Fried¬
Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen,
Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im
fe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und
Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und
Kaffee¬
Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp.
werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus¬
Schank¬
restaurants ist verboten. In Gasthäusern,
weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen¬
sowie in Fleischer¬
gärten und öffentlichen Gärten,
haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder
führen.
läden sind Hunde kurz an der Leine zu
abzugeben haben
Pächter und Geschäftsführer
Die
Besitzer
Später zuwachsende Hunde
sind vom Hauseigen¬
Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sind
tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte
Einhaltung dieser Vorschr
ften
verpflichtet, für die
innerhalb 8
Tagen anzumelden.
Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueber
tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20
10
Diese
Vorschriften finden nur
dieser
Verordnung.
Von der Besteuerung sind
nur Hunde bis zum
auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver¬
Alter von 6 Monaten befreit.
Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬
bauten
gebung Anwendung.
§ 11.
§ 4.
Gleichzeitig mit der
Versteuerung erfolgt die sa¬
Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haber
nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde
dem
sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh¬
sind
Tierarzte vorzuführen
ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬
Wird bei der ärztlichen
Untersuchung eine der
im
führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen.
§ 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind
die betreffenden Hunde zu
Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder
beanständen und ist hie¬
mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden.
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten,
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