Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
Elektrizitätsverbrauch für alle diese Apparate zu¬
sammen im Jahre zehn Kilowattstunden nicht
übersteigt. Es entsprechen daher einem Apparate von
150 Watt Stromverbrauch 70 freie Benützungs¬
stunden im Jahr. Das E. W. J. ist berechtigt, die
Bezahlung des Mehrverbrauches nach Zähler zu ver¬
langen.
b) Familienbedarfsapparate von mehr als 150
Watt Stromverbrauch als Bügeleisen, Kochtöpfe,
Brennscherenwärmer, Föhnapparate, Staubsauger,
Haushaltungsmotoren u. dgl. bezahlen bei einem
Stromverbrauch bis zu 350 Watt pro Stück und Jahr
Kr. 16.—, bei einer jährlichen Benützungsdauer bis
300 Stunden; bei größeren Apparaten erhöht sich
das Jahrespauschale um Kr. 2.— für je 50 Watt
Mehrleistung. Das E. W. J. ist berechtigt, die
Bezahlung des Stromverbrauches für eine Benützung
von mehr als 300 Stunden für jeden Apparat und
Jahr nach dem Zählertarife zu verlangen.
§ 10. Verrechnung nach Elektrizitätszählern.
Sowohl Licht als Kraft können bei einem An¬
schlußwerte von mindestens 75 Watt nach dem Zähler¬
system bezogen werden und gilt die Kilowatt¬
stunde als Einheit.
Die staatlich geeichten Elektrizitätszähler werden
vom E. W. J. gegen eine bestimmte, ihrer Größe
entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer
Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für beide Verwendungsarten ge¬
sonderte Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt durch
das E. W. J. und zwar mit Ausnahme der im 2. Ab¬
Absatze des § 4 genannten Vorkommnisse für den Ab¬
nehmer unentgeltlich.
Wird auf Verlangen des Abnehmers eine Prü¬
fung des Zählers vorgenommen und enspricht sein
Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vor¬
geschriebenen, so hat der Abnehmer die
Kosten der Prüfung zu zahlen, und zwar:
1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte des
Zählers ausgeführt wird Kr. 3.—.
2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des E.
W. J. vorgenommen werden kann Kr. 10.—.
3. Ist die Prüfung hier im Versuchsraume nicht
möglich oder verlangt der Abnehmer die Prüfung
durch das k. k. Normaleichamt in Wien, so betragen
die Kosten Kr. 30.—.
Wenn die Prüfung Mängel des Zählers ergibt,
so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausgewechselt
und sind keine Gebühren zu entrichten.
Wenn ein Zähler die gesetzliche Fehlergrenze
überschreitet, oder stillsteht, wird der Stromverbrauch
in der Zeit der Störung dem Stromverbrauche im
kalendergleichen Zeitabschnitte des Vorjahres gleichge¬
setzt. Fehlt diese Vergleichsbasis, oder hat sich der An¬
schlußwert der Anlage mittlerweile über 30 Prozent
geändert, so wird das Mittel des Stromverbrauches
des der Zählerstörung vorangehenden und nachfolgen¬
den Monates für die gestörte Zeit pro Rata ihrer
Dauer zu Grunde gelegt. Bei begründeten Bedenken
kann die Berechnung des Verbrauches aus Be¬
nützungdauer und Belastung oder der Stromverbrauch
im kalendergleichen Zeitabschnitte des kommenden
Jahres als Verrechnungsgrundlage gefordert werden.
Beide Vertragsteile können Zählerablesungen nur
innerhalb 6 Monaten beanständen und verzichten
ausdrücklich auf spätere Reklamationen.
Hochspannungszähler K 96.—
Für reine Kraftanlagen gelten folgende Mieten:
Zähler 2X15 Ampère (Stufen beim Spitzen¬
zähler ¼ KW.) K 18.—
Zähler 2X30 Ampère (Stufen beim Spitzen¬
zähler ¼ KW.) K 24.—
Zähler 2X50 Ampère (Stufen beim Spitzen¬
zähler 1 KW.) K 36.—
Zähler 2X100 Ampère (Stufen beim Spitzen¬
zähler 2 KW.) K 60.—
Zähler über 2X100 Ampère oder Hochspannungs¬
zähler (Stufen beim Spitzenzähler werden
fallweise bestimmt) K 3.—
Zeitzähler für Apparate mit gleichbleibendem
Stromverbrauche K 4.80
Die Miete wird monatlich, auch wenn der Zähler
nicht in Benützung ist, berechnet. Der angefangene
Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören
des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch
das E. W. J. wieder entfernt werden. Das Ablesen
der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch
die Angestellten des E. W. J. Für das Aufstellen
oder Abnehmen eines Zähler sind je Kr. 2.— zu
vergüten. Etwa erforderliche Leitungsänderungen
sind besonders zu bezahlen.
A) Licht.
Bei Bezug des Stromes nach Zähler hat der
Stromabnehmer zu bezahlen:
1. Den durch den Elektrizitätszähler ermittelten
Stromverbrauch, der nach Kilowattstunden berechnet
wird und zwar:
für die ersten 300 Stunden, (die vom Beginn des
Kalenderjahres angefangen rechnerisch für das gleich¬
zeitige Brennen aller elektrischen Lampen eines wirt¬
schaftlichen Ganzen — Anschlußwert — ermittelt wer¬
den) mit 50 Heller;
für die nächsten 400 Brennstunden 40 Heller;
für den Mehrbezug bis zum Schluß des Kalender¬
jahres mit 30 Heller; für jede Kilowattstunde.
2. Hiezu für Sparlampen eine Grundtaxe, die
in zwölf gleichen Monatsraten zahlbar, wie folgt
bemessen wird:
bei Lampen bis 200 HK mit 10 Heller pro Kerze
und Jahr;
bei Lampen höherer Kerzenzahl für die ersten 200
HK. mit 10 Heller pro Kerze und Jahr;
und für die weitere Kerzenzahl mit 5 Heller
pro Kerze und Jahr.
Die Grundtaxe wird mit Ausschluß der Bogen¬
lampen für alle Glühlampen (Sparlampen) berechnet,
die einen Stromverbrauch von weniger als 0.70 Watt
für jede Hefnerkerze (HK.), gemessen nach marimaler
Helligkeit der neuen, mit ihrer Nennspannung be¬
triebenen Lampe ohne Armatur, ohne Mattierung,
ohne Verspiegelung, aufweisen, entsprechend der sich
so ergebenden Kerzenzahl.
Die Grundtaxe für die künftigen Monopollampen
des E. W. J. wird trotz größerer Leuchtkraft nur