120 Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. Elektrizitätsverbrauch für alle diese Apparate zu¬ sammen im Jahre zehn Kilowattstunden nicht übersteigt. Es entsprechen daher einem Apparate von 150 Watt Stromverbrauch 70 freie Benützungs¬ stunden im Jahr. Das E. W. J. ist berechtigt, die Bezahlung des Mehrverbrauches nach Zähler zu ver¬ langen. b) Familienbedarfsapparate von mehr als 150 Watt Stromverbrauch als Bügeleisen, Kochtöpfe, Brennscherenwärmer, Föhnapparate, Staubsauger, Haushaltungsmotoren u. dgl. bezahlen bei einem Stromverbrauch bis zu 350 Watt pro Stück und Jahr Kr. 16.—, bei einer jährlichen Benützungsdauer bis 300 Stunden; bei größeren Apparaten erhöht sich das Jahrespauschale um Kr. 2.— für je 50 Watt Mehrleistung. Das E. W. J. ist berechtigt, die Bezahlung des Stromverbrauches für eine Benützung von mehr als 300 Stunden für jeden Apparat und Jahr nach dem Zählertarife zu verlangen. § 10. Verrechnung nach Elektrizitätszählern. Sowohl Licht als Kraft können bei einem An¬ schlußwerte von mindestens 75 Watt nach dem Zähler¬ system bezogen werden und gilt die Kilowatt¬ stunde als Einheit. Die staatlich geeichten Elektrizitätszähler werden vom E. W. J. gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬ nötigen, erhalten für beide Verwendungsarten ge¬ sonderte Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬ weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt durch das E. W. J. und zwar mit Ausnahme der im 2. Ab¬ Absatze des § 4 genannten Vorkommnisse für den Ab¬ nehmer unentgeltlich. Wird auf Verlangen des Abnehmers eine Prü¬ fung des Zählers vorgenommen und enspricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vor¬ geschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu zahlen, und zwar: 1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte des Zählers ausgeführt wird Kr. 3.—. 2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des E. W. J. vorgenommen werden kann Kr. 10.—. 3. Ist die Prüfung hier im Versuchsraume nicht möglich oder verlangt der Abnehmer die Prüfung durch das k. k. Normaleichamt in Wien, so betragen die Kosten Kr. 30.—. Wenn die Prüfung Mängel des Zählers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausgewechselt und sind keine Gebühren zu entrichten. Wenn ein Zähler die gesetzliche Fehlergrenze überschreitet, oder stillsteht, wird der Stromverbrauch in der Zeit der Störung dem Stromverbrauche im kalendergleichen Zeitabschnitte des Vorjahres gleichge¬ setzt. Fehlt diese Vergleichsbasis, oder hat sich der An¬ schlußwert der Anlage mittlerweile über 30 Prozent geändert, so wird das Mittel des Stromverbrauches des der Zählerstörung vorangehenden und nachfolgen¬ den Monates für die gestörte Zeit pro Rata ihrer Dauer zu Grunde gelegt. Bei begründeten Bedenken kann die Berechnung des Verbrauches aus Be¬ nützungdauer und Belastung oder der Stromverbrauch im kalendergleichen Zeitabschnitte des kommenden Jahres als Verrechnungsgrundlage gefordert werden. Beide Vertragsteile können Zählerablesungen nur innerhalb 6 Monaten beanständen und verzichten ausdrücklich auf spätere Reklamationen. Hochspannungszähler K 96.— Für reine Kraftanlagen gelten folgende Mieten: Zähler 2X15 Ampère (Stufen beim Spitzen¬ zähler ¼ KW.) K 18.— Zähler 2X30 Ampère (Stufen beim Spitzen¬ zähler ¼ KW.) K 24.— Zähler 2X50 Ampère (Stufen beim Spitzen¬ zähler 1 KW.) K 36.— Zähler 2X100 Ampère (Stufen beim Spitzen¬ zähler 2 KW.) K 60.— Zähler über 2X100 Ampère oder Hochspannungs¬ zähler (Stufen beim Spitzenzähler werden fallweise bestimmt) K 3.— Zeitzähler für Apparate mit gleichbleibendem Stromverbrauche K 4.80 Die Miete wird monatlich, auch wenn der Zähler nicht in Benützung ist, berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch das E. W. J. wieder entfernt werden. Das Ablesen der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des E. W. J. Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zähler sind je Kr. 2.— zu vergüten. Etwa erforderliche Leitungsänderungen sind besonders zu bezahlen. A) Licht. Bei Bezug des Stromes nach Zähler hat der Stromabnehmer zu bezahlen: 1. Den durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauch, der nach Kilowattstunden berechnet wird und zwar: für die ersten 300 Stunden, (die vom Beginn des Kalenderjahres angefangen rechnerisch für das gleich¬ zeitige Brennen aller elektrischen Lampen eines wirt¬ schaftlichen Ganzen — Anschlußwert — ermittelt wer¬ den) mit 50 Heller; für die nächsten 400 Brennstunden 40 Heller; für den Mehrbezug bis zum Schluß des Kalender¬ jahres mit 30 Heller; für jede Kilowattstunde. 2. Hiezu für Sparlampen eine Grundtaxe, die in zwölf gleichen Monatsraten zahlbar, wie folgt bemessen wird: bei Lampen bis 200 HK mit 10 Heller pro Kerze und Jahr; bei Lampen höherer Kerzenzahl für die ersten 200 HK. mit 10 Heller pro Kerze und Jahr; und für die weitere Kerzenzahl mit 5 Heller pro Kerze und Jahr. Die Grundtaxe wird mit Ausschluß der Bogen¬ lampen für alle Glühlampen (Sparlampen) berechnet, die einen Stromverbrauch von weniger als 0.70 Watt für jede Hefnerkerze (HK.), gemessen nach marimaler Helligkeit der neuen, mit ihrer Nennspannung be¬ triebenen Lampe ohne Armatur, ohne Mattierung, ohne Verspiegelung, aufweisen, entsprechend der sich so ergebenden Kerzenzahl. Die Grundtaxe für die künftigen Monopollampen des E. W. J. wird trotz größerer Leuchtkraft nur