Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 455 Buch 1916
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
119
Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬
führten Klassen erfolgt durch die Direktion des E.
W. J. und wird hierüber ein Pauschalübereinkommen
doppelt ausgefertigt. Einwendungen dagegen sind
binnen acht Tagen nach Erhalt des Uebereinkommens
im Wege der Direktion beim Verwaltungsrate des
E. W. J. schriftlich einzureichen.
Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen), wo stets
nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur
die höhere Lampengruppe berechnet, wenn sich alle
zur Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen im glei¬
chen Raume befinden. Die Beleuchtung von Räumen
ohne bezahlte Lampenstellen durch Verlängerung von
Leitungen ist verboten.
In Erleichterung der bestehenden Vertragsbe¬
stimmungen ist bis auf Weiteres der Stromabnehmer
in der beliebigen Verwendung der pauschalierten
Gesamtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse
nur dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen
mit 50 oder mehr Pauschalkerzen verwenden darf,
als im Pauschalvertrag angeführt sind und daß alle
stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glüh¬
lampen von wenigsten 10 Pauschalkerzen besteckt
bleiben müssen.
Bei Anwendungen dreiarmiger Luster à 10 Pau¬
schalkerzen ist der Beleuchtungspflicht nach Tarif
1a genügt und werden dann nur 30 Pauschalkerzen
angerechnet.
Werden bei der Kontrolle in einem Raume
Fassungen ohne Glühlampen und leere Wandanschlu߬
dosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich
mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht,
für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zumindest
aber mit 10 Pauschalkerzen. Leere Lampenstellen
oder Anschlußdosen werden plombiert, wenn sie der
Abnehmer als nicht benützt angibt.
Metallfadenlampen bis 400 HK. Kerzenstärke
tragen, soferne sie vom E. W. J. in den Verkauf ge¬
bracht werden, die Bezeichnung jener Kerzenzahl, für
welche sie nach dem Pauschaltarife angerechnet und
verwendet werden dürfen. Aus anderen Bezugs¬
quellen stammende Lampen jeder Größe werden ohne
Rücksicht auf die von den Verkäufern angegebenen
oder angeschriebenen Kerzenzahlen, gemäß der den
Pauschalvereinbarungen zu Grunde liegenden Mes¬
sungsart nach marimaler Helligkeit, tarifmäßig be¬
wertet und es hat der Abnehmer die Folgen fest¬
gestellter Ueberschreitungen zu tragen.
Dagegen behält sich das E. W. J. vor,
mit Rücksicht auf die zu erwartenden weiteren Ver¬
besserungen der Glühlampen und damit zusammen¬
hängende Stromersparung zu geeigneten Zeitpunkten
Lampen in den Verkehr zu bringen, die größere
Leuchtkraft haben, als der auf den einzelnen Lam¬
pen angeschriebenen Pauschalkerzenzahl entspricht.
Solche Lampen (Monopollampen des E. W. J.)
dürfen jedoch ausschließlich nur in solchen Stücken
verwendet werden, die als Lampen des E. W. J.
gekennzeichnet sind und bei den Verkaufsstellen des
Werkes oder bei den vom Werke betrauten gewerbe¬
behördlich befugten Geschäftsleuten bezogen werden
müssen.
B. Kraftpauschale.
Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬
führung und die verschiedene Spannung des Lei¬
tungsnetzes ist von Fall zu Fall eine vorherige An¬
frage über die Ausführungsart der Motoren beim
Werke notwendig.
Als Pauschaleinheit gilt das Kilowatt, gemessen
an der Anschlußstelle des E. W. J. Bei Anlagen
bis ¾ KW. Nennleistung wird der gemessene Höchst¬
verbrauch auf Vielfache von 75 Watt (0.075 KW.
oder 0.1 PS.) nach oben abgerundet, dem Pauschal¬
vertrage zu Grunde gelegt.
Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterun¬
gen seines Betriebes, welche einen höheren Strombe¬
zug bedingen, als im Vertrage vorgesehen, dem
Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk berech¬
tigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des
Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬
gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich gestie¬
gen ist, so wird der Pauschalvertrag bei Abnehmern
ohne Spitzenzähler dem neuen Höchstverbrauche ent¬
sprechend erhöht.
Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Stromver¬
braucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird
nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrage
gerechnet. Diese Stromverbraucher können in verschie¬
denen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬
falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für
technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden.
Für Kraftanlagen über ¾ KW. Nennleistung
wird der Einbau eines Spitzenzählers bedungen. Die
Höhe der zu pauschalierenden Leistung wird dem Ab¬
nehmer dabei freigestellt und ist dieser nur an die
Pauschalstufen des Spitzenzählers gebunden.
Der vom Zähler ausgewiesene Mehrbezug und
seine Miete sind nach dem Zählertarif für Kraft zu
bezahlen.
Einheitspreise für das Kilowatt (KW.)
und Jahr:
(3 KW. = 4 PS.)
Kr. 162 bei beschränkter Benützung, d. i.
nur während der Tagesstunden, und zwar:
Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh
bis 6 Uhr abends.
Vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh
bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend an¬
geführten Benützungsstunden möglich macht. Der
Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der
Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete
von Kr. 12.— zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung:
Kronen 272 von 0 KW. bis 0.375 KW.
Kronen 240 von 0.375 KW. bis 0.75 KW.
Kronen 204 von 1 KW. bis 20 KW.
Bei Bezug von Hochspannungsstrom über 20 KW.
wird der Preis mit Kr. 180.— für jedes KW. fest¬
gesetzt. Mit Abnehmern über 50 KW. werden be¬
sondere Verträge abgeschlossen.
Kleintransformatoren für Schwachstrom=Anlagen
(elektrische Läutwerke, Uhren, usw.) bezahlen für je
15 Watt Kurzschlußverbrauch Kr. 4.80 jährlich.
Apparate für den Familienbedarf mit Ausschluß
aller Oefen und Heizgitter und solcher Apparate, die
auch nur zeitweise für gewerbliche Zwecke verwendet
werden, genießen bei einem Stromverbrauch bis
höchstens 500 Watt pro Stück folgende Begünstigun¬
gen:
a) Kleine Apparate und Spielzeuge bis 150 Watt
Stromverbrauch dürfen an jede wenigstens 32 Pau¬
schalkerzen bezahlende Lampenstelle ohne besondere
Zahlungspflicht angeschlossen werden, insoferne der