Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. 119 Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬ führten Klassen erfolgt durch die Direktion des E. W. J. und wird hierüber ein Pauschalübereinkommen doppelt ausgefertigt. Einwendungen dagegen sind binnen acht Tagen nach Erhalt des Uebereinkommens im Wege der Direktion beim Verwaltungsrate des E. W. J. schriftlich einzureichen. Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen), wo stets nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe berechnet, wenn sich alle zur Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen im glei¬ chen Raume befinden. Die Beleuchtung von Räumen ohne bezahlte Lampenstellen durch Verlängerung von Leitungen ist verboten. In Erleichterung der bestehenden Vertragsbe¬ stimmungen ist bis auf Weiteres der Stromabnehmer in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Gesamtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit 50 oder mehr Pauschalkerzen verwenden darf, als im Pauschalvertrag angeführt sind und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glüh¬ lampen von wenigsten 10 Pauschalkerzen besteckt bleiben müssen. Bei Anwendungen dreiarmiger Luster à 10 Pau¬ schalkerzen ist der Beleuchtungspflicht nach Tarif 1a genügt und werden dann nur 30 Pauschalkerzen angerechnet. Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fassungen ohne Glühlampen und leere Wandanschlu߬ dosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zumindest aber mit 10 Pauschalkerzen. Leere Lampenstellen oder Anschlußdosen werden plombiert, wenn sie der Abnehmer als nicht benützt angibt. Metallfadenlampen bis 400 HK. Kerzenstärke tragen, soferne sie vom E. W. J. in den Verkauf ge¬ bracht werden, die Bezeichnung jener Kerzenzahl, für welche sie nach dem Pauschaltarife angerechnet und verwendet werden dürfen. Aus anderen Bezugs¬ quellen stammende Lampen jeder Größe werden ohne Rücksicht auf die von den Verkäufern angegebenen oder angeschriebenen Kerzenzahlen, gemäß der den Pauschalvereinbarungen zu Grunde liegenden Mes¬ sungsart nach marimaler Helligkeit, tarifmäßig be¬ wertet und es hat der Abnehmer die Folgen fest¬ gestellter Ueberschreitungen zu tragen. Dagegen behält sich das E. W. J. vor, mit Rücksicht auf die zu erwartenden weiteren Ver¬ besserungen der Glühlampen und damit zusammen¬ hängende Stromersparung zu geeigneten Zeitpunkten Lampen in den Verkehr zu bringen, die größere Leuchtkraft haben, als der auf den einzelnen Lam¬ pen angeschriebenen Pauschalkerzenzahl entspricht. Solche Lampen (Monopollampen des E. W. J.) dürfen jedoch ausschließlich nur in solchen Stücken verwendet werden, die als Lampen des E. W. J. gekennzeichnet sind und bei den Verkaufsstellen des Werkes oder bei den vom Werke betrauten gewerbe¬ behördlich befugten Geschäftsleuten bezogen werden müssen. B. Kraftpauschale. Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬ führung und die verschiedene Spannung des Lei¬ tungsnetzes ist von Fall zu Fall eine vorherige An¬ frage über die Ausführungsart der Motoren beim Werke notwendig. Als Pauschaleinheit gilt das Kilowatt, gemessen an der Anschlußstelle des E. W. J. Bei Anlagen bis ¾ KW. Nennleistung wird der gemessene Höchst¬ verbrauch auf Vielfache von 75 Watt (0.075 KW. oder 0.1 PS.) nach oben abgerundet, dem Pauschal¬ vertrage zu Grunde gelegt. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterun¬ gen seines Betriebes, welche einen höheren Strombe¬ zug bedingen, als im Vertrage vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk berech¬ tigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich gestie¬ gen ist, so wird der Pauschalvertrag bei Abnehmern ohne Spitzenzähler dem neuen Höchstverbrauche ent¬ sprechend erhöht. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Stromver¬ braucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrage gerechnet. Diese Stromverbraucher können in verschie¬ denen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬ falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden. Für Kraftanlagen über ¾ KW. Nennleistung wird der Einbau eines Spitzenzählers bedungen. Die Höhe der zu pauschalierenden Leistung wird dem Ab¬ nehmer dabei freigestellt und ist dieser nur an die Pauschalstufen des Spitzenzählers gebunden. Der vom Zähler ausgewiesene Mehrbezug und seine Miete sind nach dem Zählertarif für Kraft zu bezahlen. Einheitspreise für das Kilowatt (KW.) und Jahr: (3 KW. = 4 PS.) Kr. 162 bei beschränkter Benützung, d. i. nur während der Tagesstunden, und zwar: Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends. Vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend an¬ geführten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von Kr. 12.— zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung: Kronen 272 von 0 KW. bis 0.375 KW. Kronen 240 von 0.375 KW. bis 0.75 KW. Kronen 204 von 1 KW. bis 20 KW. Bei Bezug von Hochspannungsstrom über 20 KW. wird der Preis mit Kr. 180.— für jedes KW. fest¬ gesetzt. Mit Abnehmern über 50 KW. werden be¬ sondere Verträge abgeschlossen. Kleintransformatoren für Schwachstrom=Anlagen (elektrische Läutwerke, Uhren, usw.) bezahlen für je 15 Watt Kurzschlußverbrauch Kr. 4.80 jährlich. Apparate für den Familienbedarf mit Ausschluß aller Oefen und Heizgitter und solcher Apparate, die auch nur zeitweise für gewerbliche Zwecke verwendet werden, genießen bei einem Stromverbrauch bis höchstens 500 Watt pro Stück folgende Begünstigun¬ gen: a) Kleine Apparate und Spielzeuge bis 150 Watt Stromverbrauch dürfen an jede wenigstens 32 Pau¬ schalkerzen bezahlende Lampenstelle ohne besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden, insoferne der