121 Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. nach der auf den Lampen angeschriebenen Pauschal¬ kerzenzahl angerechnet. Insoweit Abnehmer nach Zähler bereits vor dem 1. Jänner 1916 grundtaxpflichtige Lampen von 200 Kerzen aufwärts verwenden, wird ihnen die Grund¬ taxe dieser Lampen für die ersten zwei Jahre auf die Hälfte ermäßigt. Grundtaxpflichtige Lampen sind vor der Verwen¬ dung beim E. W. J. zur Grundtaxe anzumelden. Abnehmer, die gelegentlich der Kontrollen bei der Verwendung auch nur einer unangemeldeten grund¬ tarpflichtigen Lampe betroffen werden, haben von diesem Zeitpunkte ab die Grundtaxe für die Gesamt¬ kerzenzahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlam¬ pen, ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung von Sparlampen zu bezahlen und hinsichtlich der un¬ angemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grund¬ taxnachzahlung für 6 Monate zu entrichten. B. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬ zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller für die Kilowattstun de festgestellt. Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 20X0.75 = 15 Heller (genau: 20 X0.736 = 14.72 Heller). S 11. A. Abgabe für Aushilfszwecke. Dient der Anschluß an das Netz des E. W. J. dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird der Strom nur nach dem Zählertarif abgegeben und ist eine Mindeststromabnahme von Kr. 80.— für jedes in¬ stallierte Kilowatt und Jahr zu gewährleisten und in Monatsraten zu bezahlen. Das E. W. J. behält sich überdies die Entschei¬ dung über jeden derartigen Anschluß vor. B. Vorübergehende Stromabgabe. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬ übergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W. I. von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlich, so hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu be¬ gleichen. Für Strombezug zur maschinellen Ausführung von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬ herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigentümer sich verpflichtet, den Neubau soweit installieren zu lassen, daß alle Wohnungen nach der Pauschal¬ klasse 1a (§ 9A) Licht beziehen können. Die Strom¬ abgabe erfolgt für alle vorübergehenden Benützungs¬ arten ausschließlich nach Zähler zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬ geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zuschlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe bis 50 HK. und Kr. 10.— für 1000 HK. Starklicht bezogen werden. § 12. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf Wei¬ teres in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit vom Verwaltungsrate vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬ träge, drei Monate nach Verlautbarung in Rechts¬ gültigkeit. Innsbruck, 1. Jänner 1916.