Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 457 Buch 1916
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

121
Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
nach der auf den Lampen angeschriebenen Pauschal¬
kerzenzahl angerechnet.
Insoweit Abnehmer nach Zähler bereits vor dem
1. Jänner 1916 grundtaxpflichtige Lampen von 200
Kerzen aufwärts verwenden, wird ihnen die Grund¬
taxe dieser Lampen für die ersten zwei Jahre auf
die Hälfte ermäßigt.
Grundtaxpflichtige Lampen sind vor der Verwen¬
dung beim E. W. J. zur Grundtaxe anzumelden.
Abnehmer, die gelegentlich der Kontrollen bei der
Verwendung auch nur einer unangemeldeten grund¬
tarpflichtigen Lampe betroffen werden, haben von
diesem Zeitpunkte ab die Grundtaxe für die Gesamt¬
kerzenzahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlam¬
pen, ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung
von Sparlampen zu bezahlen und hinsichtlich der un¬
angemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grund¬
taxnachzahlung für 6 Monate zu entrichten.
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller
für die Kilowattstun de festgestellt. Der Bezug
einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
20X0.75 = 15 Heller (genau: 20 X0.736 = 14.72
Heller).
S 11.
A. Abgabe für Aushilfszwecke.
Dient der Anschluß an das Netz des E. W. J. dem
Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur
als Reserve für seinen Betrieb, so wird der Strom
nur nach dem Zählertarif abgegeben und ist eine
Mindeststromabnahme von Kr. 80.— für jedes in¬
stallierte Kilowatt und Jahr zu gewährleisten und in
Monatsraten zu bezahlen.
Das E. W. J. behält sich überdies die Entschei¬
dung über jeden derartigen Anschluß vor.
B. Vorübergehende Stromabgabe.
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬
übergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W. I.
von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe
die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlich,
so hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu
tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu be¬
gleichen.
Für Strombezug zur maschinellen Ausführung
von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬
herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren
und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigentümer
sich verpflichtet, den Neubau soweit installieren zu
lassen, daß alle Wohnungen nach der Pauschal¬
klasse 1a (§ 9A) Licht beziehen können. Die Strom¬
abgabe erfolgt für alle vorübergehenden Benützungs¬
arten ausschließlich nach Zähler zu den in § 10
genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegender
Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬
geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife
gegen einen monatlichen Zuschlag von Kr. 1.— für
jede Glühlampe bis 50 HK. und Kr. 10.— für 1000
HK. Starklicht bezogen werden.
§ 12.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf Wei¬
teres in Kraft. Abänderungen derselben können
jederzeit vom Verwaltungsrate vorgenommen werden
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
träge, drei Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
gültigkeit.
Innsbruck, 1. Jänner 1916.