Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
Der Pauschaltarif für Glühlichtbeleuchtung baut
sich auf den Bezug von Lichteinheiten bei Verwendung
gewöhnlicher Metallfadenlampfen von rund 1
Watt Stromverbrauch für die Kerze auf. Als tarif¬
mäßige Lichteinheit (= Pauschalkerze) gilt eine Hefner¬
kerze (HK), gemessen nach der marimalen Helligkeit
der neuen, mit ihrer Nennspannung betriebenen Lampe
ohne Armatur, ohne Mattierung, ohne Verspiegelung.
a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Geschäftsschluß, pro Kilowatt und Jahr.
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Kafees, Reftaurants und Hotels pro Kilowatt
und Jahr..............
c) Wie bei b), jedoch nur vom 1. April bis 1. Okt. in Betrieb, pro Kilowatt und Saison
A. Lichtpauschale.
Bei Kohlenkadenlampen die nur mit einem
Stromverbrauche von weniger als 3 Watt pro HK.
zulässig sind, werden wegen des nahezu dreifachen
Stromverbrauches szwei Tarifeinheiten für jede
Kerze berechnet.
Bei Bogenlampenbeleuchtung ges ht die Be¬
rechnung nach dem tatsächlichen Watt brauche von
Lampe und Vorschaltwiderstand zusam igenommen.
Die Einheit bildet das Kilowatt.
Jährlicher Pauschalpreis für den Bezug einer Lichteinheit=(Pauschalkerze):
I. a) Wohnungen unter der Bedingung, daß für sämtliche innerhalb der Wohnung liegende
Zimmer mindestens 32 Pauschalkerzen bezahlt werden. [Wohn-, Speile-, Schlaf-, Beluch-,
Studier-, Spiel-, Rauch-, Fremden- und Kinderzimmer)
Zur Wohnung gehörige Nebenräume: Küche, Gänge, Aborte, Garderobe, Dienstbotenzimmer,
Badezimmer, Speicher, Keller und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseits
gelegene Vorratsräume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet und können nach
kreier Wahl beleuchtet werden.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimmer be¬
leuchtet werden, allo z. B. Speilezimmer allein oder Schlafzimmer und Küche etc.
c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung liegen
d) Lampen außerhalb der Gebäude .............
II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazu gehörigen Rebenräumen (Bureaus,
Kontors, Magazine etc.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil beleuchtet
wird, welche um 7 Uhr abends geschlollen werden......
b) Wie vorstehend mit Ladenschluß nach halb 8 Uhr abends
c) Schaufenster- und Firmenschilderbeleuchtungzmit Brenndauer bis Geschäftsschluß....
d) Verkstätten und Fabriksräume
e) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbetrieb oder grögere, dunkle Souterrainräume
f) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb, ferner
Lampen, welche die ganze Nacht brennen.................
g) Lampen, welche Tag und Nacht brennen ..............
III. Aemter, Institute und Schulen.
a) Arbeitsräume in Remtern (Treppenhäuser, Gänge und Außenlampen siehe Ic und d)..
b) Schulzimmer, Hörfäle, Laboratorien, Versuchs- und Hufbewahrungsräume, Ausstellungs¬
räume, Kirchenbeleuchtung, Illuminationen in Kirchen, Klosterräume (Treppenhäuser, Gänge
und Außenlampen siehe 1c und d).
c) Krankenzimmer in Spitälern
d) Nachtlichter in Spifälern......
e) Wachstuben, Telegraphen- oder Telephonräume, Diensträume mit Nachtbetrieb
IV. Hotels, Kaffees und Wirtschaften:
a) Hotels- oder Pensionswirtschaftsräume aller Art (Speisefäle und Restaurationslokale, Lese-,
Rauch- und Spielzimmer, Gänge, Treppen und Klolets, Bade-, Put- und Bodenräume, Vor¬
ratsräume, Dachböden, Kühlräume, Rufzüge, Klub- und Vereinszimmer, Rußenlampen).
b) Jahres-Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremdenzimmern instal¬
lierten Kerzen gilt als ganzjährig)
c) Sailonzimmer.
d) Bier- und Weinwirtschaften, welche-bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind
e) Für Wirtschaftsgärten, Veranden, Extrazimmer, Säle, von Anfang April bis Ende
September.........
f) Kaffeewirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Benützung und mit Lizenz zum. Offenhalten über die gesetz¬
liche Sperrstunde
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung sonst wie vor
c) Wie bei a) jedoch nur bis 1 Uhr nachts...
V. Kasernen und Reitbahnen (Treppenhäuser, Gänge und Außenlampen siehe 1c und d) .
VI. Stallungen
VII. Großlampen,
A) Hochkerzige Glühlampen mit 400 HK und darüber werden unter der Bedingung, daß sie
tarikmäßig gemellen pro HK nicht mehr als 0.5 Watt Strom verbrauchen, mit folgender
Pauschalkerzenzahl berechnet:



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