Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. 117 Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬ destdauer von 12 Monaten abgeschlossen wird. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich bei der Direktion er¬ folgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Direktion gibt auf Wunsch eine Empfangsbestätigung. Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet monatlich statt und werden die Strombeträge zu¬ sammen mit den Raten für die Zähler=, Beleuch¬ tungskörper=, Motoren=Miete und anderer Lieferun¬ gen im Monat nachhinein eingehoben und sind sofort bei Vorlage der Quittung zu bezahlen. Das Ausziehen aus gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der Räumlichkeiten folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung der übrigen vertrags¬ mäßigen Monatsraten, wenn die Abmeldung bei der Direktion mindestens 14 Tage vorher erfolgt ist. Die Raten für die Miete von Beleuchtungs¬ körpern, Motoren usw., worüber besondere Bestim¬ mungen bestehen, werden hiedurch nicht berührt. § 7. Ueberwachung. Das E. W. J. behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische Brauchbarkeit sowie auf die Strominanspruchnahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Er¬ kennungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isola¬ tions= oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den Installationsvorschriften des E. W. J. entspricht, hat der Abnehmer die beanständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung des E. W. I in ordnungsgemäßen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragmäßigen Strombezug überschreiten, hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nachweisbaren Mehrbezug, mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von sechs Monaten nachzuzahlen. Abnehmer nach Zähler, die gelegentlich der Kontrollen bei der Verwendung auch nur einer unangemeldeten grundtarpflichtigen Lampe (Sparlampe) betroffen werden, haben von diesem Zeitpunkte ab die Grundtare für die Gesamtkerzen¬ zahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlampen ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung von Sparlampen, zu bezahlen und hinsichtlich der unangemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grundtaxennachzahlung für 6 Monate zu entrichten. Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Vertragsschlusse oder seit der letzten Kontrolle bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬ strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet. Ueberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung des vertragmäßigen Strombezuges berechtigt, den Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬ geben. § 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer Anlage wird ohne besondere Verständigung des Stromabnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des Vertragsver¬ hältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungsdauer (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuchtung, Licht und Kraft für Bauarbeiten usw.) Ferner steht dem E. W. J. in den folgenden Fäl¬ len nach Anzeige durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Ab¬ schaltung der Installation zu entziehen, ohne daß sei¬ tens des Abnehmers irgendwelche Schadensersatzan¬ sprüche geltend gemacht werden können: 1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung. Insbesondere durch unbefugt eingeschaltete Anlagen, Lampenstellen, Bü¬ geleisen, Heizkörper, Motoren oder sonstigen Strom¬ verbraucher oder durch Pauschalüberschreitungen in Anlagen ohne Spitzenzähler, sowie durch unbefugte Eingriffe an Meß= und Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw. 2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6genannten Monatsrechnungen. 3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Ab¬ nehmers, insbesondere bei Eröffnung des Konkurses. 4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollen. (§ 7) 5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der In¬ stallation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7.) Die Stromabschaltung dauert im Allgemeinen so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬ folgers behoben ist. Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise aus¬ geschalteter Anlagen (auch Einzelnlampenstellen) wer¬ den durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung der Abnehmer haftet. Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬ nehmer, abgesehen von den allgemeinen Folgen einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den Grundsätze für Bezugsüberschreitungen § 7 zu leisten. Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit je 32 Pauschalkerzen und jeder andere Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchst¬ verbrauche in Anrechnung gebracht. § 9. Pauschalverrechnung. In Fällen, wo der Strombedarf einer Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬ jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorhergegangener Verständigung des E. W. J. geändert werden, wobei der Pauschalvertrag bis auf die Aenderung der Pauschalsumme in Kraft bleibt. Das E. W. J. ist berechtigt, die Aufrechterhaltung eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Strombegrenzers oder Spitzenzählers abhängig zu machen. Die Miete des Spitzenzählers und der von ihm ausgewiesene Mehrbezug sind nach den Zählertarifen § 10 zu bezahlen. Für den Strombegrenzer hat der Lichtabnehmer monatlich Kr. 1.—, der Kraftabnehmer monatlich Kr. 3.— Miete zu entrichten.