Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
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Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines
schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬
destdauer von 12 Monaten abgeschlossen wird. Die
Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf
des Vertragsjahres schriftlich bei der Direktion er¬
folgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme
auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Direktion
gibt auf Wunsch eine Empfangsbestätigung.
Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet
monatlich statt und werden die Strombeträge zu¬
sammen mit den Raten für die Zähler=, Beleuch¬
tungskörper=, Motoren=Miete und anderer Lieferun¬
gen im Monat nachhinein eingehoben und sind
sofort bei Vorlage der Quittung zu bezahlen.
Das Ausziehen aus gemieteten Räumlichkeiten
entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen
der Räumlichkeiten folgenden Monats von
der Verpflichtung zur Zahlung der übrigen vertrags¬
mäßigen Monatsraten, wenn die Abmeldung bei der
Direktion mindestens 14 Tage vorher erfolgt
ist. Die Raten für die Miete von Beleuchtungs¬
körpern, Motoren usw., worüber besondere Bestim¬
mungen bestehen, werden hiedurch nicht berührt.
§ 7. Ueberwachung.
Das E. W. J. behält sich das Recht vor, die
Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische
Brauchbarkeit sowie auf die Strominanspruchnahme
zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem
vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Er¬
kennungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der
elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten,
bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isola¬
tions= oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht
mehr den Installationsvorschriften des E. W. J.
entspricht, hat der Abnehmer die beanständeten Teile
der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung
des E. W. I in ordnungsgemäßen Zustand setzen zu
lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragmäßigen
Strombezug überschreiten, hat er unbeschadet der
strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den
nachweisbaren Mehrbezug, mindestens aber die bei
der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig
für die Dauer von sechs Monaten nachzuzahlen.
Abnehmer nach Zähler, die gelegentlich
der Kontrollen bei der Verwendung auch nur
einer unangemeldeten grundtarpflichtigen Lampe
(Sparlampe) betroffen werden, haben von diesem
Zeitpunkte ab die Grundtare für die Gesamtkerzen¬
zahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlampen
ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung
von Sparlampen, zu bezahlen und hinsichtlich der
unangemeldet vorgefundenen Sparlampen eine
Grundtaxennachzahlung für 6 Monate zu entrichten.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw.
dem Vertragsschlusse oder seit der letzten Kontrolle
bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬
strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an
die Nachzahlungen berechnet.
Ueberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung
des vertragmäßigen Strombezuges berechtigt, den
Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und
Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬
geben.
§ 8. Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage wird ohne besondere Verständigung des
Stromabnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des Vertragsver¬
hältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungsdauer
(Saisonlampen, Theater= und Festbeleuchtung, Licht
und Kraft für Bauarbeiten usw.)
Ferner steht dem E. W. J. in den folgenden Fäl¬
len nach Anzeige durch eingeschriebenen Brief das
Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Ab¬
schaltung der Installation zu entziehen, ohne daß sei¬
tens des Abnehmers irgendwelche Schadensersatzan¬
sprüche geltend gemacht werden können:
1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. Insbesondere durch
unbefugt eingeschaltete Anlagen, Lampenstellen, Bü¬
geleisen, Heizkörper, Motoren oder sonstigen Strom¬
verbraucher oder durch Pauschalüberschreitungen in
Anlagen ohne Spitzenzähler, sowie durch unbefugte
Eingriffe an Meß= und Kontrollapparaten oder deren
Zuleitungen usw.
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Ab¬
nehmers, insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der In¬
stallation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7.)
Die Stromabschaltung dauert im Allgemeinen
so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens
des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬
folgers behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise aus¬
geschalteter Anlagen (auch Einzelnlampenstellen) wer¬
den durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte
Erhaltung der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬
nehmer, abgesehen von den allgemeinen Folgen einer
unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den
Grundsätze für Bezugsüberschreitungen § 7 zu leisten.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe
abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen
Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der
vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt
sind mit je 32 Pauschalkerzen und jeder andere
Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchst¬
verbrauche in Anrechnung gebracht.
§ 9. Pauschalverrechnung.
In Fällen, wo der Strombedarf einer Anlage
von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu
Pauschalpreisen bezogen werden.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬
jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach
aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach
vorhergegangener Verständigung des E.
W. J. geändert werden, wobei der Pauschalvertrag
bis auf die Aenderung der Pauschalsumme in Kraft
bleibt.
Das E. W. J. ist berechtigt, die Aufrechterhaltung
eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines
Strombegrenzers oder Spitzenzählers abhängig zu
machen.
Die Miete des Spitzenzählers und der von ihm
ausgewiesene Mehrbezug sind nach den Zählertarifen
§ 10 zu bezahlen. Für den Strombegrenzer hat der
Lichtabnehmer monatlich Kr. 1.—, der Kraftabnehmer
monatlich Kr. 3.— Miete zu entrichten.