Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
tungskörpern u. dgl.) ist Sache des Stromabnehmers
und bleibt dem freien Bewerbe der vom E. W. J.
anerkannten Installationsfirmen überlassen, soweit
es sich um Niederspannungsanlagen handelt.
Die Ausführung von Hochspannungsinstallatio¬
nen erfolgt ausschließlich durch das E. W. J.
Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen
sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬
gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bilden¬
den „Installationsvorschriften des E. W. I.“ bin¬
dend. In diesen Vorschriften ist auch die Beschaffen¬
heit der Motoren genau bestimmt.
Eine vorherige Anfrage über die Ausführungs¬
art der Motoren ist auch mit Rücksicht auf die teil¬
weise einphasige Ausführung und die verschiedene
Spannung des Leitungsnetzes notwendig.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu
allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Er¬
weiterungen bestehender, an das Leitungsnetz ange¬
schlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aende¬
rung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu
genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die fertigen
Anlagen zu überprüfen und erforderliche Anordnun¬
gen zu treffen.
Durch die vom Werk ausgeübte Ueberwachung
und Prüfung der Anlage wird der ausführende
Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬
traggeber bzw. Stromabnehmer hinsichtlich vorschrifts¬
und fachgemäßer Ausführung und Lieferung seiner
Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das Werk über¬
nimmt hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬
einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬
stehend angeführten Gebühren zu bezahlen
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle Kr. 1.—
Ueber 40 Lampenstellen Kr. 40.—
Für Krafteinrichtungen bis 1 KW. Nennleistung
Kr. 2.—
Ueber 1 KW. Nennleistung Kr. 5.—
Diese Prüfgebühren sind bei jeder Nachprüfung
für die nicht entsprechenden Teile der Installation
neuerlich zu entrichten.
§ 4. Eigentum des Werkes.
Die Anschlußleitungen (auch auf Privatgrund)
die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬
formatorenräume, ferner die Meß= und Kontroll¬
apparate (Elektrizitäts=Zähler, Zeitschalter, Strom¬
begrenzer usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬
nimmt der Stromabnehmer folgende Haftung:
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbar= oder Schad¬
haftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentums¬
stückes des E. W. J. entstehen, wenn der Schaden
durch ein Verschulden des Abnehmers, seiner Ange¬
hörigen oder Bediensteten, oder durch einen Zufall
verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬
tion einzubauenden Meß= und Kontrollapparate usw.
steht dem E. W. J. die Entscheidung allein zu.
Diese Apparate sind an geschützten, leicht zugäng¬
lichen Orten unterzubringen und über Verlangen des
E. W. J. auf Kosten des Abnehmers mit einem
verschließbaren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur
von den Angestellten des E. W. J. geöffnet werden
darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen Apparaten,
sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt.
Das Aufstellen und Abmontieren der genannten
Apparate wir ausschließlich durch das E. W. J.
besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬
apparate ist vom Abnehmer mittelst Quittung zu
bestätigen.
Die Türen der Hausanschlußkästen und Transfor¬
matorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬
mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬
drücklich jede Verantwortung für daraus entstehende
Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein
solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das Werk
sofort zu verständigen.
§ 5. Einschaltung.
Das Werk beginnt die Arbeiten zum An¬
schluß eines Objektes nach Erlegung der im § 2 ge¬
nannten Anschlußgebühren.
Vor Einschaltung des Stromes muß die Anlage
durch die Ueberprüfung (§ 3) als vorschriftsmäßig
erwiesen sein.
Jede unbefugte Stromentnahme
wird gerichtlich verfolgt.
§ 6. Stromverrechnung.
Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauchten
Stromes geschieht je nach der Verwendungsart ent¬
weder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach
jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für
„Licht“ finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungs¬
zwecken Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe
von Motoren, Heizapparaten, (Oefen, Trockenappa¬
rate, Bügeleisen Kopierapparaten, zu elektrochemi¬
schen, therapeutischen Zwecken (Lichtbädern) ver¬
braucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“
Anwendung.
Zum Betriebe von Motorgeneratoren, mechani¬
schen oder elektrolytischen Gleichrichtern, Queck¬
silberdampfumformern usw. mit oder ohne Akkumu¬
latorenbatterien, ist die besondere Genehmigung des
Werkes notwendig und finden die Einheitspreise für
Licht oder Kraft je nach der endgültigen Verwen¬
dungsart des Stromes Anwendung.
Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬
I mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an,
welche eine Lichtinstallation (auch Projektionsappa¬
rate, Kinematographen u. dgl.) entweder direkt oder
durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬
tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬
sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamo¬
maschine aber zum Beispiel Strom für Vernicklungs¬
bäder usw., so werden die Einheitspreise für Kraft
in Rechnung gestellt.
Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬
mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches
Ganze bilden, wird der Strombezug, für Beleuch¬
tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur
nach Zähler oder nach Pauschale gestattet. Die
Schaufenster=Außenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung
von Treppen, Hausfluren und Gängen außerhalb
der Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬
rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach Zäh¬
ler als auch nach Pauschale bezogen werden.
Die gleiche Einheitlichkeit des Strombezuges wird
auch bei Kraftanlagen gefordert:
Abnehmer von Licht und Kraft müssen beides
auf gleiche Art beziehen, soferne der Kraftbezug
privaten Zwecken unter 1 KW. dient. (Beispiels¬
weise ist das Licht auf Zähler und ein Bügeleisen
im Pauschale unzulässig.) Im übrigen ist die Be¬
zugsart des Lichtes von jener der Kraft unab¬
hängig.
Bei Anwendung von Spitzenzählern ist der
Mehrbezug über die Pauschalgrenze nach Zähler (§
10) zu bezahlen.