Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck. Bureau: Marktgraben 12. — Lager: Stainerstraße 3. — Telephon 59 und 500. Telegramm=Adresse: Elektrowerk. — Postsparkassen=Konto Nr. 68.597. E. W. I. Stromlieferungs-Bedingungen für die Gemeindegebiete von Innsbruck, Hötting, Mühlau und Amras. § 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird als Ein= oder Zweiphasen=Wechselstrom von 120, 160 bezw. 2200 Volt Spannung und etwa 42 Perioden auf Grund der nachstehenden Bedingungen im Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬ weiligen Leistungsfähigkeit des E. W. J., soweit nicht Natur oder sonstige Ereignisse hindernd eintreten ununterbochen abgegeben. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 38 Kilowatt abgegeben. Für Lichtreklame wird Strom nur gegen Nach¬ weis der schriftlichen Bewilligung des Stadt¬ magistrates zur Anbringung der Lichtreklame ge¬ liefert. Das E. W. J. ist befugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach erfolgter Verständi¬ gung bezw. Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Stromlieferung e intreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbro¬ chener Dauer, haben nur die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der vertragsmäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche sowohl von Pauschal¬ abnehmern als auch von Zählerabnehmern für Aus¬ hilfen oder Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung entstehen usw. lehnt das Werk ausdrücklich ab. Ereignen sich Schäden oder Unfälle an oder durch elektrische Einrichtungen, welche vom E. W. J. wohl Strom beziehen, aber nicht in seinem Besitze sind so fällt die Haftung und Schadloshaltung dem betreffen¬ den Besitzer zu. § 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬ rung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptsiche¬ rungen und Transformatoren nebst Zubehör erfolgt ausschließlich durch das E. W. J. In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen wird, bleib dem Ermessen des E. W. I. überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das Niederspannungsnetz, wobei der Anschlu߬ kasten in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Bei Freilei¬ tungsanschlüssen wird der Anschlußkasten im Stiegenhause oder ähnlichen stets zugänglichen Raume angebracht. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß dem E. W. J. ein trockener, geeigneter von der Straße zugänglicher Raum von mindestens 4X3 Meter Bodenfläche und 3 Meter Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstiger Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das E. W. J. ist berechtigt, die in solchen Hochspannungs¬ räumen aufgestellten Transformatoren nach freiem Ermessen auszunützen. Jeder Abnehmer ist verpflich¬ tet, die Herstellung und Instandhaltung von Anschlu߬ leitungen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten, wozu bei Frei¬ leitungen auch das Ausästen von Bäumen gehört. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter von der öffentlichen Straße abseits liegen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung bei Kabelleitungen ein Betrag von 6 Kronen und bei Freileitungen ein solcher von 2 Kronen für den laufenden Meter zu be¬ zahlen. Alle Anschlußleitungen (Kabel= oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und wer¬ den von ihm ohne Anrechnung der Kosten unter¬ halten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptsicherung geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durchbrennen dieser Sicherung stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallation bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Haus¬ anschlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen oder bei Motoren bis 1 Kilowatt K 30.— Für einen Anschlußwert bis 30 Lampen oder bei Motoren bis 3 Kilowatt K 45.— Für einen Anschlußwert bis 100 Lampen oder bei Motoren bis 10 Kilowatt K 60.— Für einen Anschlußwert über 100 Lampen oder bei Motoren über 10 Kilowatt K 100.— Ist für ein Haus oder Grundstück die Anschlu߬ gebühr nur mach Maßgabe der zur Ausführung gelangten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so ist für deren Erweiterung als Anschlu߬ Ergänzungsgebühr nur jener Betrag zu entrichten, welcher die bereits bezahlte Gebühr auf die für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr er¬ gänzt. Eine Rückerstattung von Gebühren bei Einschrän¬ kung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt. Wird eine Anlage aufgegeben, so sind bei ihrem Wiederanschlusse die Gebühren neuerlich zu entrichten. § 3. Hausinstallationen. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬ rung aller hinter der Hauptsicherung des Hausan¬ schlusses liegenden elektrischen Einrichtungen (z. B. Ersatz von Sicherungen, Ausbesserung von Leitun¬ gen, Schaltern, Auf= und Abmontieren von Beleuch¬