Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck.
Bureau: Marktgraben 12. — Lager: Stainerstraße 3. — Telephon 59 und 500.
Telegramm=Adresse: Elektrowerk. — Postsparkassen=Konto Nr. 68.597.
E. W. I.
Stromlieferungs-Bedingungen
für die
Gemeindegebiete von Innsbruck, Hötting, Mühlau und Amras.
§ 1. Allgemeines.
Der elektrische Strom wird als Ein= oder
Zweiphasen=Wechselstrom von 120, 160 bezw. 2200
Volt Spannung und etwa 42 Perioden auf
Grund der nachstehenden Bedingungen im Bereiche
des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬
weiligen Leistungsfähigkeit des E. W. J., soweit
nicht Natur oder sonstige Ereignisse hindernd eintreten
ununterbochen abgegeben.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur
bis zum Ausmaße von 38 Kilowatt abgegeben.
Für Lichtreklame wird Strom nur gegen Nach¬
weis der schriftlichen Bewilligung des Stadt¬
magistrates zur Anbringung der Lichtreklame ge¬
liefert.
Das E. W. J. ist befugt, behufs Vornahme
unaufschiebbarer Arbeiten nach erfolgter Verständi¬
gung bezw. Kundmachung, kurze Unterbrechungen
in der Stromlieferung e intreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe
von mehr als 24 Stunden ununterbro¬
chener Dauer, haben nur die Pauschalabnehmer
das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden
Teiles der vertragsmäßigen Pauschalsumme. Alle
weitergehenden Ersatzansprüche sowohl von Pauschal¬
abnehmern als auch von Zählerabnehmern für Aus¬
hilfen oder Schäden, welche den Abnehmern durch die
Stromunterbrechung entstehen usw. lehnt das Werk
ausdrücklich ab.
Ereignen sich Schäden oder Unfälle an oder durch
elektrische Einrichtungen, welche vom E. W. J. wohl
Strom beziehen, aber nicht in seinem Besitze sind so
fällt die Haftung und Schadloshaltung dem betreffen¬
den Besitzer zu.
§ 2. Hausanschluß.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬
rung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptsiche¬
rungen und Transformatoren nebst Zubehör erfolgt
ausschließlich durch das E. W. J.
In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen wird, bleib dem Ermessen des E. W.
I. überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das
Niederspannungsnetz, wobei der Anschlu߬
kasten in einer Mauer des Hausganges vertieft,
nächst dem Haustore angebracht wird. Bei Freilei¬
tungsanschlüssen wird der Anschlußkasten im
Stiegenhause oder ähnlichen stets zugänglichen
Raume angebracht. Erfolgt der Anschluß an
das Hochspannungsnetz, so muß dem E.
W. J. ein trockener, geeigneter von der Straße
zugänglicher Raum von mindestens 4X3 Meter
Bodenfläche und 3 Meter Höhe für die Aufstellung
der Transformatoren und sonstiger Einrichtungen
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das E.
W. J. ist berechtigt, die in solchen Hochspannungs¬
räumen aufgestellten Transformatoren nach freiem
Ermessen auszunützen. Jeder Abnehmer ist verpflich¬
tet, die Herstellung und Instandhaltung von Anschlu߬
leitungen für benachbarte Stromabnehmer durch sein
Besitztum unentgeltlich zu gestatten, wozu bei Frei¬
leitungen auch das Ausästen von Bäumen gehört.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter
von der öffentlichen Straße abseits liegen, so ist für
die Mehrlänge der Zuleitung bei Kabelleitungen ein
Betrag von 6 Kronen und bei Freileitungen ein
solcher von 2 Kronen für den laufenden Meter zu be¬
zahlen.
Alle Anschlußleitungen (Kabel= oder Freileitung)
gehen in das Eigentum des Werkes über und wer¬
den von ihm ohne Anrechnung der Kosten unter¬
halten. Die Instandhaltung und Bedienung der
Hauptsicherung geschieht vom Werke auf Kosten
des Stromabnehmers, weil das Durchbrennen dieser
Sicherung stets durch Mängel der angeschlossenen
Hausinstallation bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Haus¬
anschlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen oder bei
Motoren bis 1 Kilowatt K 30.—
Für einen Anschlußwert bis 30 Lampen oder bei
Motoren bis 3 Kilowatt K 45.—
Für einen Anschlußwert bis 100 Lampen oder bei
Motoren bis 10 Kilowatt K 60.—
Für einen Anschlußwert über 100 Lampen oder bei
Motoren über 10 Kilowatt K 100.—
Ist für ein Haus oder Grundstück die Anschlu߬
gebühr nur mach Maßgabe der zur Ausführung
gelangten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt
worden, so ist für deren Erweiterung als Anschlu߬
Ergänzungsgebühr nur jener Betrag zu entrichten,
welcher die bereits bezahlte Gebühr auf die für die
gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr er¬
gänzt.
Eine Rückerstattung von Gebühren bei Einschrän¬
kung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt.
Wird eine Anlage aufgegeben, so sind bei ihrem
Wiederanschlusse die Gebühren neuerlich zu entrichten.
§ 3. Hausinstallationen.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬
rung aller hinter der Hauptsicherung des Hausan¬
schlusses liegenden elektrischen Einrichtungen (z. B.
Ersatz von Sicherungen, Ausbesserung von Leitun¬
gen, Schaltern, Auf= und Abmontieren von Beleuch¬