Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit u. Hintanhaltungen von Gesundheitsschädigungen. 45 Bieres wird, um eine jederzeit und ohne Störung des Betriebes durchführbare Kontrolle des Rein¬ heitszustandes zu ermöglichen zufolge Gemeinderats¬ beschlusses vom 10. Juli 1914 im Grunde des § 56 des Gemeindestatutes zur Durchführung der Ver¬ ordnung des Ministeriums des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, R.=G.=Bl. Nr. 237, angeordnet, daß jeder Bierdruckapparat bis läng¬ stens 31. Juli 1915 mit einer die Besichtigung des Schlauchinnern ermöglichenden Vorrichtung (Kon¬ trollhahn oder Glasröhre) zu versehen ist. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird mit Geldstrafen bis 200 Kronen, allenfalls mit Arrest bis 20 Tagen geahndet. (Magistratskundmachung vom 18. Juli 1914, Nr. 23927.) 3. Stacheldrahtzäune. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Sep¬ tember 1913 werden in Bezug auf die Verwen¬ dung von Stacheldraht bei Einzäunungen im Grunde des § 33 Punkt 4 und 5 des Gemeindestatutes für Innsbruck bezw. der §§ 29 und 70 der Innsbrucker Bauordnung Nachstehendes angeordnet: I. Stacheldraht darf bei Einfriedungen nur ver¬ wendet werden, wenn er entweder 1. in einer Höhe von mehr als 1.80 Meter oder 2. an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite eines natürlichen (lebenden Zaunes) oder 3. über aus anderem Materiale hergestellten Zäunen von mindestens 1.30 Meter Höhe auf der dem öffentlichen Wege oder Platze abgekehr¬ ten Seite in einem horizontalen Abstande von mindestens 15 Zentimeter von dem Zaune an¬ gebracht wird. II. Diese Verfügung hat auf die bereits bestehen¬ den Stacheldrahtzäune Anwendung zu finden; es sind daher sämtliche im Stadtgebiete an öffentlichen Wegen angebrachten Stacheldrähte, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, bis längstens 1. Mai 1914 zu entfernen oder in einer den obigen Vor¬ schriften entsprechenden Weise anzubringen. III. Uebertretungen dieser Verordnung werden nach § 7 bezw. 11 der kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit einer Geld¬ strafe von 2—200 Kronen oder mit einer Arrest¬ strafe von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. (Magistratskundmachung vom 28. Oktober 1913, Zl. 14322.)