Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
§ 36.
Aufbewahrung der Dienstbotenbücher.
Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
lassen.
Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten¬
buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben
in sorgsame Aufbewahrung zu nehmen.
Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der
Dienstbote die Herausgabe des Dienstbotenbuches
fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines
neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung
desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung
des laufenden Lohnes.
S 37.
Dienstzeugnisse.
Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem
Dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der
betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬
stellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte
desselben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevor¬
steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für
das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das
Gemeindesiegel beizudrücken.
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬
lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬
beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬
den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden
bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬
hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬
standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von
dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis
aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬
meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung
von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und
zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu
Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen,
in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst
aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis
besteht oder bestanden hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren
Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so
ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug
des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur
ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind
mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und
bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen
nicht übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes
durch Fasten verschärft werden.
XIV. Abschnitt.
Vorschriften für Theaterbesucher.
Bei Strafe ist verboten:
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen
in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬
theaters.
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬
und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes
und der Gallerie des Stadttheaters.
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn,
bei Operetten und Opern auch nach Beginn der
Ouverture.
(Magistratskundmachungen vom 28. September
1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).
XV. Abschnitt.
Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit und
Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen.
1. Damenhutnadeln.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen
Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:
„Das Tragen von unversicherten Damenhut¬
nadeln wird verboten. Uebertretungen werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen
bis zu 14 Tagen geahndet.“
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart.
(Magistratskundmachung vom 16. Mai 1913,
Zl. 7976.)
2. Bierdruckapparate.
Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬
gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬
druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des