44 Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. § 36. Aufbewahrung der Dienstbotenbücher. Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten lassen. Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten¬ buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorgsame Aufbewahrung zu nehmen. Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienstbote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. S 37. Dienstzeugnisse. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬ stellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte desselben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevor¬ steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬ lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬ beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬ den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬ hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬ standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬ meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. XIV. Abschnitt. Vorschriften für Theaterbesucher. Bei Strafe ist verboten: 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬ theaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und der Gallerie des Stadttheaters. 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouverture. (Magistratskundmachungen vom 28. September 1906, 1. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908). XV. Abschnitt. Vorschriften zur Wahrung der körperlichen Sicherheit und Hintanhaltung von Gesundheitsschädigungen. 1. Damenhutnadeln. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt: „Das Tragen von unversicherten Damenhut¬ nadeln wird verboten. Uebertretungen werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.“ Dies wird hiemit öffentlich verlautbart. (Magistratskundmachung vom 16. Mai 1913, Zl. 7976.) 2. Bierdruckapparate. Behufs Hintanhaltung von Gesundheitsschädigun¬ gen durch Verwendung von unrein gehaltenen Bier¬ druckapparaten beim gewerbemäßigen Ausschanke des