Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
43
4. Wenn er sich des Diebstahles, des Betruges
oder der Veruntreuung schuldig macht oder Andere
hiezu verleitet oder die wahrgenommenen Entwen¬
dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬
dienstboten dem Dienstgeber nicht anzeigt;
5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener War¬
nung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das
ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Scha¬
den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit,
Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentum
des Dienstgebers beschädigt;
6. Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne
dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt;
7. Wenn er auf länger als acht Tage gefänglich
eingezogen wird;
8. Wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder
anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit
sich ergibt, durch Außerachtlassung kirchlicher Vor¬
schriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt,
insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand¬
ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht;
9. Wenn er ohne Erlaubnis des Dienstgebers
über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läßt
(§ 14) oder sonst die häusliche Ordnung gröblich
verletzt;
10. Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers
über 3 Wochen krank ist.
Der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn
und Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu
fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu¬
stehenden Entschädigungs=Ansprüche.
§ 29.
In welchen Fällen der Dienstbote den Dienst vor der
Zeit verlassen kann.
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit
verlassen:
1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit
dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag.
2. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblich
mißhandelt oder in anderer Weise die Grenzen der
ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreitet.
3. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten zu
unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen oder zu
Handlungen gegen die kirchlichen Vorschriften ver¬
leitet oder zu verleiten sucht, oder ihn vor solchen
Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die
im Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert.
4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die
Dienstzeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unter¬
nehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohn¬
sitz in einem anderen entfernten Orte aufschlägt und
in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen
mitnehmen will.
5. Wenn die Eltern des Dienstboten infolge
plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringend
benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange¬
legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere
Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not¬
wendig macht.
Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1
und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬
hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst
wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht
abgelaufen ist.
Die Gründe des Austrittes müssen jedoch dem
Gemeindevorsteher angezeigt, und falls sie vom
Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar¬
getan werden.
Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf
der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall
einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer
Beschädigung ausgenommen.
In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten
Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und
wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, für
drei Monate zu vergüten (§ 7).
In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und
Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬
fordert werden.
§ 30.
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit,
jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange¬
gangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit
aber nach vorangegangener vierzehntägiger Auf¬
kündigung verlassen:
1. Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬
lichung und der männliche zum Antritte einer eigenen
Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte
Gelegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬
zeit versäumt werden würde.
2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die
längere Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬
deren Orte notwendig macht.
3. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer
erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Ver¬
änderung ihrer Umstände desselben zur Führung
ihrer Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht ent¬
behren können.
Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher
angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers
glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬
bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers
nicht entfernen.
Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der
Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung
selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, bezw. vier¬
zehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er
statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und
sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese
Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet.
S 32.
Wenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der
Zeit entlassen wird.
Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund
(§ 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und
vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht
genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder
aufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und
Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese
noch länger als ein Viertelaihr dauert, für drei
Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬
gen Schaden zu ersetzen.
S 33.
lenn ein Dienstbote den Dienst ohne geletzmäßigen
Grund vor der Zeit verläßt.
Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne
gesetzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig ver¬
lassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von
diesem zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienst¬
gebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst
anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen
und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬
verlassung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem
entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten
Mehrkosten verlangen.