Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 39 XI. Abschnitt. Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 1. Ruszug aus den Jagdgesetzen. Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬ schiedenen Wildgattungen in Tirol. Hirsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler, Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden rechtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere vom 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom 15. Juli bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni bis 1. Jänner. Vor dem 1. September darf auf Hirsche, Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden nicht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= und Rehkitze sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen. Graue Hasen 1. September bis 2. Februar. Alpenhasen vom 1. September bis 1. März. Murmeltiere vom 1. September bis 15. Ok¬ tober. Auer= und Birkhahn vom 1. Sep¬ tember bis 2. Februar und vom 15. April bis Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= und Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel=Stein¬ und Schneehühner vom 1. September bis 2. Februar. Nebhühner vom 1. September bis 24. Dezember. Enten, Schnepfen, Wachteln und Sumpfvögel vom 1. August bis 15. April. Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die Bestimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach¬ ung vom 5. März 1872 maßgebend, in welchem sich zur Erhaltung und zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬ gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34) seinem vollen Inhalt nach berufen wird. — Der Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er¬ folgen. Vorschriften über den Verkehr mit Wild. Es ist verboten, Gems= und Rehkitze, Auer= und Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in der Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselben in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfalle verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße¬ rung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes, in dessen Markung es aufgegriffen wurde. Ausnahmen: a) das während der Abschußzeit erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein¬ tritt der Hegezeit für die betreffende Wildgattung in den Verkehr gebracht werden, während alles nach Ablauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wie das nach Eintritt der Hegezeit erlegte Wild der Beschlagnahme und Veräußerung unterliegt. b, Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der politischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre mit der vorgeschriebenen Be¬ stätigung dieser Behörde versehen sein. Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und Federwild muß mit einem vorschriftsmäßigen Li¬ zenzschein versehen sein. Der Lizenzschein, wel¬ cher das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde, die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da¬ tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher die Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter¬ fertigen, von der betreffenden Gemeindevorstehung aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenz¬ scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles nützliche Wild, welches ohne oder nicht mit dem vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr gelangt und beim Transporte, auf dem Markte, bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver¬ äußerung zu Gunsten der Armenkasse jenes Ortes, in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde. Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬ tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬ zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬ zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte eingebracht werden. Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von inländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬ briefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe¬ hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubrik „Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬ zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬ deckt werden. Diejenigen, welche Wild von auswärts be¬ ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver¬ ständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden, hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. 2. Ruszug aus den Fischereigesetzen. (Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) Schonzeiten mit Rücksicht Forelle und Seeforelle Saiblinge Renken und Rutten Aschen Kleine Neunaugen Barschen Huchen Hechte Karpfen und Barben Schleien Krebse auf die Laichperioden. 1. Oktober bis 31. Dezember 16. Oktober bis 15. Dezember 16. Dezember bis 15. Februar 16. Februar bis inkl. 15. April März und April März, April und Mai April April und Mai Mai und Juni Juni und Juli 1. November bis 31. März Minimallängenmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Barsche 15 Zentimeter Forellen 18 „ Saiblinge, Schleien, Barben und kleine Neunaugen . . .... 20 „