38 Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. ferner das Sammeln derselben auf fremden Grund und Boden i stnur solchen Personen gestattet, die einen behördlichen Erlaubnisschein besitzen und sich mit diesem im Betretungsfalle den Sicherheits¬ organen, dem Fost= Jagd= und Feldschutzpersonale gegenüber auszuweisen vermögen. Die im § 2 und 3 hinsichtlich der geschützten und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬ nisscheines ist daher auf die Frage der Berech¬ lungen können übrigens vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder deren Bevollmächtigten untersagt oder nur gegen Entgelt gestattet werden. Die Ausstellung eines Erlaub¬ tigung zum Abreißen und Pflücken von Pflanzen auf fremden Grundstücken ohne Einfluß. § 4. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das Gebiet eines politischen Bezirkes erfolt durch die betreffende politische Behörde erster Instanz. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist nur insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬ schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes sowie der Art der Pflazengewinnung Einschrän¬ kungen oder sonstige geeignete Bedingungen aufer¬ legen und einzelne besonders schonungsbedüftige Gebiete gänzlich ausnehmen. Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu verweigern: a) Personen, welche innerhalb der letzten zwei Jahre wiederholt wegen Uebertretung dieses Gesetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬ tretung des Jagd= oder Feldschutzgesetzes be¬ straft worden sind: b) Personen, die infolge ihrer sonstigen Vorstrafen, heblichen Bedenken Anlaß geben. vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu er¬ § 5. Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zu¬ rückgezogen werden, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im 4 bezeichneten Ausschließungsgründe einetritt oder ekannt wird. § 6. Der Erlaubnisschein hat den Vor= und Zu¬ namen, das Alter sowie den Wohnort des In¬ habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan¬ zen, des Sammelgebietes und der gestatteten Art der Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein¬ schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die Angabe des Verkaufsortes zu enthalten. Der Erlaubnisschein gilt nur für das Kalender¬ jahr beziehungsweise für di evon der Behörde festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des Inhabers. Die befugten Handeltreibenden auf Grund des Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung kann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬ geübt werden. S 7. Die Bestimmungen des Gesetzes stehen der Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬ umwandlungen, welche in Gemäßheit der dies¬ bezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften er¬ folgen, nicht entgegen. Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬ gesetzes (kais. Patent vom 3. Dezember 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250) ud des Gesetzes vom 29. Dezember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13—1903, durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. § 8. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nur auf die wildwachsenden geschützten und schonungs¬ bedürftigen Pflanzen Anwendung. Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche aus Gärten und Kulturen stammen, hat sich über deren Herkunft durch ein Bestätigung der beterf¬ fenden Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬ würdige Beweismittel auszuweisen. § 9. Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Pflanzen kann von der k. k. Statt¬ halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse ein weitgehender Schutz gegen die Ausrottung nach Maßgabe der örtlichen erVhältnisse durch Schaffung von Schonbezirken und durch Fest¬ setzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬ fügt werden. § 10. Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder be¬ hördlichen Verfügungen sind, insoferne sie nicht unetr das allgemeine Strafgese t fallen, von der politischen Behörde erster Instanz mit einer Geld¬ strafe bis zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle bis zu 100 Kronen zu ahnden. Auch ist der Verfall der Pfanzen auszusprechen. Die Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus den verfallen erklärten Pflanzen fließt in den Armenfond jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬ biet die Betretung erfolgte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu¬ wandeln. § 11. Berufungen gegen die Auf Grnd dieses Ge¬ setzes von der politischen Behörde erster Instanz getroffenen Verfügungen und Entscheidungen gehen an die Statthalterei, welche endgültig entscheidet. Gegen die seitens der Statthalterei in erster Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬ gen steht die Berufung an das Ackerbauministerium offen. Die Berufung i st innerhalb 14 Tagen von dem auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬ stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jener Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die fügung getroffen hat. S 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund¬ machung in Wirksamkeit. Mit demselben Zeit¬ punkte tritt das Gesetz vom 7. August 1892, L.=G.=Bl. Nr. 24, betreffend den Schutz der Pflanze Edelweiß, außer Kraft. S 13. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauf¬ tragt. Wien, am 14 :April 1915.