Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
ferner das Sammeln derselben auf fremden Grund
und Boden i stnur solchen Personen gestattet, die
einen behördlichen Erlaubnisschein besitzen und sich
mit diesem im Betretungsfalle den Sicherheits¬
organen, dem Fost= Jagd= und Feldschutzpersonale
gegenüber auszuweisen vermögen.
Die im § 2 und 3 hinsichtlich der geschützten
und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Hand¬
nisscheines ist daher auf die Frage der Berech¬
lungen können übrigens vom Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder deren
Bevollmächtigten untersagt oder nur gegen Entgelt
gestattet werden. Die Ausstellung eines Erlaub¬
tigung zum Abreißen und Pflücken von Pflanzen
auf fremden Grundstücken ohne Einfluß.
§ 4.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das
Gebiet eines politischen Bezirkes erfolt durch die
betreffende politische Behörde erster Instanz.
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist nur
insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen¬
schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann haher
hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes
sowie der Art der Pflazengewinnung Einschrän¬
kungen oder sonstige geeignete Bedingungen aufer¬
legen und einzelne besonders schonungsbedüftige
Gebiete gänzlich ausnehmen.
Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu
verweigern:
a) Personen, welche innerhalb der letzten zwei
Jahre wiederholt wegen Uebertretung dieses
Gesetzes, wegen Forstfrevels oder wegen Ueber¬
tretung des Jagd= oder Feldschutzgesetzes be¬
straft worden sind:
b) Personen, die infolge ihrer sonstigen Vorstrafen,
heblichen Bedenken Anlaß geben.
vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu er¬
§ 5.
Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zu¬
rückgezogen werden, wenn der Inhaber gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene
Sammelgebiet überschreitet, die im Erlaubnisscheine
ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt
oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im
4 bezeichneten Ausschließungsgründe einetritt oder
ekannt wird.
§ 6.
Der Erlaubnisschein hat den Vor= und Zu¬
namen, das Alter sowie den Wohnort des In¬
habers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflan¬
zen, des Sammelgebietes und der gestatteten Art
der Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Ein¬
schränkungen oder Bedingungen und allenfalls die
Angabe des Verkaufsortes zu enthalten.
Der Erlaubnisschein gilt nur für das Kalender¬
jahr beziehungsweise für di evon der Behörde
festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des
Inhabers.
Die befugten Handeltreibenden auf Grund des
Erlaubnisscheines zustehende Verkaufsberechtigung
kann jedoch auch durch deren Beauftragte aus¬
geübt werden.
S 7.
Die Bestimmungen des Gesetzes stehen der
Durchführung von Bodenverbesserungen oder Kultur¬
umwandlungen, welche in Gemäßheit der dies¬
bezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften er¬
folgen, nicht entgegen.
Ebenso werden die Bestimmungen des Forst¬
gesetzes (kais. Patent vom 3. Dezember 1852,
R.=G.=Bl. Nr. 250) ud des Gesetzes vom 29.
Dezember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13—1903, durch
das vorliegende Gesetz nicht berührt.
§ 8.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nur
auf die wildwachsenden geschützten und schonungs¬
bedürftigen Pflanzen Anwendung.
Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen
schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche
aus Gärten und Kulturen stammen, hat sich über
deren Herkunft durch ein Bestätigung der beterf¬
fenden Gemeindevorstehung oder durch andere glaub¬
würdige Beweismittel auszuweisen.
§ 9.
Hinsichtlich der den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliegenden Pflanzen kann von der k. k. Statt¬
halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse
ein weitgehender Schutz gegen die Ausrottung
nach Maßgabe der örtlichen erVhältnisse durch
Schaffung von Schonbezirken und durch Fest¬
setzung von Schonzeiten im Verordnungwege ver¬
fügt werden.
§ 10.
Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf
Grund desselben erlassenen Vorschriften oder be¬
hördlichen Verfügungen sind, insoferne sie nicht
unetr das allgemeine Strafgese t fallen, von der
politischen Behörde erster Instanz mit einer Geld¬
strafe bis zu 50 Kronen, im Wiederholungsfalle
bis zu 100 Kronen zu ahnden. Auch ist der
Verfall der Pfanzen auszusprechen.
Die Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus
den verfallen erklärten Pflanzen fließt in den
Armenfond jener Gemeinde innerhalb deren Ge¬
biet die Betretung erfolgte.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzu¬
wandeln.
§ 11.
Berufungen gegen die Auf Grnd dieses Ge¬
setzes von der politischen Behörde erster Instanz
getroffenen Verfügungen und Entscheidungen gehen
an die Statthalterei, welche endgültig entscheidet.
Gegen die seitens der Statthalterei in erster
Instanz getroffenen Entscheidungen und Verfügun¬
gen steht die Berufung an das Ackerbauministerium
offen.
Die Berufung i st innerhalb 14 Tagen von
dem auf den Kundmachungs=, beziehungsweise Zu¬
stellungstag folgenden Tag an gerechnet, bei jener
Stelle einzubringen, welche in erster Instanz die
fügung getroffen hat.
S 12.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund¬
machung in Wirksamkeit. Mit demselben Zeit¬
punkte tritt das Gesetz vom 7. August 1892,
L.=G.=Bl. Nr. 24, betreffend den Schutz der
Pflanze Edelweiß, außer Kraft.
S 13.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine
Minister des Ackerbaues und des Innern beauf¬
tragt.
Wien, am 14 :April 1915.