Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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40
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25 „
Hechte und große Neunaugen . . 30
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40 „
Huchen 45
Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen
weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬
reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen
durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten
Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische
1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬
men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬
schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen
auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬
nisschein gestattet hat, oder
2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬
behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬
zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in
Schonzeit stehenden Krebse Geltung.
Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht
haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern
verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn
dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬
lichen Wasserbehältern stammen.
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.
3. Ruszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899.
L.-ö.-Bl. Nr. 34.
Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis
15. September weder gefangen, noch getötet wer¬
den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬
falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken,
Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder
roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des
Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des
Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen
Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des
gemeinen Raben und der Krähe.
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und
Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen
Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der
oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬
kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬
bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬
genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬
führten schädlichen Vögel.
XII. Abschnitt.
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
vom 11. November 1897.
§ 1.
Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬
haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895
wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle
für minderwertiges Fleisch, eine Freibank,
eingerichtet.
§ 2.
Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“
versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide,
welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder
im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬
mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen
Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das
Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als
nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und
9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom
23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬
den muß.
S 3.
In Ausführung obiger Kundmachung wird von
Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬
sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die
Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem
deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der
Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches:
a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht
sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die
Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im
fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen
gesund befunden wurden.
b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von
zu jungen Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬
sundheitsschädlich ist.
c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und
mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung
den Genuß überhaupt nicht ausschließt.
d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes
Fleisch bestimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu
sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt,
einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende
Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬
mente, alte Ziegenböcke.
Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche
an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬
mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬
keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit
des Fleisches bedingen.
e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬
kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und
der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden
kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884,
Zl. 8050.)
S 4.
Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬
schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch
ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf
die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬
hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der
Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank
bestinmt der Magistrat und wird am Eingangstore
zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in
einzelnen Stadtteilen kundgemacht.
§ 5.
Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬
wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Be¬
vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung
der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬
leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt
im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen
Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis
70 Prozent des normalen Marktpreises betragen.