40 Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25 „ Hechte und große Neunaugen . . 30 Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40 „ Huchen 45 Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬ reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische 1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬ men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬ schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬ nisschein gestattet hat, oder 2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬ behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬ zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Schonzeit stehenden Krebse Geltung. Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬ lichen Wasserbehältern stammen. Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich. 3. Ruszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899. L.-ö.-Bl. Nr. 34. Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. September weder gefangen, noch getötet wer¬ den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬ falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken, Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des gemeinen Raben und der Krähe. Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬ kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬ bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬ genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬ führten schädlichen Vögel. XII. Abschnitt. Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. November 1897. § 1. Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895 wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, eingerichtet. § 2. Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“ versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬ mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und 9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬ den muß. S 3. In Ausführung obiger Kundmachung wird von Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬ sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches: a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen gesund befunden wurden. b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von zu jungen Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬ sundheitsschädlich ist. c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung den Genuß überhaupt nicht ausschließt. d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes Fleisch bestimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt, einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬ mente, alte Ziegenböcke. Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬ mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬ keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit des Fleisches bedingen. e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬ kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884, Zl. 8050.) S 4. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬ schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank bestinmt der Magistrat und wird am Eingangstore zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in einzelnen Stadtteilen kundgemacht. § 5. Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬ wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Be¬ vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬ leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis 70 Prozent des normalen Marktpreises betragen.