Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
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habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die
Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬
pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬
liegen.
S 3.
Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
des § als verboten erklärt:
a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren
in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬
reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬
botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬
zeichen als abgesperrt bezeichnet sind;
b) das unbefugte Betreten von Wegen und Stei¬
gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben
oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬
fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und
durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen
als verbotene Wege bezeichnet sind:
c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬
schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder
zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬
gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen:
d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und
Feldwegen über fremde Grundstücke;
e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder
sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬
wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann
Abackerung von fremdem Grunde.
II. Strafbestimmungen.
§ 10.
Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
1 bis 80 Kronen.
§ 11.
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder
Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬
ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne
Unterschied, ob die genannte Person selbst einer
Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen
unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬
strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen.
Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬
wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
S 12.
Der Feldfrevler hat auch für den verursachten
Schaden Ersatz zu leisten.
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen
begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten
Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Gesetz von 14. April 1915, wirksam für die gefürstete
Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬
pflanzen.
Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürste¬
ten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie
folgt:
S 1.
Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1 Edelweiß (Leontopodium alpinum)
2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia
mutellina)
3. Gelber Enzian (Gentiana lutea)
4. Punktierter Enzian (Gentiana punctata)
5. Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica)
6. Frauenschuh (Cypripendium calceolut)
7. Küchenschelle (Pulsatilla oemipontana und
Pulsatilla vernalis)
8. Teufelskralle (Phyteuma comosum)
9. Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬
tiana)
10. Echter Speik (Valeriana celtica)
11. Cyklamen (Cyclamen europaeum)
12. Aurikel, Platenigl (Primula auricula)
13. Blauer Speik (Primula glutinosa)
14 .Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬
denia nigra)
15. Steinröschen (Daphne striata)
16. Affodil (Asphodelus albus)
17. Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬
cystus-Rododendron Chamaecystus)
18. Türkenbund (Lilium Martagon)
Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. Stechpalme (Ilex aquifolium)
2. Eibe (Taxus baccata)
3. Zirbe (Pinus cembra)
Im Verordnungswege können von der k. k.
Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes¬
ausschusse auch andere Pflanzenarten als geschützt
oder schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher
Weise können einzelne der als geschützt oder
schonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoferne sie
eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬
genommen werden.
§ 2.
Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen
Ausnahmen ist verboten:
A. Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten
Pflanzen:
1. Das Ausreisen, Ausgraben oder Ausheben
mit Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung:
a) Auf die Besitzer der Grundstücke, deren Ange¬
hörige, Pächter oder Nutzungsberechtigte in An¬
sehung der wildwachsenden geschützten Pflanzen,
insoweit eine derartige Gewinnung nur zum
eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken
schieht.
b) Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬
personen und Schüler zu Unterrichts= oder
wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines
behördlichen Eerlaubnisscheines.
2. Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden
auf fremden Grund und Boden insoferne es sich
nicht bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬
chen beschränkt.
Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬
äußern mit oder ohne Wurzel.
B. Hinsichtlich der schonungsbedürftigen
Pflanzen.
Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von
Zweigen, Blüter oder Früchten (Zapfen) auf frem¬
dem Grunde.
Gestattet ist nur die schonende Entnahme ein¬
zelner Zweige, Blüter oder Früchte.
§ 3.
Der Verkauf und das Feilhalten geschützter
Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen,