Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. 37 habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬ pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬ liegen. S 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen des § als verboten erklärt: a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬ reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬ botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬ zeichen als abgesperrt bezeichnet sind; b) das unbefugte Betreten von Wegen und Stei¬ gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬ fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind: c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬ schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬ gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen: d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und Feldwegen über fremde Grundstücke; e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬ wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬ rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann Abackerung von fremdem Grunde. II. Strafbestimmungen. § 10. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von 1 bis 80 Kronen. § 11. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬ ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied, ob die genannte Person selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬ strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen. Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬ wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden. S 12. Der Feldfrevler hat auch für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Gesetz von 14. April 1915, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend den Schutz von Alpen¬ pflanzen. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürste¬ ten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie folgt: S 1. Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1 Edelweiß (Leontopodium alpinum) 2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia mutellina) 3. Gelber Enzian (Gentiana lutea) 4. Punktierter Enzian (Gentiana punctata) 5. Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica) 6. Frauenschuh (Cypripendium calceolut) 7. Küchenschelle (Pulsatilla oemipontana und Pulsatilla vernalis) 8. Teufelskralle (Phyteuma comosum) 9. Morettis Glockenblume (Campanulla Moret¬ tiana) 10. Echter Speik (Valeriana celtica) 11. Cyklamen (Cyclamen europaeum) 12. Aurikel, Platenigl (Primula auricula) 13. Blauer Speik (Primula glutinosa) 14 .Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymna¬ denia nigra) 15. Steinröschen (Daphne striata) 16. Affodil (Asphodelus albus) 17. Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamae¬ cystus-Rododendron Chamaecystus) 18. Türkenbund (Lilium Martagon) Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Stechpalme (Ilex aquifolium) 2. Eibe (Taxus baccata) 3. Zirbe (Pinus cembra) Im Verordnungswege können von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes¬ ausschusse auch andere Pflanzenarten als geschützt oder schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher Weise können einzelne der als geschützt oder schonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoferne sie eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, aus¬ genommen werden. § 2. Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen Ausnahmen ist verboten: A. Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten Pflanzen: 1. Das Ausreisen, Ausgraben oder Ausheben mit Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen. Dieses Verbot findet keine Anwendung: a) Auf die Besitzer der Grundstücke, deren Ange¬ hörige, Pächter oder Nutzungsberechtigte in An¬ sehung der wildwachsenden geschützten Pflanzen, insoweit eine derartige Gewinnung nur zum eigenen Gebrauche, insesondere zu Heilzwecken schieht. b) Auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬ personen und Schüler zu Unterrichts= oder wissenschaftlichen Zwecken, gegen Einholung eines behördlichen Eerlaubnisscheines. 2. Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden auf fremden Grund und Boden insoferne es sich nicht bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträu߬ chen beschränkt. Das Feilhalten oder sonstige entgeltliche Ver¬ äußern mit oder ohne Wurzel. B. Hinsichtlich der schonungsbedürftigen Pflanzen. Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von Zweigen, Blüter oder Früchten (Zapfen) auf frem¬ dem Grunde. Gestattet ist nur die schonende Entnahme ein¬ zelner Zweige, Blüter oder Früchte. § 3. Der Verkauf und das Feilhalten geschützter Pflanzen ohne Wurzel, Zwiebel oder Knollen,