Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 23 2. Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu der Kraft der Zugtiere und zu dem Zustande, sowie der Steigung des Weges in keinem Verhältnisse ste¬ henden Last, ist verboten; desgleichen das Führen von Lasten über abschüssiges Terrain ohne entspre¬ chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges. 3. Die Benützung von kranken, schwachen oder her¬ abgekommenen Hunden, von hochträchtigen oder säu¬ genden Hündinnen während der Dauer dieses Zu¬ standes, der Gebrauch eines Leitseiles, einer Peitsche oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde¬ fuhrwerk, sowie das Aufsitzen des Begleiters oder anderer Personen auf das Hundefuhrwerk ist un¬ tersagt. 4. Zum Transport von Rindern einschließlich der Kälber, von Schafen, Ziegen, Schweinen mittels Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬ tenwänden verwendet werden. Der Boden ist mit reiner Streu reichlich zu bedecken. Das Vieh darf nicht gefesselt und nur in solcher Zahl in die Wägen und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselben nicht überfüllt werden, die Tiere bequem nebenein¬ ander stehen und auch, ohne Gefahr getreten zu werden, sich legen können. 5. Ausnahmsweise, wenn es sich in landwirtschaft¬ lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans¬ port einzelner Kälber oder Schweine oder um eine geringe Stückzahl derselben handelt, dürfen diese Tiere auch gefesselt transportiert werden. Die Fesse¬ lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimeter breiten Hanf=, Tuch= oder Strohbändern derart zu geschehen, daß hiedurch keine Störung im Blutkreis¬ laufe oder keine Abschürfungen verursacht werden. — Die Tiere sind auf reichliche Streu oder auf ent¬ sprechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬ deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern, so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung des Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der Atmung behindern. Insbesondere darf der Transport niemals der¬ art geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpfe der Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret¬ ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schutz des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit und Witterung während des Transportes vorzusorgen. Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf die¬ selben ist untersagt. Sogleich bei der Ankunft am Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu befreien. 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 4 und 5 gelten analog auch für die Beförderung leben¬ den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. 7. Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei¬ gen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden Zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬ dern. Die Behälter dürfen nicht überfüllt werden. der Boden derselben darf nicht durchbrochen und m###mme reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von levenden Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füßen (Flügeln) in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärte hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Sacken ist unstatthaft. Außer der Beförderung in Behältern ist nur das Tragen wagrecht am Arme zulässig und kann in diesem Falle das Kleinvieh oder das Ge¬ flügel ausnahmsweise gefesselt werden, jedoch nur mit weichen Bändern oder Tuchenden. 8. Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht auf die Stückzahl auf die Vertrautheit und das Temperament der Tiere entsprechendes Personale zu geschehen, mögen die Tiere freigetrieben werden oder zusammengekoppelt sein. Zur Koppelung sind starke Stricke oder Ketten zu verwenden und sind dieselben den Tieren um den Hals oder die Hörner zu legen, jedoch so, daß keine Schnürungen vorkommen. Die Verwendung von Hunden zum Treiben von einzelnen Kälbern ist un¬ tersagt. Ergibt sich die Notwendigkeit Fesselung, so darf diese nicht derartt geschehen, daß die Tiere an der Fortbewegung gehindert sind. Als Material zur Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit unterlegten starken Tuchlappen zu dienen. 9. Beim Viehtransport jeder Art ist für entspre¬ chend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu¬ sorgen. Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬ sonders mit unverheilten Knochenbrüchen behaftete Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der Schlachtung in andere Orte überführt werden. 10. Die Schlachtung der Tiere muß regelrecht auf die schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬ heit geschehen. Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬ getreten ist, darf — gleichgiltig, um welche Art von Schlachtvieh es sich handelt — mit der Herrichtung oder Aufarbeitung derselben (Abziehen der Haut, Abbrühen der Schweine usw.) nicht begonnen werden. Geflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬ ten werden. 11. Prozeduren Unberufener (Nicht=Tierärzte) an Tie¬ ren, wenn auch zur Erzielung eines Heilerfolges, sind als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie nach fachmännischem Gutachten zwecklos und geeignet geeignet waren, dem Tiere Schmerzen oder Qualen zu verursachen oder dessen Tod herbeizuführen. 12. Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung le¬ bender Frösche bei der Herrichtung derselben zum Verkaufe ist untersagt. 13. Die Wegnahme von Hunden sowie anderer Klein¬ tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun¬ defang bei den angeordneten Streifungen hat in tunlichst schonungsvoller Weise, und wenn möglich, unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬ tigenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden. An Stelle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬ oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten aber mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬ nützen. Der Transpert der den Parteien abgenommenen oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein¬ tiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerten er¬ folgen und ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬