24 Meldevorschriften. lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬ lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬ teilung zu transportieren. Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬ lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, ge¬ eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser Weise — unbedingt aber immer unter Vermeidung jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen. 14. Auch nachstehende Handlungen und Unterlassun¬ gen, welche geeignet sind, einem Tiere Schmerzen oder Qualen zu bereiten, fallen unter den Begriff der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit den Füßen oder Fäusten, mit festen, spitzen oder scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬ täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬ sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden. Gegen¬ ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬ terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder XIV. Masserrechtli 1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬ zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2. Verunreinigung des Sillkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬ werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬ gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬ vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬ hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke, das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬ ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behufs Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Falle die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬ legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem nackten Erdboden. 15. Uebertretungen dieser Kundmachung werden von den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. 16. Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom 13. März 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 12, und vom 9. Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit Schnellbögen und des Blendens derselben handelt, unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April 1870, L.=G.=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899 L.=G=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft. be Bestimmungen. Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬ strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬ sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung. 3. Sisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadt¬ gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung betreffend die polizeilichen Weldungen in der Landeshauptltadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Februar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich be¬ stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns¬ bruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmi¬ gung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel¬ dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Ge¬ meinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬ gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu ein¬