22 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen hintangehalten wird. 4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬ bietes ist verboten und wird als Uebertretung der straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬ den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬ brucker Gemeindestalutes mit einer Geldstrafe bis zu oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) 13. Vorschriften über Straßenreklame. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen Sitzung im Interesse der Reinhaltung der öffent¬ lichen Straßen, Wege und Plätze und aus Ver¬ kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein¬ schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen: 1. Das Verteilen von der Reklame dienenden Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme u. s. w.) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬ fahrten aus, ist verboten. 2. Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬ tafeln und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den Bürgersteigen, das Aufstellen bezw. Anlehnen dieser Gegenstände an den Häusern, das Sichaufstellen mit denselben in den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und das Stehenlassen von Reklame¬ wagen dortselbst ist verboten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Beifügen, daß Uebertragungen dieser Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. Stadtmagistrat Innsbruck, am 13. Mai 1913. Der Bürgermeister: CI. Greil, m. p. Nr. 10444/S. Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1913. Die Durchführung der vom Gemeinderate in der Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossenen Verord¬ nung betreffend Regelung der Straßenreklame wird hinsichtlich des Punktes 1 vorläufig aufgeschoben und zwar insolange, als die Verteiler der Reklame¬ zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs¬ plätzen und in deren Umkreise die weggeworfenen Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬ stand in den Straßen der Stadt geschaffen wird. Sollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die Verordnung durchgeführt. XII. Bäute- und Viebtransport. 1. Cransport rober Rindsbäute. Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht scheu werden, und durch den Transport solcher un¬ bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht unbedeckt verführt werden dürfen. Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬ gehen. (K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) 2. Cransport von triebunfäbigen Rindern und lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬ porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬ den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬ transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬ malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬ richten ist. Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.) XIII. Tierquälerei. 1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31. Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 2. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1907. E.-G.-Bl. Nr. 57. Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.= Bl. Nr. 31, werden zur Hintanhaltung häufig wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren nachstehende Bestimmungen getroffen. 1. Die Verwendung von alten, schlecht genährten, dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren zu Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner die Verwendung von kranken (in höherem Maße lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden gro¬ ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬ gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend beschlagen sein. Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte und Regen — entsprechend zu schützen. Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen; es ist unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬ stande zum Aufstehen anzueifern.