Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen
hintangehalten wird.
4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und
Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den
straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬
bietes ist verboten und wird als Uebertretung der
straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts.
in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬
den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬
brucker Gemeindestalutes mit einer Geldstrafe bis zu
oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
10 Kr. geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.)
13. Vorschriften über Straßenreklame.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der am 3. Mai 1913 abgehaltenen
Sitzung im Interesse der Reinhaltung der öffent¬
lichen Straßen, Wege und Plätze und aus Ver¬
kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucker
Gemeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein¬
schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen:
1. Das Verteilen von der Reklame dienenden
Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme
u. s. w.) auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬
fahrten aus, ist verboten.
2. Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬
tafeln und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den
Bürgersteigen, das Aufstellen bezw. Anlehnen dieser
Gegenstände an den Häusern, das Sichaufstellen
mit denselben in den öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen und das Stehenlassen von Reklame¬
wagen dortselbst ist verboten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem
Beifügen, daß Uebertragungen dieser Vorschriften
mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
werden.
Stadtmagistrat Innsbruck,
am 13. Mai 1913.
Der Bürgermeister:
CI. Greil, m. p.
Nr. 10444/S.
Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1913.
Die Durchführung der vom Gemeinderate in der
Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossenen Verord¬
nung betreffend Regelung der Straßenreklame wird
hinsichtlich des Punktes 1 vorläufig aufgeschoben
und zwar insolange, als die Verteiler der Reklame¬
zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs¬
plätzen und in deren Umkreise die weggeworfenen
Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬
stand in den Straßen der Stadt geschaffen wird.
Sollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die
Verordnung durchgeführt.
XII. Bäute- und Viebtransport.
1. Cransport rober Rindsbäute.
Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬
sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht
scheu werden, und durch den Transport solcher un¬
bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle
ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu
bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht
unbedeckt verführt werden dürfen.
Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu
überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung
vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬
gehen.
(K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August
1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.)
2. Cransport von triebunfäbigen Rindern und
lebenden Schweinen im Stadtgebiete.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom
30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬
porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬
den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der
Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬
transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬
malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im
Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬
richten ist.
Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß
§ 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.)
XIII. Tierquälerei.
1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom
15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31.
Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise
Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder
nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde,
und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde
befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu
bestrafen.
2. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1907.
E.-G.-Bl. Nr. 57.
Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬
steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.=
Bl. Nr. 31, werden zur Hintanhaltung häufig
wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren
nachstehende Bestimmungen getroffen.
1.
Die Verwendung von alten, schlecht genährten,
dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren zu
Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner
die Verwendung von kranken (in höherem Maße
lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden gro¬
ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬
gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen
regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den
Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend
beschlagen sein.
Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im
Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte
und Regen — entsprechend zu schützen.
Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen;
es ist unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬
stande zum Aufstehen anzueifern.