Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 21 7. Reinigung der Crottoirs und Gebwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬ gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬ weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 2. Bei einem während der Nacht eingetretenen Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬ mittags beendet zu sein. 3. Bei während des Tages fortdauerndem oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein. 4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor¬ den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei¬ nigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen. 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner 1900 in Kraft. Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3 festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.) 8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬ stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬ weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor¬ den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) o. Klopfen u. Husstauben von Betten, Teppichen, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pöl¬ stern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas¬ sen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fen¬ stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus¬ gängen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal¬ konen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vor¬ mittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags ge¬ stattet. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Via¬ dukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppichklopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgelt¬ lichen Benützung errichtet hat. (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13). 10. Verbot des Hussteckens von Dachwalser-Regen¬ Rohrstutzen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬ 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬ rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬ reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬ boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) u. Verbot des Zettelanklebens an Tremden Häufern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Falfaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬ strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906.) 12. Maßnahmen gegen die Caubenplage. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 15. Juli l. J. nach¬ stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬ schluß gefaßt. Der Gemeinderat ordnet die Vertilgung der herrenlosen Tauben an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬ hand genommen haben, daß deren Beseitigung im Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬ Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬ boten erscheint. Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬ stimmt: 1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬ senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen gehörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten, weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind. Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser Aufforderung nicht nachkommen, oder in anderer die Durchführung der geplanten Maßnahmen er¬ schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im ge¬ schlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten. 2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben im Innern der Gebäude und insbesondere in den Dach¬ böden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬ folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht auf geeignete Weise erfolgen kann, haben die Haus¬ besitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬ gen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬ lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert