Meldevorschriften. 309 II. Abschnitt. Weldevorschriften. Verordnung betreffend die polizeilichen Weldungen in der Landeshauptltadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Februar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich be¬ stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns¬ bruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmi¬ gung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel¬ dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Ge¬ meinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬ gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu ein¬ ziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezo¬ gen oder anderen entgeltlich oder unenigelllich über¬ lassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu mel¬ den. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬ meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise, wohin sie sich be¬ geben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬ schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬ getreken ist. An- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬ geher u. s. w. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder un¬ entgeltlich, wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt je¬ mandem, seien es Verwandte oder Erzieher, Erziehe¬ rinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privat¬ beamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Melde¬ zettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpoli¬ zeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizulegen ist. An- und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern etc. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflich¬ tet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Handlungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, ge¬ werbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw.) männlichen und weiblichen Geschlechtes binnen drei Tagen mit¬ telst zweier gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzu¬ melden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu er¬ folgen. — Diese Verpflichtung obliegt auch den Di¬ rektoren der Theater und Zirkusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unterneh¬ mungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten. Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬ arlberg vom 6./9. 1907 Nr. 49.156 bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbei¬ ter, welche beim Dienst= und Arbeit¬ geber wohnen. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬ ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten usw. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldepflicht für Reisende. § 7. Die zur Beherbergung von Fremden berech¬ tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagi¬ rate (Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen Meldezettel ein¬ zutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver¬ pflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wohnuna beherberaen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus¬ zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast¬ wirt, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwort¬ lich. § 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in der Herberge übernachtenden Ge¬ sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru¬