Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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308
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
nach fachmännischem Gutachten zwecklos und geeignet
geeignet waren, dem Tiere Schmerzen oder Qualen zu
verursachen oder dessen Tod herbeizuführen.
12.
Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden
Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung le¬
bender Frösche bei der Herrichtung derselben zum
Verkaufe ist untersagt.
13.
Die Wegnahme von Hunden sowie anderer Klein¬
tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun¬
defang bei den angeordneten Streifungen hat in
tunlichst schonungsvoller Weise, und wenn möglich,
unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬
tigenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organes
der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden.
An Stelle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬
oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten
aber mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬
nützen.
Der Transport der den Parteien abgenommenen
oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein¬
tiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerken er¬
folgen und ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei
diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬
lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der
einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬
lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen
oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬
teilung zu transportieren.
Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere
hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬
lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem
geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, ge¬
eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser
Weise — unbedingt aber immer unter Vermeidung
jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen.
14.
Auch nachstehende Handlungen und Unterlassun¬
gen, welche geeignet sind, einem Tiere Schmerzen
oder Qualen zu bereiten, fallen unter den Begriff
der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen
der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit
den Füßen oder Fäusten, mit festen, spitzen oder
scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf
Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied
des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬
täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung
vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines
Schwammes oder sonstigen Geganstandes in den Na¬
sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬
ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche
Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬
terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder
Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬
vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬
hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und
Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke,
das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬
ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behufs
Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Falle
die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬
legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem
nackten Erdboden.
15.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden von
den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung vom
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldstrafen
von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden
bis 14 Tagen bestraft.
16.
Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom
13. März 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 12, und vom 9.
Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit
es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit
Schnellbögen und des Blendens derselben handelt,
unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April
1870, L.=G.=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899
L.=G=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬
machung in Kraft.
XIV. Masserrechtliche Bestimmungen.
1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse
Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August
1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung
von Unrat und Abfallstoffen jeder Art
in den Inn und dessen Zuflusse wegen
der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬
zeilichen Uebelstände verboten ist.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen
von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem
Monat bestraft.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
2. Verunreinigung des Sillkanals.
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬
werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬
gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine
höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬
sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
§ 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
3. Sisgewinnung am Inn.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates
vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an
beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadt¬
gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer
Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von
6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten.
(Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.)