310 Vorschriften für Hundebesitzer. briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweis¬ urkunden vorzulegen oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er¬ regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. I. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten¬ den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt¬ polizeiamte an= und abzumelden. Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem¬ den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per¬ sonen am 1. und 15. jedes Monats mittelst Ein¬ sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind. Meldesettel. § 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Da¬ bei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht bloß im allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kaufleuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleich¬ falls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anord¬ nungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 320 des Straf¬ gesetzes unterliegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial=Verordnung vom 2. April 1853 R.=G.=Bl. Nr. 51, und zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft. Innsbruck, 22. November 1897. Der k. k. Statthalter: Werveldt, m. p. II. Aoschnitt Vorschriften für 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬ tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬ hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬ gende Vorschriften erlassen. § 1. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬ sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über¬ tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬ kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu erstatten. S 2. Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden, deren Heilung jedoch verabsäumt wird. Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬ schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur¬ sacht werden und solche, welche mit den verschiede¬ nen Wurmkrankheiten behaftet sind. Hundebesitzer. S 3. Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬ höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬ restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬ gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬ läden sind Hunde kurz an der Leine zu führen. Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueber¬ tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20 dieser Verordnung. Diese Vorschriften finden nur auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver¬ bauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬ gebung Anwendung. § 4. Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haben sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh¬ ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬ führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen. Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § 5. Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht.