Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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310
Vorschriften für Hundebesitzer.
briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den
Meldezettel genau auszufüllen.
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweis¬
urkunden vorzulegen oder sollte derselbe nicht im
Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er¬
regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten.
Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. I. w.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen
und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind
verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten¬
den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in
Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt¬
polizeiamte an= und abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen
verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig
sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen
Wohnsitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen
Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind
und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem¬
den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24
Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst
Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per¬
sonen am 1. und 15. jedes Monats mittelst Ein¬
sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat
(Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind.
Meldesettel.
§ 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten
Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬
polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden
unentgeltlich behoben werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete
hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen,
oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Da¬
bei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der
Vor= und Familiennamen zu sehen.
Der Charakter ist nicht bloß im allgemeinen (z. B.
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern
es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei
Kaufleuten auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleich¬
falls genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anord¬
nungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 320 des Straf¬
gesetzes unterliegen, vom Stadtmagistrate im Grunde
der Ministerial=Verordnung vom 2. April 1853
R.=G.=Bl. Nr. 51, und zwar mit 10 K bis 200 K
oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft.
Innsbruck, 22. November 1897.
Der k. k. Statthalter:
Werveldt, m. p.
II. Aoschnitt
Vorschriften für
1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬
tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im
Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬
hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13.
Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬
gende Vorschriften erlassen.
§ 1.
Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet,
denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen
Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und
bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬
sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über¬
tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und
Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit
jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu
erstatten.
S 2.
Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit
unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren
äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind,
oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden,
deren Heilung jedoch verabsäumt wird.
Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬
schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur¬
sacht werden und solche, welche mit den verschiede¬
nen Wurmkrankheiten behaftet sind.
Hundebesitzer.
S 3.
Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬
höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und
Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬
restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬
gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬
läden sind Hunde kurz an der Leine zu führen.
Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der
Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sind
verpflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschriften
Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueber¬
tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20
dieser Verordnung. Diese Vorschriften finden nur
auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver¬
bauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬
gebung Anwendung.
§ 4.
Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haben
sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh¬
ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬
führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen.
Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder
mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden.
§ 5.
Beim Auftreten der Hundewut werden vom
Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des
Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880,
R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht.