306 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. tücher, Bettvorlagen und dergleichen bei den Fen¬ stern auf die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze hiemit strengstens verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 9. August 1892.) 10. Verbot des Hussteckens von Dachwalfer-Regen¬ Rohrstutzen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬ 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬ rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬ reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬ boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) u. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häufern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Faffaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬ strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906.) 12. Maßnahmen gegen Taubenplage. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 15. Juli l. J. nach¬ stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬ schluß gefaßt. Der Gemeinderat ordnet die Vertilgung der herrenlosen Tauben an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬ XII. Häute- un 1. Cransport rober Rindsbäute. Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht scheu werden, und durch den Transport solcher un¬ bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht unbedeckt verführt werden dürfen. Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬ gehen. (K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) hand genommen haben, daß deren Beseitigung im Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬ Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬ boten erscheint. Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬ stimmt: 1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬ senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen gehörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten, weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind. Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser Aufforderung nicht nachkommen, oder in anderer die Durchführung der geplanten Maßnahmen er¬ schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im ge¬ schlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten. 2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben im Innern der Gebäude und insbesondere in den Dach¬ böden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬ folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht auf geeignete Weise erfolgen kann, haben die Haus¬ besitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬ gen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬ lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen hintangehalten wird. 4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬ bietes ist verboten und wird als Uebertretung der straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬ den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬ brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) Viebtransport. 2. Cransport von triebunfähigen Rindern und lehenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬ porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬ den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬ transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬ malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬ richten ist. Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.) XIII. Tierquälerei. 1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 31. Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 2. Statthaltereikundmachung vom 29. Dov. 1907. E.-G.-Bl. Nr. 57. Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.=