Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 305 zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬ den nicht stattfinden kann, diese über jedesmaliges mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬ scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬ fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden. Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬ ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten. 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬ reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬ magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ gruben auf pneumatischen Wege. 3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok¬ tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Ab¬ fälle, Reinigung und Räumung der Abort= und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬ schlossen, daß in den Monaten März und November das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) 8. Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung derRit¬ schendeckel und des Husgießens unreinen Gassers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz¬ und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬ den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬ dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬ gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬ weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 2. Bei einem während der Nacht eingetretenen Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬ mittags beendet zu sein. 3. Bei während des Tages fortdauerndem oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein. 4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor¬ den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei¬ nigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen. 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner 1900 in Kraft. Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Neinigung und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3 festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.) 8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬ stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬ weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor¬ den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) g. Verbot des Husschüttelns oder Husklopfens der Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern. Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts. wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬ 20