Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬
den nicht stattfinden kann, diese über jedesmaliges
mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren
Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬
scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen.
In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen
des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und
ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen.
Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬
fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden.
Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬
ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten.
2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder
übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur
vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis
4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬
reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat
gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen
wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen)
zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei
kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung
oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den
angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder
aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai
bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬
magistrate um die Bewilligung einzuschreiten.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬
gruben auf pneumatischen Wege.
3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete
ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im
Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit
Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok¬
tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten
bis 8 Uhr früh gestattet.
(Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.)
4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31.
Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom
5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend
Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Ab¬
fälle, Reinigung und Räumung der Abort= und
Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen
und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬
schlossen, daß in den Monaten März und November
das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im
Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird.
(Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.)
8. Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen
und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung derRit¬
schendeckel und des Husgießens unreinen Gassers.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
nachstehende Vorschriften erlassen:
1. Das Ablagern von Kehricht und was immer
für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt,
insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬
schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe
und andere feste Unratsbestandteile ist verboten.
2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz¬
und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬
den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt
ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer
und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle
zu verwenden.
3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen.
Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬
dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen
ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte
die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte
Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu
entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung
wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet.
(Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.)
7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899
auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬
gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen.
1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger
der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben
bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬
weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu
reinigen.
2. Bei einem während der Nacht eingetretenen
Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich
früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬
mittags beendet zu sein.
3. Bei während des Tages fortdauerndem oder
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis
2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein.
4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir
oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor¬
den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden
belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei¬
nigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des
Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr
von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen.
5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit
h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen
Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner
1900 in Kraft.
Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch
Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Neinigung
und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3
festgesetzten Fristen maßgebend.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.)
8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs.
Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der
Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die
Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬
stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom
1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen
zu lassen.
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬
weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor¬
den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes
mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt,
eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit
Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft.
(Magistratskundmachung vom 21. März 1904.)
g. Verbot des Husschüttelns oder Husklopfens der
Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern.
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts.
wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬
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