352 Kaminfeger=Gebühren jedem Orte, wann und wo sie unbeschäftigt ge¬ troffen werden, neue Aufträge. Für Dienstleistun¬ gen im Sommer vor 5 Uhr früh und nach 8 Uhr abends und im Winter vor 7 Uhr früh und nach 7 Uhr abends sind die Platzdiener berechtigt, die Hälfte der Tagestaxe mehr zu verlangen. Den Platzdienern ist ein anständiges, bescheide¬ nes, höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen das Publikum zur strengen Pflicht gemacht. Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen Aufträge erteilen, sowie im Innern der Häuser, wo sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬ sagt. Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei sich zu führen und darf die Entlohnung nur nach diesem einheben. Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬ rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬ tretung des § 478 St.=G. begründet, steht die Be¬ strafung dem Stadtmagistrate Innsbruck zu; eine Ueberschreitung des Tarifes wird demgemäß mit Geldstrafe von 20 bis 40 Kronen, eventuell mit Arreststrafe geahndet. Stadtmagistrat Innsbruck am 20. Jänner 1911. Kaminfeger=Gebühren. Wenn eine Reinigung zu einer ganz bestimmten Tageszeit oder zur Nachtzeit, d. i. von 6 Uhr abends bis 6 Uhr früh, beansprucht wird, erhöhen sich die vorstehenden Tarifsätze um 75%. Ueber alle in diesem Tarife nicht angeführten Arbeiten ist mit den Kaminfegermeistern eine besondere Ver¬ einbarung zu tressen. Die Fortschaffung des Rußes aus Dachböden, Kellern u. dgl. ist im vorstehenden Tarife nicht enthalten.