Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Packträger=Tarif.
351
C. Transporte bei Wohnungswechsel.
a) die Stunde per Mann mit den nöti¬
gen Gerätschaften und der Verpflich¬
tung, im Bedarfsfalle zehn Stunden
zu arbeiten K 1.20
b) nach Uebereinkommen in Akkord.
D. Für verschiedene Leistungen.
1. Als Führer von Fremden Hand¬
lungsreisenden, Kranken o. dgl. für
die Stunde.
a) mit Lasten bis zu 20 Kilogramm K —.80
b) mit Lasten von 20 bis 100 Kilogramm K 1.—
2. Als Wächter oder Wärter für die
Stunde.
a) bei Tag K —.70
b) bei Nacht K 1.—
3. Klaviertransport:
a) Pianino oder kleinere Flügel bis
1 Kilometer Entfernung K 4.—
für weitere Entfernungen K 6.—
b) größere und schwerere Instrumente,
zu deren Uebertragung 3 Mann nötig
sind,
bis 1 Kilometer Entfernung pro
Mann K 2.—
für weitere Entfernung pro Mann K 3.—
c) für das Uebertragen eines Klaviers
innerhalb der Wohnung pro Mann K 1.—
innerhalb des Hauses pro Mann K 1.50
4. Dem Uebereinkommen von Fall zu
zu Fall bleibt vorbehalten:
a) die Uebertragung wertvoller oder
leicht zerbrechlicher Sachen, als; feine
Glaswaren, Kunstgemälde, wertvolle
Instrumente u. dgl.
b) das Austragen von Partezetteln,
Rechnungen u. dgl.
c) das Einlassen und Wichsen von
Fußböden, Teppichklopfen, Trottoir¬
reinigen u. dgl.
5. Für das Aus= und Einhängen von
Fenstern und Jalousien:
a) mit Tragen vom Dachboden, Brun¬
nen oder dgl. in die Wohnug per
Fensterstock K —.30
b) ohne Tragen für den Fensterstock K —.15
E. Holzschneiden.
Der Schnnitt für einen Raummeter har¬
tes Holz K —.50
Der Schnitt für einen Raummeter wei¬
ches Holz K —.40
F. Holzspalten.
I. Hartes Holz (für Ofenheizung.)
Hartes als Ofenholz für einen Raummeter 30
„ „ Herdholz „ „ „ 50
Weiches „ Ofenholz „ „ „ 25 „
„ „ Herdholz „ „ „ 40 „
G. Für Holztragen und Hufstocken.
a) 1 Meter mit einem Schnitt und Aufstocken 60
ad d) . . . 20 „
Für Einwerfen des Holzes von der Straße in
den Holzkeller für einen Raummeter 30 h.
Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen eine Bestätigung über
den erhaltenen Lohnbetrag auszufolgen und hat
zu diesem Behufe stets mit seiner Schildbezeichnung
und =Nummer versehene Quittungsblocks mit sich
zu führen.
Außerdem hat jeder Platzdiener ein Eremplar
dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei
sich zu tragen und über Verlangen vorzuweisen.
Nr. 86.345.
Wird auf Grund des § 51 der G.=O. genehmigt.
Innsbruck, am 31. Dezember 1910.
Für den k. k. Statthalter.
L. S. Dorna m. p.
Allgemeine Bestimmungen.
Jeder Platzdiener ist berechtigt, Aufträge ent¬
gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich
auszuführen. Zu diesem Ende stellen sich die Platz¬
diener an den frequentesten Plätzen der Stadt auf.
Die Platzdiener sind auf ihren Standplätzen im
Sommer von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr,
im Winter von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr
aufgestellt, und haben, sobald sie etwaige Auf¬
träge ausgeführt haben, die Standplätze wieder ein¬
zunehmen. Für die Einhaltung der vom Stadt¬
magistrate festgesetzten Standplätze ist der Konzes¬
sionsinhaber verantwortlich.
Die Platzdiener übernehmen aber auch auf dem
Wege dahin oder überhaupt zu jeder Zeit und an