Tarif der Fiaker und Lohnkutscher. 350 Zl. 20043 Gew. Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬ halterei für Tirol und Vorarlberg auf Grund des § 51 der Gewerbeordnung mit den Erlässen vom 21. April 1909 Zl. 24399 und 19. April 1910 Zl. 19621 als Maximaltarif für das Lohnkutscher¬ und Fiakergewerbe der Stadt Innsbruck festgesetzt und tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck am 28. Mai 1910. Lohn=Tarif für die öffentlichen Platzdiener (Packträger, Dienstmänner, Kommissionäre und Klaviertrager) in Innsbruck. (Giltig für das zusammenhängend verbaute Gebiet von Innsbruck und das zusammenhängend verbaute, ebene Gebiet der Nachbargemeinden Hötting und Mühlau.) A. für Gänge, Bestellungen oder gewöhnliche leichte Dienstleistungen. 1. Für Gänge mit mündlichen Aufträ¬ gen, Briefen oder Gegenständen bis zum Gewichte von 1 kg a) bis zu 1 Kilometer Entfernung (¼ Stunde Gehzeit) K —.30 b) für weitere Entfernungen innerhalb der zusammenhängend verbauten Ge¬ meindegebiete von Innsbruck, Hötting und Mühlau K —.60 2. Für Gänge oder Bestellungen mit Gerätschaften oder Lasten im Gewichte von 1 bis 10 Kilogramm a) bis zu 1 Kilometer Entfernung (¼ Stunde Gehzeit) K —.40 b) für weitere Entfernungen innerhalb der zusammenhängend verbauten Ge¬ meindegebiete von Innsbruck, Höt¬ ting und Mühlau K —.80 3. Für Gänge oder Bestellungen mit Lasten über 10 bis 50 Kilogramm Ge¬ samtgewicht a) bis zu 1 Kilometer Entfernung (¼ Stunde Gehzeit) K —.80 b) für weitere Entfernungen innerhalb der zusammenhängend verbauten ebe¬ nen Gemeindegebiete von Innsbruck, Hötting und Mühlau K 1.20 Für Gänge und Bestellungen außerhalb des sub b bezeichneten Gebietes bezw. mit Lasten über 50 Kilogramm gilt freie Vereinbarung. B. Zeitlohn. Ohne Gerätschaften für jede Stunde per Mann K —.70 Mit Gerätschaften für jede Stunde per Mann K —.80