322 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom ec. Höchstverbrauches an Strom, wobei als kommer¬ zielle Einheit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke“ 1 P.=S. 736 Watt fest¬ gelegt und demnach jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 1 P.=S. auf zehntel, von 1 P.=S. bis 10 P.=S. auf fünftel und über 10 P.=S. auf halbe Einheiten (Pferdestärken) nach oben abgerundet. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬ rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬ stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬ verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag berechnet. Die Stromverbraucher können auch in verschiede¬ nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬ falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden. Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind: 120.— Kronen pro Pferdestärke (P.=S.) und Jahr bei beschränk¬ ter Benützung d. i. nur während der Tages¬ stunden und zwar: vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends; vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬ führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von Kr. 12 zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung werden folgende Einheitspreise festgesetzt: K 200.— p. PH. und Jahr bis 0.5 PS. „180.— „ „ „ „ über 0.5 PS. bis 1 PS. „ 150.— „ „ „ „ „ „ „ „ 30 „ 130.—„ „ „ „ „ 30 „ „ 50 Mit Abnehmern über 50 PS. werden besondere Verträge geschlossen. Der Preis von Kr. 130.— wird Abnehmern über 30 P.=S. nur unter der Bedingung gewährt, daß sie Strom von 2000 Volt Spannung beziehen. Wird jedoch Strom von 110 oder 160 Volt Span¬ nung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen auch über 30 P.=S. aufrecht. Kleine Apparate mit Ausschluß von Oefen in Privathäusern. (Bis höchstens 5 Ampere Stromverbrauch). Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den Familienbedarf bis zu einem Strom¬ verbrauch von 5.3 Ampere und zwar: Bügeleisen, kleine Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwärmer und Zi¬ garrenanzünder werden mit Kr. 16.— pro Jahr pau¬ schaliert. Bei höherem Stromverbrauch als 3.5 Am¬ peere erhöht sich der Pauschalbetrag um Kr. 2.— pro einhalb Ampere und Jahr. Kleine Apparate für den Familienbedarf bis 1.5 Ampere Gesamtverbrauch als: Kleine Wärm¬ gefäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kinderspielzeuge dürfen an jeder für wenigestns 16 N.=K. zu 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden. § 10. Verrechnung nach Slektrizitätszäblern. Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersystem bezogen werden. Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬ tätszählern gilt die Kilowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine be¬ stimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬ nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwen¬ dungsarten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬ weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬ geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬ spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vor¬ genommen werden kann Kr. 10.— 2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abneh¬ mer ausdrücklich die Prüfung durch das k. k. Normaleichamt in Wien, so betra¬ gen die Kosten Kr. 30.— Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Mes¬ sers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausgewechselt und sind keine Gebühren zu ent¬ richten. Bei auffallenden Unterschieden in den Zähl¬ angaben, oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden ist, wird der Durchschnitts¬ stromverbrauch des vorhergehenden und nachfol¬ genden Monates als Maß des Stromverbrauches im fraglichen Monate angenommen. Für die Beistellung der Zähler ist je nach der Größe derselben eine jährliche Miete zu bezahlen: Bis 10 Glühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 12.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬ stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Be¬ nützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch das städtische Elek¬ trizitätswerk Innsbruck wieder entfernt werden. Das Ablesen der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zählers sind je Kr. 2.— zu vergüten. A. Licht. Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen festgesetzt: Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt der Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt für jene Anzahl von Kilowattstunden, welche für