Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
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das gleichzeitige Brennen aller elektrischen Lampen
und dergleichen eines wirtschaftlichen Ganzen (An¬
schlußanwert) durch 300 Stunden rechnerisch ermit¬
telt werden.
Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzei¬
tigen Brennen dieser Lampen in den nächsten 400
Brennstunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheits¬
preis auf 40 Heller pro Kilowattstunde.
Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalender¬
jahres wird zum Einheitspreise von 30 Heller für
die Kilowattstunde abgegeben.
Der Preis einer Brennstunde für eine 10=kerzige
Kohlenfaden= oder eine 32=kerzige Metallfaden¬
Glühlampe stellt sich somit:
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.3 Heller
bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20
Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der
Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro
Stunde
736
20 X 1000 — 14.72 Heller).
S 11.
Stromabgabe an fremde Licht- und Krafterzeugungs¬
anlagen.
Dient der Anschluß an das städtische Leitungs¬
netz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungs¬
anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird
eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in¬
stalliertes Kilowatt berechnet.
Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu
entrichten.
Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt
nur nach dem Zählertarife (§ 10) und behält sich
das Elektrizitätswerk die Entscheidung über jeden
derartigen Anschluß vor.
Vorübergebende Stromabgabe.
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie
vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das
städtische Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist
für eine solche vorübergehende Stromabgabe die
Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich,
so hat der Stromabnehmer die Kosten des Kabelan¬
schlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlie¬
ferung zu begleichen.
Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung
von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬
herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebüh¬
ren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigen¬
tümer sich verpflichtet, den Neubau wenigstens
wenigstens so weit installieren zu lassen, daß alle
Wohnungen nach der Pauschalklasse la (§ 9 A)
Licht beziehen können.
Die Stromabgabe erfolgt für alle vorüberge¬
henden Benützungsarten ausschließlich nach Zähler
zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll
bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für
Licht nebensächlich abgegeben werden, so kann das
Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu¬
schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und
Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden.
8 12.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei¬
teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder¬
zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
giltigkeit.
Städtisches Elektrizitätswerk Innsbruck.
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund
nachstehender Bestimmungen während der Tages¬
und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas
zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬
gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬
sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬
lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse.
Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬
verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬
schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen
Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn
derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬
stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬
digkeiten pünktlich erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben
schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬
Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen
zu geschehen; so lange eine Abmeldung
nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬
tet der Abnehmer für jeden Gasver¬
brauch in den von ihm innegehabten
Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen
befindliche Personal des Gaswerkes sind für das
Gaswerk nicht verbindlich.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden
staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben
werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und
montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf
Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermie¬
ten betragen:
für 3 Flammen=Messer 40 Heller
für 5 Flammen=Messer 50 Heller
für 10 Flammen=Messer 68 Heller
für 20 Fammen=Messer 95 Heller
für 30 Flammen=Messer 112 Heller
für 50 Flammen=Messer 160 Heller
für 100 Flammen=Messer 295 Heller.
Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen
auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die
Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn
— kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal
monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch
vor, Gasmesser welche verdächtig erscheinen, infolge
eines inneren Defektes Gas ungemssen passieren zu
lassen, auch während des Monats zu kontrollieren,
behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen
Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß
ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬
rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬
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