Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom ec. 1 tung, Illuminationen in Kirchen, Klo¬ sterräume „ 1.20 c) Krankenzimmer in Spitälern „ 1.20 d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20 e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬ phonräume, Diensträume mit Nachtbe¬ trieb „ 2.50 4. Hotels, Cafes und Wirt¬ schaften. a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬ räume aller Art (Speisesäle und Re¬ staurationslokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen u. Klo¬ sets, Bade=, Putz= und Bodenräume, Vorratsräume, Dachboden, Kühl¬ räume, Aufzüge) „ 1.90 b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremden¬ zimmern installierten Kerzen gilt als ganzjährig) „ 1.30 c) Saisonzimmer " 1. d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöff¬ net sind „ 2.— e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April bis Ende September mit Aus¬ schluß der Veranden, welche während des Winters benützt werden können „ —.60 1) Cafewirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Be¬ nützung und mit Lizenz zum Offen¬ halten über die gesetzliche Sperr¬ stunde „ 2.35 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor „ 2.20 c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.— 5. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20 Stallungen „ 1.60 6. Bogenlampen. a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Geschäftsschluß, pro Hektowatt u. Jahr „ 13.— b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuch¬ tung, Cafe=Restaurants und Hotels pro Hektowatt und Jahr „ 33.— c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis 1. Oktober in Betrieb, pro Hekto¬ watt und Saison „ 18.— Die Einreihung der Lampen in die oben an¬ geführten Klassen erfolgt durch die Direktion des städtischen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der Pauschalvertrag doppelt ausgefertigt. Einwendun¬ gen dagegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungs¬ rat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzureichen. Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe berechnet. Diese Berech¬ nung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle zur Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein und demselben Raume befinden. Befinden sich die Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede derselben in Rechnung gestellt. In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬ mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Gesamtker enzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬ führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N.=K. a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen. Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalvertrag zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Aus¬ teilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflicht¬ beleuchtung von 16 Kerzen a 3.5 Watt in jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiarmiger Lüster a 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet. Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬ schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zum mindesten aber mit 5 N.=K. a 3.5 Watt. Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer als nicht benützt angegeben werden. Die Verwendung von Glühlampen mit einem größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬ malkerze ist in pauschallierten Anlagen unzulässig. Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬ ram=, Osramglühlampen usw. sowie jeder derarti¬ gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬ gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬ lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬ brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und 1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte, wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬ trägt. Ausdrücklich bemerkt sei, daß die sub 1a für die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬ nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬ malkerzen als ein ausbedungener Minimalstrom¬ bezug (16 X 3.5 Watt) aufzufassen ist. Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen dieser neuen Type würde also trotz der geringen Strom¬ verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32. N.=K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬ malkerze beträgt. Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N.=K. in den Zimmern der Privatwohnungen und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬ teil der Verringerung des Strompauschalles um ein Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rücksicht auf deren Kerzenzahl frei zuge¬ standen. B. Kraft-Dauschale. Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft an¬ geführten Verwendungsarten nach Pauschalverrech¬ nung je nach der Größe und dem Orte der Anlage mit 110,160 oder 2000 Volt Spannung, sowohl für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte Benützungszeit abgegeben. Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬ führung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob ein¬ phasiger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Ab¬ gabe gelangt. Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen 14. XII. 21