Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom ec.
1
tung, Illuminationen in Kirchen, Klo¬
sterräume „ 1.20
c) Krankenzimmer in Spitälern „ 1.20
d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬
phonräume, Diensträume mit Nachtbe¬
trieb „ 2.50
4. Hotels, Cafes und Wirt¬
schaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬
räume aller Art (Speisesäle und Re¬
staurationslokale, Lese=, Rauch= und
Spielzimmer, Gänge, Treppen u. Klo¬
sets, Bade=, Putz= und Bodenräume,
Vorratsräume, Dachboden, Kühl¬
räume, Aufzüge) „ 1.90
b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens
der vierte Teil aller in den Fremden¬
zimmern installierten Kerzen gilt als
ganzjährig) „ 1.30
c) Saisonzimmer " 1.
d) Bier= und Weinwirtschaften, welche
bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöff¬
net sind „ 2.—
e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang
April bis Ende September mit Aus¬
schluß der Veranden, welche während
des Winters benützt werden können „ —.60
1) Cafewirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Be¬
nützung und mit Lizenz zum Offen¬
halten über die gesetzliche Sperr¬
stunde „ 2.35
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise
in Benützung, sonst wie vor „ 2.20
c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr
nachts „ 2.—
5. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20
Stallungen „ 1.60
6. Bogenlampen.
a) Für Schaufenster mit Brenndauer
bis Geschäftsschluß, pro Hektowatt u.
Jahr „ 13.—
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuch¬
tung, Cafe=Restaurants und Hotels
pro Hektowatt und Jahr „ 33.—
c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April
bis 1. Oktober in Betrieb, pro Hekto¬
watt und Saison „ 18.—
Die Einreihung der Lampen in die oben an¬
geführten Klassen erfolgt durch die Direktion des
städtischen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der
Pauschalvertrag doppelt ausgefertigt. Einwendun¬
gen dagegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des
Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungs¬
rat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzureichen.
Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets
nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur
die höhere Lampengruppe berechnet. Diese Berech¬
nung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle zur
Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein
und demselben Raume befinden. Befinden sich die
Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede
derselben in Rechnung gestellt.
In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬
mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer
in der beliebigen Verwendung der pauschalierten
Gesamtker enzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur
dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen
mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt
verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬
führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit
anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N.=K.
a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen.
Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalvertrag
zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Aus¬
teilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflicht¬
beleuchtung von 16 Kerzen a 3.5 Watt in jedem
Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiarmiger
Lüster a 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt
und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet.
Werden bei der Kontrolle in einem Raume
Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬
schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle
für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung
gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert
ist, zum mindesten aber mit 5 N.=K. a 3.5 Watt.
Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder
Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer
als nicht benützt angegeben werden.
Die Verwendung von Glühlampen mit einem
größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬
malkerze ist in pauschallierten Anlagen unzulässig.
Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬
ram=, Osramglühlampen usw. sowie jeder derarti¬
gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und
wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬
gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf
der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬
lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um
ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬
brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und
1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte,
wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬
trägt.
Ausdrücklich bemerkt sei, daß die sub 1a für
die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬
nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬
malkerzen als ein ausbedungener Minimalstrom¬
bezug (16 X 3.5 Watt) aufzufassen ist.
Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen dieser
neuen Type würde also trotz der geringen Strom¬
verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor
in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber
ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32.
N.=K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von
Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch
der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬
malkerze beträgt.
Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von
16 N.=K. in den Zimmern der Privatwohnungen
und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬
teil der Verringerung des Strompauschalles um ein
Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen
ohne Rücksicht auf deren Kerzenzahl frei zuge¬
standen.
B. Kraft-Dauschale.
Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft an¬
geführten Verwendungsarten nach Pauschalverrech¬
nung je nach der Größe und dem Orte der Anlage
mit 110,160 oder 2000 Volt Spannung, sowohl
für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte
Benützungszeit abgegeben.
Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬
führung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die
vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob ein¬
phasiger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Ab¬
gabe gelangt.
Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht
auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen
14. XII.
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