Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom ec.
Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp. Stromverbrauch K 30
Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur
nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬
langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt
worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder
Grundstückes zur Ausführung kommende Installation
nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬
rung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr
nur jener Betrag zu entrichten ist, welcher die be¬
reits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehenden
Stufentarife für die gesamte Installation entfallende
Anschlußgebühr, ergänzt.
Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher
die Anschlußgebühr für das ganze Objekt bereits
nach dem Tarife vom Jahre 1901 gezahlt wur¬
den, sind keinerlei Anschluß=Ergänzungsgebühren nach¬
zuzahlen, gleichgiltig von wem die Erweiterungsan¬
lage des betreffenden Objektes hergestellt wird.
Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei
Cinschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet
nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben,
so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Ge¬
bühren neuerlich zu entrichten.
§ 3.
Hausinstallationen.
Die Herstellung und Instandhaltung aller hinter
der Hauptabschmelzsicherung des Hausanschlusses lie¬
genden elektrischen Einrichtungen ist Sache des Strom¬
abnehmers und bleibt dem freien Bewerbe der vom
städt. Elektrizitätswerke anerkannten Installations¬
firmen überlassen, soweit es sich um Niederspan¬
nungsanlagen handelt. (Fehlerbehebungen, Aus¬
tausch von Sicherungen, Reparaturen und Erneuer¬
ungen von Leitungen usw. seien beispielsweise als
solche Instandhaltungsarbeiten, welche zu Lasten des
Stromabnehmers gehen, hier aufgeführt.)
Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen
erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi¬
tätswerk.
Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen
sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬
gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden
„Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬
rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬
netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬
geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬
gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche
an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswer¬
kes angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬
ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz
angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen,
Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.)
zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬
gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche
Anordnungen zu treffen.
Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung
und Prüfung der Anlagen, wird der ausführende
Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬
traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬
schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬
ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das
Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬
einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬
stehend angeführten Gebühren zu bezahlen:
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.—
Ueber 40 Lampenstellen „ 40.—
Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2.—
Ueber 1 P. S. „ 5.—
Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬
gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird
die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer¬
kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde
in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch
beträgt 1 Kr.
S 4.
Eigentum des Wlerkes.
Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel,
die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬
formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬
apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬
schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬
nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬
tung:
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder
durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬
ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes
entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein
Verschulden des Abnehmers, seiner Angehörigen
oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verur¬
sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬
tion eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll¬
Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitäts¬
die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese
Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten
unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver¬
langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten
des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz¬
kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange¬
stellten des städtischen Elektrizitätswerkes geöffnet
werden darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen
Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens
untersagt.
Das Aufstellen und Abmontieren der genannten
Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts¬
werk besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬
Apparate ist vom Abnehmer mittilst einer Quit¬
tung schriftlich zu bestättigen.
Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬
formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬
mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬
drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus
entstehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden,
daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist
das Werk sofort zu verständigen.