Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom ec. 319 § 5. Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß eines Objektes an das städtische Leitungsnetz nach der Erlegung der im § 2 genannten Anschlußge¬ bühren. Für die Einschaltung des Stromes müssen wei¬ ters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vorschriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungs¬ gebühr bezahlt sein. Jede unbefugte Einschaltung wird gerichtlich verfolgt. § 6. Stromverrechnung. Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauch¬ ten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart entweder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe von Mo¬ toren, Heizapparaten, (Oefen, Trockenapparate, Bü¬ geleisen) zu elektrotermischen, physikalischen, elektroche¬ mischen, therapeutischen Zwecken (Lichtbädern) ge¬ werbsmäßig verbraucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“ Anwendung. Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Conver¬ tern, mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleich¬ richtern, Quecksilberdampfumformern usw. mit oder ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬ nehmigung des Werkes notwendig und finden die Einheitspreise für Licht oder Kraft je nach der end¬ giltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung.. Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬ mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an, welche eine Lichtinstallation entweder direkt oder durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬ tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬ sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamoma¬ schine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder usw., so werden die Einheitspreise für Kraft in Rech¬ nung gestellt. Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬ mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuch¬ tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die Schaufensteraußenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung von Treppen, Hausfluren, Gängen außerhalb der Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬ rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach Zähler als nach Pauschale verrechnet werden. Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬ schalsysteme sind im § 9 jene für die Bezahlung der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersysteme im § 10 enthalten. Rabatte auf die im § 9 angeführten Strom¬ preise werden grundsätzlich nicht gewährt, dagegen behält sich der Verwaltungsrat des städtischen Elek¬ trizitäts=Werkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬ abnehmern für Licht und Kraft besondere Verein¬ barungen zu treffen. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 50 P. S. abgegeben. Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬ wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zählermiete, Miete für Beleuchtungs¬ körper, Motoren und eventueller anderer Liefer¬ ungen im Monat nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei Vorlage der betreffenden Quit¬ tung zu bezahlen. Ein Stromvertrag wird nur auf die Mindest¬ dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Be¬ zugsjahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elektrizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus son¬ stigen gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räumlichkeiten folgenden Monates von der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen ver¬ tragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Ab¬ meldung beim städtischen Elektrizitätswerke minde¬ stens 14 Tage vorher zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Mo¬ toren usw., worüber besondere Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch nicht berührt. S 7. Überwachung. Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬ nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬ nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬ tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬ suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬ zugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬ oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den im § 3 genannten Vorschriften über Hausin¬ stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die bean¬ ständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung des städtisches Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬ gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬ zahlen. Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle, bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬ chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet. Ueberdies ist das städtische Elektrizitätswerk bei Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den Pauschalbetrag sofort für ungiltig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzugeben. § 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer Anlage wird ohne besondere Verständigung des Stromabnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬ tragsverhältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬