Tarif für Brennholzmesser. — Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 317 u. zw. bis zu 50 Grad, per Hktltr. Kr. 14.— von 50 bis 70 Grad „ „ „ 20.— schlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.— 8. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 9. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08 10. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Carif für Brennbolzmesser. Der Meter. Aufschlag Messerlohn Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom in den geschlossenen Gemeindegebieten § 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 110, 160, bezw. 2000 Volt Spannung je nach Zweck und Ortslage auf Grund der nachstehenden Be¬ dingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfä¬ higkeit des städt. Elektrizitätswerkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse hin¬ dernd eintreten, ununterbrochen abgegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlaut¬ barter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Stromlieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬ ner Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬ tragsmäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬ ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. S 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬ ung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptab¬ schmelzsicherungen und Transformatoren nebst Zu¬ behör erfolgt ausschließlich durch das Elektrizitäts¬ werk Innsbruck. In welcher Weise ein Grundstück an das städtische Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen von Innsbruck, Hötting und Mühlau. des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das städtische Niederspan¬ nungsnetz, wobei der Anschlußlasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬ netz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 2—3 Meter Bo¬ denfläche und 2 Meter Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Verfügung ge¬ stellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Transformatoren nach freiem Ermessen auszunützen und der Abneh¬ mer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitun¬ gen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Be¬ sitztum unentgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬ schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durchbrennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: