Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Tarif für Brennholzmesser. — Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
317
u. zw. bis zu 50 Grad, per Hktltr. Kr. 14.—
von 50 bis 70 Grad „ „ „ 20.—
schlitt, Seife, sowie überhaupt
von sämtlichen tierischen und
pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.—
8. Von Holz und zwar:
a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12
b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22
c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06
d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14
9. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08
10. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —04
Stadtmagistrat Innsbruck.
Der Bürgermeister:
W. Greil.
Carif für Brennbolzmesser.
Der Meter.
Aufschlag Messerlohn
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom
in den geschlossenen Gemeindegebieten
§ 1.
Allgemeines.
Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und
andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom
von 110, 160, bezw. 2000 Volt Spannung je nach
Zweck und Ortslage auf Grund der nachstehenden Be¬
dingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes
und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfä¬
higkeit des städt. Elektrizitätswerkes, soweit nicht
Natur= oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse hin¬
dernd eintreten, ununterbrochen abgegeben.
Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬
fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten
nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlaut¬
barter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der
Stromlieferung eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe
von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬
ner Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht
auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬
tragsmäßigen Pauschalsumme.
Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬
ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden,
welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung
entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab.
S 2.
Hausanschluß.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬
ung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptab¬
schmelzsicherungen und Transformatoren nebst Zu¬
behör erfolgt ausschließlich durch das Elektrizitäts¬
werk Innsbruck.
In welcher Weise ein Grundstück an das städtische
Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen
von Innsbruck, Hötting und Mühlau.
des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt
der Anschluß an das städtische Niederspan¬
nungsnetz, wobei der Anschlußlasten mit Rücksicht
auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des
Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht
wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬
netz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener,
geeigneter Raum von mindestens 2—3 Meter Bo¬
denfläche und 2 Meter Höhe für die Aufstellung
der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen
der Anschlußstelle unentgeltlich zur Verfügung ge¬
stellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen
Hochspannungsräumen aufgestellten Transformatoren
nach freiem Ermessen auszunützen und der Abneh¬
mer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitun¬
gen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Be¬
sitztum unentgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter
von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬
schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde
abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung
innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein
Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen
ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter
besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung
der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom
Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das
Durchbrennen dieser Sicherungen stets durch Mängel
der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: