305 b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprungener Zylinder. Sub a) sind zu entrichten: Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei Anlagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe. sub b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50 Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörper und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk nicht auf. Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬ lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat kündbar. Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie für hängendes Auerlicht. Innsbruck, im November 1906. Tarif für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis. 1 ganzer Block ... . . . .. 24 Heller Zufuhr 16 Heller 1 Block.. 14 „ „ 10 „ 10 Block und mehr à . . . . .. 22 „ „ nach Uebereinkommen. Tarif für Benützung der Kühlzellen Anlagen. für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich K 70.— für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Haken pro Tag . . .. „ —.20 für Benützen eines beweglichen Hakens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag . . . . „ —.10 Tarif für die Brunnenzinse. I Wassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Her¬ stellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins zu bezahlen.