Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine
Küchensteigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil
aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht über¬
einander liegen oder sonstige besondere Verteuerung
der Anlage zu gewärtigen ist.
D. Herstellung von Gaszweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Aufstel¬
lung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausge¬
führt werden. Einrichtungen nach den Gasmessern
können entweder vom Gaswerk u. zwar auf Rechnung
des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen)
oder von behördlich konzessionierten Privat=Installa¬
teuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung des
Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Be¬
stimmungen des Stadtmagistrates über Herstellung von
Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne
Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist
sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5 % Verzugs¬
zinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Be¬
trages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei
Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach
Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.
E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung
von Gasmessern und Apparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi=Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete gegeben,
wobei sich das Gaswerk vorbehält, im einzelnen Falle
die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung
des Hausherrn abhängig zu machen.
Arten der Mietsvereinbarungen:
1. Unverbindliche Mietsverträge, welche
jederzeitige Kündigung des Mietsverhältnisses und
Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des
Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf:
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Lei¬
tung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬
tungsapparate aus Eisen;
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bügel¬
apparate;
geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für die
Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzahlung
für die bei früherer Rückstellung fehlenden Monate;
einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahresmiete,
die im Laufe des Februars im vollen Betrage ein¬
gehoben wird;
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Bei unverbindlicher Miete bleiben die
Mietobjekte ohne Rücksicht auf die Miet¬
dauer stets Eigentum des Gaswerkes und
sind bei der Rückgabe zerbrochene und fehlende Teile
vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die normale In¬
standhaltung das Gaswerk aufkommt.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Heller
für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mietezah¬
lung beginnt und endet mit dem der Uebergabe bezw.
Rückstellung folgenden Monatsersten.
Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vorzu¬
nehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr
1 Krone zu entrichten; desgleichen für Transport der
Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr von
60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines
Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gasein¬
richtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und Mon¬
tierungsgebühr K 1.60 zu entrichten.
Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬
Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmeldung
ordnungsgemäß d. i. ausschließlich im Stadtbureau
oder einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis
dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm ge¬
mietete Einrichtung.
Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses er¬
folgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe folgen¬
den Monatsersten.
2. Verbindliche Verträge, welche den Mieter
für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung und In¬
standhaltung der Mietobjekte verpflichten, dafür aber
nach Ablauf der Mietezeit den kostenlosen Eigentums¬
übergang der gemieteten Einrichtungen auf den Mieter
zur Folge haben.
Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬
richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬
wasserapparate und Badeöfen verbindliche Miet¬
verträge mit 12jähriger Dauer; Mietzins:
monatlich ein Heller für jede Krone Einrichtungs¬
wert einschließlich Vertragskosten und für alle ver¬
mietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasserapparate
und Badeöfen verbindliche Spezial=Miet¬
verträge mit 5jähriger Dauer, bei welchen
monatlich zwei Heller für jede Krone Einrichtungs¬
wert einschließlich Vertragskosten berechnet werden.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem
verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung der
Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der ge¬
mieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder Ab¬
änderungen der Anlage gehen ausschließlich auf Kosten
des Mieters.
Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus einem
verbindlichen Vertrage nicht auf einen Dritten über¬
tragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will er
einen Tausch der Apparate vornehmen, so hat derselbe
bei 12jährigen Verträgen für jeden an der vollen Ver¬
tragsdauer fehlenden Monat ½ Heller für jede Krone
des ursprünglichen Einrichtungswertes zu bezahlen und
bei 5jährigen Verträgen die Mietzinse auf volle 24
Monatsraten zu ergänzen; überdies bei allen Ver¬
tragsauflösungen auf jedes Heimfalls= oder anderes
Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen zu verzichten.
3. Gemischte Miet=Verträge. Jeder Mieter
kann die gemieteten Einrichtungen und Apparate zum
Teile verbindlich, zum Teile unverbindlich mieten.
Unverbindliche Mietverträge können in verbindliche
umgewandelt werden, wenn bis Ende der 12 jährigen
Gesamt=Amortisationsdauer ohne Austausch der Appa¬
rate mindestens sechs verbindliche Mietsjahre ver¬
bleiben.
Bei allen Mietsverträgen sind die Mietsbeträge auch
dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des Gas¬
werkes von der Einrichtung kein Gebrauch gemacht
wurde.
Will ein Mieter eine verbindlich gemietete Einrich¬
tung vor Ablauf der Vertragsdauer, oder eine unver¬
bindliche Einrichtung zum Eigentum erwerben, so
werden bei unverbindlichen und 12 jährigen Verträgen
2 und bei 5 jährigen ½ der an den zu kaufenden
Apparaten bezahlten Monatsraten dem Käufer von
Original=Einrichtungsrechnung als Abschlag auf denr
Kaufschilling gutgeschrieben.
Im Uebrigen sind die in den Vertragsformularien
enthaltenen Einzelbestimmungen maßgebend.
F. Reinigung und Instandhaltung der Auerlampen
Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder
a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬
waren ec. oder