303 seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt verlangen: erweist sich die Anschauung des Gasabnehmers als un¬ richtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten aufzukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Verhältnis der Mehranzeige richtig zu stellen. Größe und Aufstellungsort des Gasmessers bestimmt das Gaswerk. Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigen¬ mächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen können strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und Automaten haftet der Gasabnehmer. Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen Frost Sache des Gasabnehmers. 4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau sind; für Leuchtgas 26 Heller per chm, für Heizgas 18 Heller per chm mit nachstehenden Rabatten: Bei einem Jahresverbrauch: von 1000 bis 2499 chm 2,5% „ 2500 „ 4999 „ 5,0% „ 5000 „ 7499 „ 7,5% von mehr als 7499 „ 10% Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht= und Heizgasverbrauch zusammengezogen. Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rück¬ vergütung ausbezahlt. Mittelst Automatgasmesser wird ein ehm Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automat¬ gasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per chm. dessen höhere Verzinsung und Amortisierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬ sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬ flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammen¬ zuschlags=Taxen und zwar: a) für eine Wohnzimmerflamme K 5.— b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge, Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaux oder Läden „ 3.— c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Lichtan¬ lagen mit Pauschaltarif „ —.50 er Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Einhebung ieser Flammentaxen erfolgt Ende Oktober im vor¬ inein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September es folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober einge¬ richtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestaxe berechnet. Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abgeschätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heiz¬ gaspreis berechnet; ist der Gasabnnehmer mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgasmessers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zuleitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Hei zgasmesser zu betrachten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im Allgemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mieten wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vorauszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zweimonatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kürzerer als Monatsfrist zu ver¬ langen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmächtigt ausgewiesenen Be¬ diensteten des Werkes zu erfolgen, welche der Partei hie¬ für Empfangsbestätigung erteilen. Erfolgt die Zah¬ lung nicht pünktlich und bleibt die Zahlungsmahung erfolglos, ist das Gaswerf berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht strafrecht¬ liche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Lei¬ tung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gaswerk an¬ schließt, hat strafweise seinen ganzen Gasverbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederhol¬ ungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung verweigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den versorgenden Objekten wird aus¬ schließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht über¬ schreitet. Die Kostentragung längerer Zuleitungen wird von Fall zu Fall von der Direktion event, vom Ver¬ waltungsrat bestimmt. C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen und es in die einzelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zinshäusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämtliche Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gaseinrich¬ tungen versehen läßt; eine solche Einrichtung kostet gewöhnlich per Küche exklus. Gasmesser, Lampe und Apparate K 18—20. Mit Begleich der Kücheneinrich¬ tungen gehen die Steigleitungen kostenlos in den Besitz des Hausherrn über. b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenigstens zwei und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gaseinrichtungen können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete=Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gasleitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr wie sub. a sämtliche Küchen des Hauses mit Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder angeschlos¬ sen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steigleitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu entrichten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Ver¬ stärkungen bestehender Steigleitungen sind tarifmäßig zu bezahlen.