Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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303
seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch
das Gaswerk oder das staatliche Eichamt verlangen:
erweist sich die Anschauung des Gasabnehmers als un¬
richtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und
der damit verbundenen Arbeiten aufzukommen; im
anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist
die letzte Gasrechnung im Verhältnis der Mehranzeige
richtig zu stellen.
Größe und Aufstellungsort des Gasmessers bestimmt
das Gaswerk.
Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an
dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigen¬
mächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen können
strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen.
Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und
Automaten haftet der Gasabnehmer.
Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen
Frost Sache des Gasabnehmers.
4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau
sind; für Leuchtgas 26 Heller per chm, für Heizgas
18 Heller per chm mit nachstehenden Rabatten:
Bei einem Jahresverbrauch:
von 1000 bis 2499 chm 2,5%
„ 2500 „ 4999 „ 5,0%
„ 5000 „ 7499 „ 7,5%
von mehr als 7499 „ 10%
Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht= und
Heizgasverbrauch zusammengezogen.
Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat
Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rück¬
vergütung ausbezahlt.
Mittelst Automatgasmesser wird ein ehm Gas durch
Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automat¬
gasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit
der Ueberzahlung von 2 Hellern per chm. dessen höhere
Verzinsung und Amortisierung bestritten.
An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬
sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche,
Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr
als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬
flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und
Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammen¬
zuschlags=Taxen und zwar:
a) für eine Wohnzimmerflamme K 5.—
b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge,
Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaux oder
Läden „ 3.—
c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Lichtan¬
lagen mit Pauschaltarif „ —.50
er Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Einhebung
ieser Flammentaxen erfolgt Ende Oktober im vor¬
inein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September
es folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober einge¬
richtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres
im entsprechenden Verhältnis der Jahrestaxe berechnet.
Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für
Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch
dieser Apparate durch das Gaswerk abgeschätzt, aus
dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heiz¬
gaspreis berechnet; ist der Gasabnnehmer mit dieser
Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die
Aufstellung eines eigenen Heizgasmessers auf seine
Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind
stets direkt aus den Zuleitungen zu speisen und
nicht hinter den ersten Messer zu schalten.
Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser
als Leuchtgas= oder Hei zgasmesser zu betrachten ist,
obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im Allgemeinen
ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht.
Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mieten
wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt, jedoch
behält sich das Gaswerk vor, Vorauszahlungen in der
Höhe des voraussichtlichen zweimonatlichen Verbrauches,
oder Zahlungen in kürzerer als Monatsfrist zu ver¬
langen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der
Rechnung an die als bevollmächtigt ausgewiesenen Be¬
diensteten des Werkes zu erfolgen, welche der Partei hie¬
für Empfangsbestätigung erteilen. Erfolgt die Zah¬
lung nicht pünktlich und bleibt die Zahlungsmahung
erfolglos, ist das Gaswerf berechtigt, die Gaslieferung
einzustellen und die Leitung abzusperren.
Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den
Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬
nahme ohne Messung und Bezahlung zieht strafrecht¬
liche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers
der fraglichen Leitung nach sich.
Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Lei¬
tung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gaswerk an¬
schließt, hat strafweise seinen ganzen Gasverbrauch
der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als
Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederhol¬
ungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung
verweigert werden.
B. Herstellung der Zuleitungen.
Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die
Zuleitung zu den versorgenden Objekten wird aus¬
schließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde
gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge
der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für
ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht über¬
schreitet. Die Kostentragung längerer Zuleitungen wird
von Fall zu Fall von der Direktion event, vom Ver¬
waltungsrat bestimmt.
C. Herstellung der Steigleitungen.
Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas
innerhalb der Häuser verteilen und es in die einzelnen
Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und
dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das
Gaswerk erstellt werden.
Steigleitungen für Küchen werden in Zinshäusern
unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt:
a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämtliche
Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gaseinrich¬
tungen versehen läßt; eine solche Einrichtung kostet
gewöhnlich per Küche exklus. Gasmesser, Lampe und
Apparate K 18—20. Mit Begleich der Kücheneinrich¬
tungen gehen die Steigleitungen kostenlos in den Besitz
des Hausherrn über.
b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem
Doppelhause auf eine Steigleitung wenigstens zwei
und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert
erscheinen; die hieran anschließenden Gaseinrichtungen
können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt
werden; Steig= und Miete=Leitungen bleiben Eigentum
des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk
Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren
fallen die Gasleitungen, jedoch ohne Gasmesser und
Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der
Hausherr wie sub. a sämtliche Küchen des Hauses mit
Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen
wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die
Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder angeschlos¬
sen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür
ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steigleitung
eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu entrichten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei
Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Ver¬
stärkungen bestehender Steigleitungen sind tarifmäßig
zu bezahlen.