Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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stunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheitspreis
auf 40 Heller pro Kilowattstunde.
Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalenderjahres
wird zum Einheitspreise von 30 Heller für die Kilowatt¬
stunde abgegeben.
Der Preis einer Brennstunde für eine 10kerzige Koh¬
lenfaden= oder eine 32kerzige Metallfaden=Glühlampe
stellt sich somit:
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller
bei 40 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.3 Heller
bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller.
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller für
die Kilowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer
elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
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20 N 1000 — 4.72 Heller).
§ 11.
Stromabgabe an fremde Licht= und Krafterzeugungs¬
anlagen.
Dient der Anschluß an das städtische Leitungsnetz
dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage
nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grund¬
gebühr von jährlich 80 Kronen pro installiertes Kilo¬
watt berechnet.
Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu
entrichten.
Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur
nach demZ ählertarife (§ 10) und behält sich das E.=W.
die Entscheidung über jeden derartigen Anschluß vor.
Tieferungsbestimmungen
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach¬
stehender Bestimmungen während der Tages= und
Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech¬
nischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motorengas). Vor¬
behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be¬
triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An¬
schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszu¬
sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun¬
lichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Geschäfts¬
räume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße
liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die
folgenden Bestimmungen bezüglich Herstellung der Ein¬
richtung und Bezahlung seiner Schuldigkeiten pünktlich
erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schrift¬
lich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk=Stadt¬
bureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu ge¬
schehen; so lange eine Abmeldung nicht in
dieser Weise vollzogen ist, haftet der Ab¬
nehmer für jeden Gasverbrauch in den
von ihm innegehabten Räumen. Meldungen
an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gas¬
werkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬
lich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden
ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert
und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des
Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen:
für 3 Flammen=Messer 40 Heller
für 5 Flammen=Messer 50 Heller
für 10 Flammen=Messer 68 Heller
Vorübergehende Stromabgabe.
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬
übergehend abgegeben wird, entscheidet das städtische
Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist für eine solche
vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines
neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der Strom¬
abnehmer die Kosten des Kabelanschlusses zu tragen
und vor Beginn der Stromlieferung zu begleichen.
Bei Stromebezug zur maschinellen Ausführng von
Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vorherigen
Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren und Bei¬
träge hergestellt, wenn der Hauseigentümer sich ver¬
pflichtet, den Neubau wenigstens so weit installieren
zu lassen, daß alle Wohnungen nach der Pauschal¬
klasse la (§ 9 A) Licht beziehen können.
Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von
Benützungsarten ausschließlich nach Zähler zu den in
§ 10 genannten Einheitpreisen. Soll bei vorwiegender
Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬
geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife
gegen einen monatlichenZ uschlag von K 1.— für jede
Glühlampe und K 10.— für jede Bogenlampe bezogen
werden.
S 12.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres
in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit
vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten
dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate
nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit.
Elektrizitätswerk Unnsbruck.
des städt. Gaswerkes.
für 20 Flammen=Messer 95 Heller
für 30 Flammen=Messer 112 Heller
für 50 Flammen=Messer 160 Heller
für 100 Flammen=Messer 295 Heller.
Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf
Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬
messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬
trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬
lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor,
Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines
inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen,
auch während des Monats zu kontrollieren, behufs
Nacheichung auszuschalten ünd notwendigen Falles¬
gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein¬
Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des
Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden
Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den
betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬
deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate
der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬
ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung
nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gasverbrauch
des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und
Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde
gelegt.
Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ sei¬
nes Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hie¬
von Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden
Teilen unangenehme Erhebungen und etwaige Streitig¬
keiten.
Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen Anzeige