302 stunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheitspreis auf 40 Heller pro Kilowattstunde. Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalenderjahres wird zum Einheitspreise von 30 Heller für die Kilowatt¬ stunde abgegeben. Der Preis einer Brennstunde für eine 10kerzige Koh¬ lenfaden= oder eine 32kerzige Metallfaden=Glühlampe stellt sich somit: bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller bei 40 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.3 Heller bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller. B. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 736 20 N 1000 — 4.72 Heller). § 11. Stromabgabe an fremde Licht= und Krafterzeugungs¬ anlagen. Dient der Anschluß an das städtische Leitungsnetz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grund¬ gebühr von jährlich 80 Kronen pro installiertes Kilo¬ watt berechnet. Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu entrichten. Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur nach demZ ählertarife (§ 10) und behält sich das E.=W. die Entscheidung über jeden derartigen Anschluß vor. Tieferungsbestimmungen A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach¬ stehender Bestimmungen während der Tages= und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech¬ nischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motorengas). Vor¬ behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be¬ triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An¬ schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszu¬ sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun¬ lichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Geschäfts¬ räume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Herstellung der Ein¬ richtung und Bezahlung seiner Schuldigkeiten pünktlich erfüllt. An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schrift¬ lich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk=Stadt¬ bureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu ge¬ schehen; so lange eine Abmeldung nicht in dieser Weise vollzogen ist, haftet der Ab¬ nehmer für jeden Gasverbrauch in den von ihm innegehabten Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gas¬ werkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich. 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬ lich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen: für 3 Flammen=Messer 40 Heller für 5 Flammen=Messer 50 Heller für 10 Flammen=Messer 68 Heller Vorübergehende Stromabgabe. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬ übergehend abgegeben wird, entscheidet das städtische Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist für eine solche vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der Strom¬ abnehmer die Kosten des Kabelanschlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu begleichen. Bei Stromebezug zur maschinellen Ausführng von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vorherigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren und Bei¬ träge hergestellt, wenn der Hauseigentümer sich ver¬ pflichtet, den Neubau wenigstens so weit installieren zu lassen, daß alle Wohnungen nach der Pauschal¬ klasse la (§ 9 A) Licht beziehen können. Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von Benützungsarten ausschließlich nach Zähler zu den in § 10 genannten Einheitpreisen. Soll bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬ geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichenZ uschlag von K 1.— für jede Glühlampe und K 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden. S 12. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit. Elektrizitätswerk Unnsbruck. des städt. Gaswerkes. für 20 Flammen=Messer 95 Heller für 30 Flammen=Messer 112 Heller für 50 Flammen=Messer 160 Heller für 100 Flammen=Messer 295 Heller. Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬ messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬ trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬ lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nacheichung auszuschalten ünd notwendigen Falles¬ gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein¬ Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬ deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬ ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gasverbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ sei¬ nes Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hie¬ von Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden Teilen unangenehme Erhebungen und etwaige Streitig¬ keiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen Anzeige