301 verbrauches an Strom, wobei als kommerzielle Ein¬ heit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke“ 1 P.=S. 736 Watt festgelegt und demnach jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektri¬ schen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Auf¬ stellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 1 P.=S. auf zehntel, von 1 P.=S. bis 10 P.=S. auf fünftel und über 10 P.=S. auf halbe Einheiten (Pferdestärken) nach oben abgerundet. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬ rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬ stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Stromver¬ braucher (Motor ec.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag be¬ rechnet. Die Stromverbraucher können auch in verschiedenen Räumen untergebracht sein, müssen aber jedenfalls in ein und demselben Be riebsunternehmen für technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden. Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind: 120.— Kronen pro Pferde¬ stärke (P.=S.) und Jahr bei beschränkter Benütz¬ ung d. i. nur während der Tagesstunden und zwar: vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends; vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬ führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeit¬ schalter ist Eigentum des Werkes und hat der Ab¬ nehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von K 12.— zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung werden fol¬ gende Einheitspreise festgesetzt: K 200.— p. Pfl. und Jahr bis 0.5 PS. „ 180.— „ „ „ „ über 0.5 PS. bis 1 PS. „ 150.— „ „ „ „ „ 1 „ „ 30 „ „ 130.— „ „ „ „ „ 30 „ „ 50 „ Mit Abnehmern über 50 PS. werden besondere Ver¬ träge abgeschlossen. Der Preis von K 130.— wird Abnehmern über 30 P.=S. nur unter der Bedingung gewährt, daß sie Strom von 2000 Volt Spannung beziehen. Wird je¬ doch Strom von 100 Volt Spannung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen auch über 30 P.=S. auf¬ recht. Kleine Apparatemit Ausschluß von Oefen in Privathäusern (Bis höchstens 5 Ampére Stromverbrauch.) Nachstehend verzeichnete kleine Heizappirate für den Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3.5 Ampére und zwar: Bügeleisen, kleine Milch¬ töpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierappa¬ rate, Brennscheerenwärmer und Zigarrenanzünder wer¬ den mit K 16.— pro Jahr pauschaliert Bei höherem Stromverbrauch als 3.5 Ampére erhöht sich der Pau¬ betrag um K 2.— pro ½ Ampére und Jahr. Kleine Apparate für den Familienbedarf bis 1.5 Ampére Gesamtverbrauch als: Kleine Wärmge¬ fäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kin¬ pielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N.=K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne beson¬ dere Zahlungspflicht angeschlossen werden. § 10. Verrechnung nach Elektrizitätszählern. Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersystem bezogen werden. Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬ tätszählern gilt die Kilowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol¬ gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬ nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwendungs¬ arten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬ weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬ geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk.. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬ spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann K 10.— 2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abnehmer aus¬ drücklich die Prüfung durch das k. k. Normal¬ eichamt in Wien, so betragen die Kosten „ 30.— Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬ gewechselt und sind keine Gebühren zu entrichten. Bei auffallenden Unterschieden in den Zählangaben, oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde still¬ gestanden ist, wird der Durchschnittsstromverbrauch des vorhergehenden und nachfolgenden Monates als Maß des Stromverbrauches im fraglichen Monate ange¬ nommen. Für die Beistellung der Zähler ist je nach der Größe derselben eine jährliche Miete zu bezahlen: Bis 10 Glühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 2.— „ 20 „ „6 „ „ 10 „ „ 6.— „ 50 „ „6 „ „ 25 „ „ 24.— 100 „ „6 „ „ 50 „ „ 32.— Ueber 100 „ „ 6 „ „ 50 „ „ 40.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬ stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruch wieder entfernt werden. Das Ablesen der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver¬ güten. A. Licht. Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen festgesetzt: Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt der Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt für jene Anzahl von Kilowattstunden, welche für das gleichzeitige Brennen aller elektrischen Lampen und dergleichen eines wirtschaftlichen Ganzen (Anschlußwert) durch 300 Stun¬ den rechnerisch ermittelt werden. Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzeitigen Brennen dieser Lampen in sten 400 Brenn¬