Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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301
verbrauches an Strom, wobei als kommerzielle Ein¬
heit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische
Pferdestärke“ 1 P.=S. 736 Watt festgelegt und demnach
jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektri¬
schen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird.
Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Auf¬
stellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis
1 P.=S. auf zehntel, von 1 P.=S. bis 10 P.=S. auf fünftel
und über 10 P.=S. auf halbe Einheiten (Pferdestärken)
nach oben abgerundet.
Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen
seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug
bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem
Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬
rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des
Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬
gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬
stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen
Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden.
Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Stromver¬
braucher (Motor ec.) betrieben werden kann, wird nur
der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag be¬
rechnet.
Die Stromverbraucher können auch in verschiedenen
Räumen untergebracht sein, müssen aber jedenfalls
in ein und demselben Be riebsunternehmen für technisch
gleichartige Zwecke Verwendung finden.
Die Einheitspreise pro elektrische
Pferdestärke sind: 120.— Kronen pro Pferde¬
stärke (P.=S.) und Jahr bei beschränkter Benütz¬
ung d. i. nur während der Tagesstunden und zwar:
vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis
6 Uhr abends; vom 1. Oktober bis 15. März von
7 Uhr früh bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬
führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeit¬
schalter ist Eigentum des Werkes und hat der Ab¬
nehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von
K 12.— zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung werden fol¬
gende Einheitspreise festgesetzt:
K 200.— p. Pfl. und Jahr bis 0.5 PS.
„ 180.— „ „ „ „ über 0.5 PS. bis 1 PS.
„ 150.— „ „ „ „ „ 1 „ „ 30 „
„ 130.— „ „ „ „ „ 30 „ „ 50 „
Mit Abnehmern über 50 PS. werden besondere Ver¬
träge abgeschlossen.
Der Preis von K 130.— wird Abnehmern über
30 P.=S. nur unter der Bedingung gewährt, daß sie
Strom von 2000 Volt Spannung beziehen. Wird je¬
doch Strom von 100 Volt Spannung bezogen, so bleibt
der Preis von 150 Kronen auch über 30 P.=S. auf¬
recht.
Kleine Apparatemit Ausschluß von Oefen
in Privathäusern
(Bis höchstens 5 Ampére Stromverbrauch.)
Nachstehend verzeichnete kleine Heizappirate für den
Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch
von 3.5 Ampére und zwar: Bügeleisen, kleine Milch¬
töpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierappa¬
rate, Brennscheerenwärmer und Zigarrenanzünder wer¬
den mit K 16.— pro Jahr pauschaliert Bei höherem
Stromverbrauch als 3.5 Ampére erhöht sich der Pau¬
betrag um K 2.— pro ½ Ampére und Jahr.
Kleine Apparate für den Familienbedarf bis
1.5 Ampére Gesamtverbrauch als: Kleine Wärmge¬
fäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kin¬
pielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N.=K.
à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne beson¬
dere Zahlungspflicht angeschlossen werden.
§ 10.
Verrechnung nach Elektrizitätszählern.
Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der
fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersystem bezogen werden.
Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬
tätszählern gilt die Kilowattstunde.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,
ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol¬
gung einer Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwendungs¬
arten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk..
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des
städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen
werden kann K 10.—
2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht
möglich, oder verlangt der Abnehmer aus¬
drücklich die Prüfung durch das k. k. Normal¬
eichamt in Wien, so betragen die Kosten „ 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers
ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬
gewechselt und sind keine Gebühren zu entrichten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zählangaben,
oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde still¬
gestanden ist, wird der Durchschnittsstromverbrauch des
vorhergehenden und nachfolgenden Monates als Maß
des Stromverbrauches im fraglichen Monate ange¬
nommen.
Für die Beistellung der Zähler ist je nach der
Größe derselben eine jährliche Miete zu bezahlen:
Bis 10 Glühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 2.—
„ 20 „ „6 „ „ 10 „ „ 6.—
„ 50 „ „6 „ „ 25 „ „ 24.—
100 „ „6 „ „ 50 „ „ 32.—
Ueber 100 „ „ 6 „ „ 50 „ „ 40.—
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬
stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Benützung
ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll
berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen
die Zähler nur durch das städtische Elektrizitätswerk
Innsbruch wieder entfernt werden. Das Ablesen der
Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die
Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen
oder Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver¬
güten.
A. Licht.
Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen
festgesetzt:
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt der
Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt für jene
Anzahl von Kilowattstunden, welche für das gleichzeitige
Brennen aller elektrischen Lampen und dergleichen eines
wirtschaftlichen Ganzen (Anschlußwert) durch 300 Stun¬
den rechnerisch ermittelt werden.
Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzeitigen
Brennen dieser Lampen in sten 400 Brenn¬