Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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300
d) Werkstätten und Fabriksräume mit teil¬
weisem Nachtbetrieb, wenn nur ein ge¬
ringer Teil der installierten Lampen
gleichzeitig benützt wird „ 1.20
e) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬
trieb oder größere dunkle Souterrain¬
räume „ 1.80
k) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit
Nachtbetrieb und Lampen, welche die
ganze Nacht brennen „ 2.50
g) Lampen, welche Tag und Nacht im Be¬
triebe sind „ 3.—
3. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten
und Schulen „ 1.50
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬
suchs= u. Aufbewahrungsräume, Ausstel¬
lungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illumi¬
nationen in Kirchen, Klosterräume „ 1.20
c) Krantenzimmer in Spitälern „ 1.20
d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬
räume, Diensträume mit Nachtbetrieb „ 2.50
4. Hotels, Cafés u. Wirtschaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume
aller Art (Speisesäle und Restaurations¬
lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer,
Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬
und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬
boden, Kühlräume, Aufzüge) „ 1.90
b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der
vierte Teil aller in den Fremdenzimmern
installierten Kerzen gilt als ganzjährig.) „ 1.30
c) Saisonzimmer „ 1.—
d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis
zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind „ 2.—
e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April
bis Ende September mit Ausschluß der
Veranden, welche während des Winters
benützt werden können „—.60
k) Caféwirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Benützung
und mit Lizenz zum Offenhalten über
die gesetzliche Sperrstunde „ 2.35
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in
Benützung, sonst wie vor „ 2.20
c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.—
5. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20
Stallungen „ 1.60
6. Bogenlampen.
a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Ge¬
schäftsschluß, pro Hektowatt und Jahr „13.—
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung,
Café=Restaurants und Hotels pro Hekto¬
watt und Jahr „33.—
c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis
1. Oktober in Betrieb, pro Hektowatt und
Saison „18.—
Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬
führten Klassen erfolgt durch die Direktion des städti¬
schen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der Pau¬
schalvertrag doppelt ausg fertigt. Einwendungen da¬
gegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages
im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elek¬
trizitätswerkes schriftlich einzureichen.
Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets nur
eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere
Lampengruppe berechnet. Diese Berechnung tritt je¬
doch nur dann ein, wenn alle zur Wechselschaltung ge¬
hörigen Lampenstellen sich in ein und demselben Raume
befinden. Befinden sich die Lampenstellen in verschie¬
denen Räumen, so wird jede derselben in Rechnung
gestellt.
In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬
mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer in
der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬
samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur da¬
hin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit
25 oder noch höherer Kerzenstärke à 3.5 Watt ver¬
wenden darf, als im Pauschalvertrage angeführt sind,
und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren
Glühlampen von wenigstens 5 N.=K. à 3.5 Watt be¬
steckt bleiben müssen.
Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalvertrag zu
Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Austeilung
der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflichtbeleuch¬
tung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in jedem Zimmer
vorhanden ist. Bei Anwendung dreiarmiger Lüster
à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt und wer¬
den dann nur 15 Kerzen angerechnet.
Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fas¬
sungen ohne Glühlampen oder leere Wandanschlu߬
dosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich
mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für
welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zum mindesten
aber mit 5 N.=K. à 3.5 Watt. Auf alle Fälle werden
solche leere Lampenstellen oder Anschlußdosen plom¬
biert, wenn sie vom Abnehmer als nicht benützt an¬
gegeben werden.
Die Verwendung von Glühlampen mit einem
größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Normal¬
kerze ist in pauschalierten Anlagen unzulässig.
Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolfram=,
Oframglühlampen ec. sowie jeder derartigen neuen
Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und wird vor¬
läufig bestimmt, daß alle vorstehend aufgestellten Ein¬
heitspreise pro Normalkerze, welche auf der Verwen¬
dung gewöhnlicher Kohlenfadenglühlampen zu 3.5 Watt
Stromverbrauch beruhen, um ein Drittel ermäßigt
werden, wenn der Stromverbrauch der fraglichen Glüh¬
lampe zwischen 2.2 und 1.5 Watt pro Normalkerze
liegt und auf die Hälfte, wenn derselbe unter 1.5
Watt pro Normalkerze beträgt.
Ausdrücklich bemerkt sei, daß die sub la für die
Anwendung des Kronentarifes bedungene Minimalbe¬
leuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Normalkerzen
als ein ausbedungener Minimalstrombezug
(16 x 3.5 Watt) aufzufassen ist.
Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen dieser neuen
Type würde also trotz des geringen Stromverbrauches
pro Zimmer K 16.— nach wie vor in Anrechnung ge¬
bracht werden müssen; wohl aber ist der Abnehmer
berechtigt sein Licht bis aauf 32 N.=K. bei Aufrecht¬
erhaltung eines Pauschales von K 16.— zu verbessern,
wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger
als 1.5 Watt pro Normalkerze beträgt.
Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von
16 N.=K. in den Zimmern der Privatwohnungen und
für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vorteil der
Verringerung des Strompauschales um ein Drittel
bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rück¬
sicht auf deren Kerzenzahl frei zugestanden.
B. Kraft=Pauschale.
Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft“ ange¬
führten Verwendungsarten nach Pauschalverrechnung
je nach der Größe der Anlage mit 100 Volt oder 2000
Volt Spannung, sowohl für beschränkte Benützung als
auch für unbeschränkte Benützungszeit abgegeben.
Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬
führung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die
vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob einpha¬
siger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Abgabe gelangt.
Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht auf
Grund des an der Anschlußstelle gemessenen Höchst¬